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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.02.2018 - 2 SO 4444/17
Gewährung eines Mehrbedarfs auf Grund rückwirkender Feststellung des Merkzeichens G Vorliegen eines Bescheides Reine Antragstellung nicht ausreichend
1. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 30 SGB XII muss ein Bescheid der nach § 69 Abs. 4 SGB IX zuständigen Stelle ergangen sein oder der Ausweis vorliegen, um einen Mehrbedarf zu begründen.
2. Dem Ausweis steht jetzt der Feststellungsbescheid gleich, da beide denselben Beweiswert haben; damit wird der Zugang zu den Leistungen erleichtert.
3. Nicht ausreichend ist es also, wenn nur ein Antrag gestellt worden ist, aber noch kein Bescheid oder Ausweis vorliegt.
4. Eine rückwirkende Gewährung kommt auch in diesen Fällen nicht in Betracht.
Normenkette:
SGB XII § 30 Abs. 1 Nr. 2
,
SGB IX § 69 Abs. 4
Vorinstanzen: SG Mannheim 07.11.2017 S 9 SO 2622/17
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 7. November 2017 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

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