Gründe
I.
Streitig ist die Aufhebung und Erstattung überzahlter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II
-Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 07.11.2009 bis 29.11.2009 in Höhe von 591,18 EUR sowie die Erstattung überzahlter Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
in Höhe von insgesamt 108,95 EUR wegen einer nicht genehmigten Ortsabwesenheit des Klägers.
Mit Bescheid vom 22.06.2009 bewilligte der Beklagte dem Kläger Alg II für die Zeit vom 01.07.2009 bis 31.12.2009. Im Rahmen
einer am 24.06.2009 erstellten Eingliederungsvereinbarung ist der Kläger darüber belehrt worden, dass er bei Ortsabwesenheit
vorab die Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners einholen müsse, ansonsten entfalle der Anspruch auf Alg II.
Am 05.11.2009 teilte der Bevollmächtigte des Klägers mit, der Kläger halte sich vom 07.11.2009 bis 29.11.2009 in Spanien (Reha-Urlaub)
auf. Am 30.11.2009 meldete sich der Kläger erneut persönlich beim Beklagten. Nach Anhörung hob der Beklagte die Bewilligung
von Alg II für die Zeit vom 07.11.2009 bis 29.11.2009 wegen des Eintritts einer wesentlichen Änderung aufgrund einer nichtgenehmigten
Ortsabwesenheit auf und forderte die Erstattung überzahlter Leistungen in Höhe von 591,18 EUR sowie die Erstattung überzahlter
Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 108,95 EUR (Bescheid vom 14.01.2010). Der Kläger habe den Urlaub
nicht rechtzeitig mitgeteilt. Den dagegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, der Urlaub sei laut eines vorgelegten
ärztlichen Attests medizinisch bedingt gewesen. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 09.03.2010).
Zur Begründung der dagegen zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, er habe den zuständigen Sachbearbeiter des Beklagten telefonisch den Zeitpunkt
und die Teilnahme an der Reha-Maßnahme geraume Zeit vor Beginn der Maßnahme mitgeteilt. Diese Mitteilung sei widerspruchslos
hingenommen worden, was als Zustimmung zu werten sei. Sein Bevollmächtigter habe später nur noch zusätzlich den Reha-Urlaub
mitgeteilt. Im Übrigen sei keine nachteilige Wirkung durch die Ortsabwesenheit entstanden. Die fehlende Reaktion des Beklagten
sei als Zustimmung zu werten, für eine Rückmeldung durch den Beklagten hätte ausreichend Zeit bestanden. Nachdem der Beklagte
eine telefonische Mitteilung durch den Kläger und eine Zustimmung bestritten hatte, hat der Kläger vorgetragen, er habe persönlich
beim Beklagten vorgesprochen und die Ortsabwesenheit dem Mitarbeiter des Beklagten B. (B.) mitgeteilt. B. habe dem Urlaub
zugestimmt. Dies könne die Zeugin M. (M.), die vor der offenen Bürotür gesessen habe, bestätigen.
Der Beklagte hat erklärt, eine telefonische Mitteilung habe nicht stattgefunden und B. habe keine Ortsabwesenheit - schon
gar nicht bei offener Tür - genehmigt. Dazu hat B. schriftlich ausgeführt, er sei nicht der persönliche Ansprechpartner des
Klägers gewesen und vermerke Kontakte jeweils im entsprechenden Computersystem. Es sei aber kein Vermerk zu finden. Ein Antrag
auf Ortsabwesenheit würde schriftlich erfolgen und auch schriftlich genehmigt werden. Gespräche würden aus Datenschutzgründen
nie bei offener Tür geführt werden. Die für den Kläger zuständige Mitarbeiterin des Beklagten S. (S.) sei nur vom 31.08. bis
11.09.2009 und vom 02.11. bis 06.11.2009 in Urlaub gewesen.
In der mündlichen Verhandlung hat das SG M. als Zeugin uneidlich vernommen. Diese hat angegeben, das Gespräch zwischen dem Kläger und B. habe Mitte September 2009
in B s Büro stattgefunden. Sie habe wegen der offenen Bürotüre mithören können.
Das SG hat mit Urteil vom 04.12.2013 die Klage abgewiesen. Der Kläger habe die Ortsabwesenheit nicht rechtzeitig mitgeteilt und
habe daher keinen Anspruch auf Alg II für die streitgegenständliche Zeit. Eine Zustimmung zur Ortsabwesenheit sei nach Würdigung
der Ergebnisse des Verfahrens nicht erteilt worden. Der Beklagte habe erstmals durch den Bevollmächtigten von der Ortsabwesenheit
Kenntnis erlangt (Schreiben vom 04.11.2009). Eine telefonische Mitteilung durch den Kläger sei nicht nachgewiesen, wobei eine
widerspruchslose Hinnahme im Übrigen keine - konkludente - Zustimmung sei. Eine Genehmigung durch B. sei ebenfalls nicht erfolgt.
Die Aussage der Zeugin M. sei nicht glaubhaft, zumal B. nicht der persönliche Ansprechpartner des Klägers gewesen sei und
jeglicher Hinweis auf ein Einladungsschreiben für Mitte September fehle. B. habe ein solches auch nicht angegeben. Aus der
Verwaltungsakte ergebe sich keine Zustimmung des Beklagten, Zweifel daran bestünden nach der Beweiswürdigung nicht. Die Berufung
hat das SG nicht zugelassen.
Dagegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Der Rechtsstreit habe grundsätzliche
Bedeutung und es liege ein Verfahrensmangel vor. Die Aussage der Zeugin M. sei glaubhaft. Eventuell habe B. ein mit dem Kläger
geführtes Gespräch nicht als Beratung aufgefasst. Der Kläger sei auch arbeitsunfähig. Es bestünden Zweifel an der Richtigkeit
der Entscheidung des SG.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz
Bezug genommen.
II.
Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß §
145 Abs
1 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß §
144 Abs
1 Satz 1 Nr
1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht.
Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§
144 Abs
1 Satz 2
SGG).
Nach §
144 Abs
2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des
Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts
abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel
geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter
Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des
Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10.Aufl, §
144 RdNr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur
nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten
ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4).
Der Kläger macht zunächst eine grundsätzliche Bedeutung des Rechtstreits geltend. Es fehlen jedoch jegliche Ausführungen dazu,
worin diese zu sehen sei. Für den Senat ist eine grundsätzliche Bedeutung des vorliegenden Rechtsstreits nicht ersichtlich.
Auch Verfahrensfehler des SG, auf denen die Entscheidung beruhen kann, sind vom Kläger nicht vorgetragen und für den Senat nicht erkennbar. Die Beweiswürdigung
durch das SG u.a. in Form von Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage der M. stellt keinen Verfahrensfehler dar. Vielmehr beruft
sich der Kläger allein auf eine anderes Ergebnis seiner Würdigung der Beweise als das SG. Eine unterschiedliche Beweiswürdigung allein aber stellt keinen Verfahrensfehler dar. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass
im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des SG zu überprüfen ist, und im Übrigen der Kläger wusste bzw. grob fahrlässig nicht gewusst hat, dass er ohne Zustimmung der zuständigen
Sachbearbeiterin S. zur Ortsabwesenheit keinen Anspruch auf Alg II hat (§ 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch -SGB X-), denn diesbezüglich ist er in der am 24.06.2009 abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung entsprechend belehrt worden.
Die bestehende Arbeitsunfähigkeit ändert am Ergebnis nichts.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde war mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht zu bewilligen
(§
73a SGG).