Gründe:
I. In dem Rechtsstreit des J. B. gegen die Barmer Ersatzkasse mit Az.: S 7 KR 212/05 ist der Beschwerdeführer mit Beweisanordnung des Sozialgerichts Nürnberg vom 18.07.2006 gemäß §
109 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) zum ärztlichen Sachverständigen bestellt worden.
Für sein Gutachten vom 18.07.2007 hat der Beschwerdeführer beantragt, für Aktenstudium, Ausarbeitung des Gutachtens, Diktat
und Korrektur 24 Stunden á 85,00 EUR anzusetzen.
Der Kostenbeamte des Sozialgerichts Nürnberg hat mit Nachricht vom 02.08.2007 insgesamt nur 15,5 Stunden á 60,00 EUR = 930,00
EUR zuzüglich Nebenkosten und Umsatzsteuer in Ansatz gebracht und dementsprechend 1.131,01 EUR überwiesen.
Der Antragsteller und hiesige Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 09.08.2007 die richterliche Festsetzung beantragt und
geltend gemacht, vorliegend sei ein möglicher ursächlicher Zusammenhang zwischen den Beschwerden des Klägers und seinen hämatologischen
Befunden zu beurteilen gewesen. Somit sei ein Stundensatz von 85,00 EUR in Ansatz zu bringen. Außerdem wäre vor Erstellung
des Gutachtens mitgeteilt worden, dass er 32 Stunden für die Erstellung des Gutachtens benötigen würde; er habe ohnehin nur
den tatsächlichen Aufwand in Rechnung gestellt.
Das Sozialgericht Nürnberg hat die Entschädigung des Antragstellers und hiesigen Beschwerdeführers mit Beschluss vom 24.08.2007
- S 13 SF 6/07 KO - auf 1.131,01 EUR festgesetzt, die sich wie folgt aufschlüsseln:
Aktenstudium, Diktat, Durchsicht und Ausarbeitung
insgesamt 15,5 Stunden x 60,00 EUR
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930,00 EUR
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Schreibgebühren für das Original, für angefallene 1.000 Anschläge
0,75 EUR = bei 19.735 Anschlägen
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14,25 EUR
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Umsatzsteuer
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179,41 EUR
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insgesamt
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1.123,56 EUR
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zuzüglich Porto
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7,35 EUR
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Gesamtsumme
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1.131,01 EUR
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Zur Begründung hat das Sozialgericht Nürnberg ausgeführt, hinsichtlich des Zeitaufwands für die Abfassung des Gutachtens sei
für jede Seite der Beurteilung ein Zeitaufwand von einer Stunde vorgesehen, wobei die Seite, wie dem Antragsteller durch das
Merkblatt mitgeteilt, mit 28 Zeilen und 65 Anschlägen pro Zeile zu rechnen sei. Berücksichtige man die gutachterliche Stellungnahme
des Antragstellers, die von S.17 bis S.24 oben reiche, handele es sich dabei um 6,5 Seiten. Nachdem die Seite durchschnittlich
18 Zeilen umfasse, sei jedoch lediglich von 4,2 Seiten auszugehen, sodass 4,2 Stunden für die Abfassung des Gutachtens anzusetzen
gewesen seien. Hinsichtlich Diktat und Durchsicht sei pro vier Seiten des Gutachtens ein Zeitaufwand von einer Stunde für
Diktat und Durchsicht des Gutachtens anzurechnen. Lege man zugrunde, dass, wie dem Antragsteller durch das Merkblatt mitgeteilt,
maßgeblich eine Schreibweise von 28 Zeilen á 65 Anschläge pro Seite sei, sei der Ansatz von 3,5 Stunden für Diktat und Durchsicht
angemessen, sodass dem Ast. gerundet 15,5 Stunden á 60,00 EUR = 930,00 EUR zu vergüten gewesen seien.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer mit Telefax vom 19.09.2007 Beschwerde erhoben und nochmals darauf hingewiesen, dass er
sein Gutachten zurückziehen und den Betrag zurückerstatten werde, wenn das Sozialgericht Nürnberg seine Leistung nicht adäquat
honoriere. Ergänzend hat er zur Begründung seiner Beschwerde mit Schreiben vom 18.10.2007 ausgeführt, es gehe in dem Gutachten
um die Frage, ob eine sehr seltene Bluterkrankung (Polycythaemia vera) Ursache der Beschwerden des Klägers sein könnte. Für
diese Erkrankung sei er national und international als Sachverständiger ausgewiesen. Aus diesem Grunde komme der Stundensatz
von 85,00 EUR zum Tragen. Dies sei ihm vor Erstellung auch telefonisch durch eine Mitarbeiterin des Sozialgerichts Nürnberg
bestätigt worden. Der gegenteilige telefonische Hinweis des zweitinstanzlichen Richters am Bayerischen Landessozialgericht
(BayLSG) Dr.K. sei unverständlich. Weiterhin habe er mit Schreiben vom 22.05.2007 vorab darüber informiert, dass mindestens
vier Arbeitstage für die Erstellung des Gutachtens benötigt würden. Wenn dies die durchschnittlichen Sätze überstiegen hätte,
hätte ihm das Sozialgericht Nürnberg dies vor Erstellung des Gutachtens mitteilen müssen. Der hohe Zeitaufwand für die Erstellung
des Gutachtens sei auch dadurch mitbedingt, dass die Unterlagen sehr schlecht sortiert gewesen seien. Eine Vorsortierung hätte
die für die Begutachtung erforderliche Zeit reduziert. Er halte daran fest, dass er sein Gutachten zurückziehen werde, falls
das Sozialgericht Nürnberg seine Kostenentscheidung nicht ändere. Für diesen Fall werde er dann die Rückerstattung des erhaltenen
Betrages veranlassen.
Der Bezirksrevisor (nunmehr: die Bezirksrevisorin) beim BayLSG beantragte mit Schreiben vom 18.02.2008, die Beschwerde als
unbegründet zurückzuweisen. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde auf die ausführliche Begründung im Beschluss des Sozialgerichts
Nürnberg vom 24.08.2007 verwiesen.
II. Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist gemäß § 4 Abs.3 JVEG zulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00
EUR übersteigt.
Vorab wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß §
143 Abs.2 Satz 3
SGG auf die in allen Punkten zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts Nürnberg mit Beschluss vom 24.08.2007 Bezug genommen.
Im Hinblick auf die Schriftsätze des Beschwerdeführers vom 07.07.2007, 19.09.2007 und 18.10.2007 ist ergänzend darauf hinzuweisen,
dass der Beschwerdeführer gemäß §
109 Abs.1
SGG von dem Kläger J. B. als Sachverständiger benannt worden ist. Nach dieser Rechtsnorm muss auf Antrag des Versicherten ein
bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung ist wie üblich auch hier davon abhängig gemacht worden, dass der Antragsteller
die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. Auch wenn es sich bei dem
Beschwerdeführer somit um den "Wunschgutachter" des Klägers handelt, gewährleistet §
109 Abs.1
SGG, dass ärztlichen Sachverständigen stets ein solventer Kostenschuldner in Form der Gerichts- bzw. Staatskasse gegenübersteht.
§
109 Abs.1 und 2
SGG eröffnen jedoch nicht die Möglichkeit, dass ein ärztlicher Sachverständiger sein Gutachten zurückzieht, wenn ihm die geforderte
Entschädigung nicht bewilligt wird.
Zur Höhe des Honorars für die Leistung ärztlicher Sachverständiger hat der Gesetzgeber in § 9 Abs.1 JVEG bestimmt, dass der
Sachverständige für jede Stunde ein Honorar in der Honorargruppe M1 von 50,00 EUR, in der Honorargruppe M2 von 60,00 EUR und
in der Honorargruppe M3 von 85,00 EUR erhält. Die Zuordnung der Leistungen zu einer Honorargruppe bestimmt sich nach der Anlage
1 zu § 9 Abs.1 JVEG. Dort ist hinsichtlich der geforderten Honorargruppe M3 näher ausgeführt, dass hierzu Gutachten mit hohem
Schwierigkeitsgrad (Begutachtung spezieller Kausalzusammenhänge und/oder differenzialdiagnostischer Probleme und/oder Beurteilung
der Prognose und/oder Beurteilung strittiger Kausalitätsfragen) zählen. Aus dem Bereich des Sozialrechts werden insbesondere
Gutachten zum Kausalzusammenhang bei problematischen Verletzungsfolgen, in Verfahren nach dem Opferentschädigungsgesetz sowie
in Verfahren nach dem HHG genannt.
Der Honorargruppe M2 werden beschreibende (Ist-Zustand) Begutachtungen nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller
Kausalzusammenhänge mit einer medizinischen Verlaufsprognose und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere Gutachten
in Verfahren nach dem Schwerbehindertengesetz, zur Minderung der Erwerbsfähigkeit und zur Invalidität aus dem Bereich des
Sozialrechts zugeordnet.
Das fachinternistische hämatologische Gutachten des Antragstellers und hiesigen Beschwerdeführers vom 18.07.2007 zählt zu
den typischen Gutachten, die der Honorargruppe M2 zuzurechnen sind. Denn in dem Rechtsstreit des J. B. gegen die Barmer Ersatzkasse
sind sowohl die qualitativen als auch die quantitativen Leistungseinschränkungen aufgrund der bei dem Kläger bestehenden Gesundheitsstörungen
in der Zeit ab 08.10.2002 und über den Zeitraum 25.07.2003 hinaus zu klären gewesen. Das Sozialgericht Nürnberg hat daher
zutreffend die Honorargruppe M2 bzw. einen Stundensatz von 60,00 EUR je Stunde zugrunde gelegt. Die von dem Beschwerdeführer
hervorgehobene besondere berufliche Qualifikation ist in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigungsfähig.
Weiterhin fällt auf, dass die Schreibweise des insgesamt 25-seitigen Gutachtens des Beschwerdeführers vom 18.07.2007 nicht
dem Üblichen entspricht. In Berücksichtigung von zahlreichen Absätzen und Leerzeilen finden sich durchschnittlich 23 Zeilen
pro Seite. Auf den Seiten 4, 10 und 16 befinden sich überdurchschnittliche Absätze von nahezu einer halben bis einer Drei-Viertel-Seite.
Nach der älteren Rechtsprechung des Kostensenats des BayLSG ist als üblich für eine Seite von 28 Zeilen á 65 Anschlägen auszugehen.
Mit Grundsatzbeschluss des BayLSG vom 19.03.2007 - L 14 R 42/03.Ko - ist die pauschalierende Betrachtungsweise bei der Honorierung ärztlicher Sachverständiger dem Grunde nach bestätigt
worden. Nunmehr wird jedoch für die Abfassung einer Seite der Beurteilung und Beantwortung der gestellten Beweisfragen eine
Stunde angesetzt, wobei jeweils für eine ganze Seite von 1.800 Anschlägen (30 Zeilen x 60 Anschläge nach DIN 1422) ausgegangen
wird. Diese geringfügige Modifikation wirkt sich im Falle des Beschwerdeführers aufgrund der überdurchschnittlich großzügigen
Aufteilung und Schreibweise seines Gutachtens vom 18.07.2007 nicht aus.
Vielmehr hat das Sozialgericht Nürnberg auch insoweit zutreffend lediglich 15,5 Stunden in Ansatz gebracht. Der tatsächliche
individuelle Aufwand im Einzelfall kann auch dann nicht berücksichtigt werden, wenn er wie vorgetragen hier mit 24 Stunden
wesentlich höher ist.
Soweit sich der Beschwerdeführer auf entsprechende Vorinformationen des Sozialgerichts Nürnberg beruft, können diese dahingestellt
bleiben. Denn die Festsetzung der Entschädigung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen kann immer erst nach Vorliegen
seines Gutachtens bzw. anhand des Gutachtens erfolgen.
Diese Entscheidung ist gemäß §
177 SGG endgültig. Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§
4 Abs.8 JVEG).