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LSG Bayern, Beschluss vom 06.02.2018 - 16 AS 443/17
Absenkung von SGB-II-Leistungen Nichtzulassungsbeschwerde Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage
1. Grundsätzliche Bedeutung gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG liegt nicht schon dann vor, wenn eine Rechtssache für den Betroffenen große Bedeutung hat; die Streitsache muss vielmehr eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern.
2. Ein Individualinteresse genügt nicht.
3. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein.
Normenkette:
SGB II § 32
,
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Augsburg 08.05.2017 S 8 AS 402/17
Tenor
I.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 8. Mai 2017 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

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