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LSG Bayern, Urteil vom 18.02.2014 - 15 VG 2/09
Opferentschädigungsanspruch wegen psychischer Erkrankungsfolgen Passivlegitimation im Opferentschädigungsstreit Erfüllung eines Straftatbestands Auslegung einer Härteregelung Alles-oder-Nichts-Prinzip im Unfallversicherungsrecht
1. Eine ausdrückliche Vorschrift zur Passivlegitimation enthält das SGG nicht; jedoch zieht der Senat § 78 Abs. 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend heran.
2. Die Erfüllung eines entsprechenden Straftatbestands begründet quasi eine unwiderlegliche Vermutung für einen tätlichen Angriff; in Abweichung von der allgemeinen Dogmatik ist es beim sexuellen Missbrauch von Kindern nicht erforderlich, dass gerade eine feindliche Willensrichtung gegen das Opfer festzustellen ist.
3. Obwohl § 10a OEG mit "Härteregelung" betitelt ist und damit eine Ausnahmebestimmung verkörpert, sieht der Senat keine Veranlassung, im Rahmen der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen dann, wenn mehrere Auslegungsmöglichkeiten bestehen (vor allem beim Tatbestandsmerkmal "allein" in Nummer 1), ausnahmslos und automatisch die für den Betroffenen restriktivste zu wählen.
4. Ein derartiger Auslegungsgrundsatz ist § 10a OEG trotz seines Ausnahmecharakters nicht inhärent.
5. Wird festgestellt, dass die Entstehung oder die Verschlimmerung eines Leidens wesentlich durch ein schädigendes Ereignis verursacht ist, dürfen mögliche kumulative, schädigungsunabhängige Ursachen nicht bei der GdS-Bemessung quasi herausgerechnet werden; dieses sogenannte Alles-oder-Nichts-Prinzip ist im Unfallversicherungsrecht fest etabliert.
Normenkette:
VwGO § 78 Abs. 1 Nr. 1
,
OEG § 1 Abs. 1 S. 1
,
OEG § 2
,
OEG § 10a Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG München 27.09.2005 S 30 VG 25/02
Tenor
I.
Auf die Berufung wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 27. September 2005 aufgehoben. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 10.Januar 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. September 2002 verurteilt, die Gesundheitsstörungen "posttraumatische Belastungsstörung, ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung rezidivierende depressive Störung (schwergradig), intermittierend Suizidalität und Benzodiazepinabusus" als Schädigungsfolgen nach dem OEG im Sinn der Entstehung anzuerkennen und ab Oktober 2000 Versorgung nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 80 zu gewähren.
II.
Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Instanzen.
III.
Die Revision wird zugelassen.

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