Gründe:
Die Beschwerde der - bedürftigen - Klägerin ist begründet; die erstinstanzlich erhobene Klage auf Verpflichtung des Beklagten,
die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Widerspruchsverfahren gegen den Ablehnungsbescheid vom 23. Oktober 2012 (Leistungen
für die Zeit ab 1. November 2012) für notwendig zu erklären, hat hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl §
73a Abs.
1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz -
SGG - iVm §
114 Zivilprozessordnung -
ZPO -). Der Klägerin ist daher Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung (vgl §
121 Abs.
2 ZPO) ihres Bevollmächtigten zu bewilligen.
Zunächst bedarf es weiterer Ermittlungen des Sozialgerichts (SG) zur Prüfung der Frage, ob die auf den am 7. März 2013 bekannt gegebenen Widerspruchsbescheid vom 4. März 2013 erhobene Klage
- wie behauptet - bereits am 3. April 2013 per Telefax bei dem SG eingelegt worden ist, was der Sendebericht des Bevollmächtigten nahelegen könnte. Entsprechende Ermittlungen hat das SG im eigenen Haus augenscheinlich nicht angestellt. Selbst wenn das Telefax das Empfangsgerät des SG aber nicht erreicht haben sollte, käme hier eine Wiedereinsetzung der Klägerin in die Klagefrist in Betracht (vgl §
67 SGG). Diese hat ein entsprechendes Sendeprotokoll an die zutreffende Faxnummer des SG mit dem Vermerk "OK" vom 3. April 2013 vorgelegt, dh aus ihrer Sicht alles Erforderliche zur Fristwahrung getan.
Die Klage hat auch in der Sache hinreichende Erfolgsaussichten. Die erhobene Verpflichtungsklage ist statthaft (vgl etwa BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 6 KA 19/11 R = SozR 4-1300 § 63 Nr 18). Ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts notwendig ist, kann nicht allein anhand der im Widerspruchsverfahren
geltend gemachten existenzsichernden Leistungen beurteilt werden. Insoweit kann sinngemäß zur weiteren Ausfüllung des Merkmals
auf die Grundsätze zurückgegriffen werden, die das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zum Merkmal der Erforderlichkeit von
Prozesskostenhilfe entwickelt hat (zB BVerfG vom 24. März 2011 - 1 BvR 2493/10 = NZS 2011, 775; BVerfG vom 24. März 2011 - 1 BvR 1737/10 = NJW 2011, 2039). Entscheidender Maßstab ist gerade im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende hiernach nicht das Verhältnis von Streitwert
und Kostenrisiko, sondern die Wahrung des Grundsatzes der "Waffengleichheit". Da dem Widerspruchsführer - wie auch vorliegend
der Widerspruchsführerin - regelmäßig rechtskundige und prozesserfahrene Vertreter einer Behörde gegenüberstehen, kann die
Notwendigkeit einer Zuziehung nur ausnahmsweise verneint werden. Denn es ist davon auszugehen, dass die Beauftragung eines
Rechtsanwalts mit der Wahrnehmung der eigenen Interessen regelmäßig erfolgt, wenn im Kenntnisstand und Fähigkeiten der Prozessparteien
ein deutliches Ungleichgewicht besteht (vgl BSG, Urteil vom 2. November 2012 - B 4 AS 97/11 R - juris). Die hier vorliegenden Gesamtumstände rechtfertigen die Annahme einer Ausnahme vom vorstehend dargelegten Grundsatz
nicht, zumal die - letztlich zur Abhilfeentscheidung führende - Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses zum 3. Oktober 2012
dem Beklagten bereits bei Erteilung des Ablehnungsbescheides vom 23. Oktober 2012 bekannt war (vgl Schreiben der Klägerin
vom 20. September 2012 nebst Anlage). In einer derartigen Situation lag die Einschaltung eines Rechtsanwalts für einen verständigen
Betroffenen jedenfalls nahe.
Eine Kostenerstattung erfolgt im PKH-Beschwerdeverfahren kraft Gesetzes nicht (vgl §
127 Abs.
4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).