Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz
Beweiserleichterungen und Glaubhaftmachung
1. Den typischerweise in der sozialen Entschädigung vorkommenden Beweisschwierigkeiten hat der Gesetzgeber zugunsten des Geschädigten
insoweit entsprochen, als § 15 Satz 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOVVfG) nach §
6 Abs.
3 OEG Anwendung findet.
2. Danach sind die Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen,
der Entscheidung zugrunde zu legen, wenn Unterlagen nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers
oder seiner Hinterbliebenen verloren gegangen sind, soweit nach den Umständen des Falles die Angaben glaubhaft erscheinen.
3. Glaubhaftmachung bedeutet die gute Möglichkeit, dass sich der Vorgang so zugetragen hat, wobei durchaus gewisse Zweifel
bestehen bleiben können.
4. Dieser Beweismaßstab ist durch seine Relativität gekennzeichnet.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darum, ob dem Kläger Beschädigtenversorgung nach dem
Opferentschädigungsgesetz (
OEG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) zu gewähren ist.
Der 1961 geborene Kläger leidet unter schweren psychischen Störungen. Er beantragte am 17. Dezember 2010 Entschädigungsleistungen
bei dem Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin, das den Antrag zuständigkeitshalber an den Beklagten weiterleitete.
Im Verwaltungsverfahren trug der Kläger u.a. vor: Als Siebenjähriger sei er im Krankenhaus G-B stationär behandelt worden.
Bei der Aufnahme hätten Ärzte mit einem Knochenhammer immer wieder auf seinen Hinterkopf geschlagen und ihn gezwungen, den
Satz "Ich bin ein Idiot" zu wiederholen. Nach der Operation sei er im Keller des Krankenhauses aufgewacht. Er sei an das Bett
fixiert gewesen, eine 20-25 cm lange Nadel sei durch die Knochen seines Knies getrieben worden. Wochenlang sei er von einem
Pfleger gefoltert und anal vergewaltigt worden. Der Pfleger habe ihm auch Exkremente in den Mund gestopft und ihn so schwer
mit der Bettpfanne gegen den Kopf geschlagen, dass er gestorben sei. Ein Arzt habe ihn mit einem Defibrillator wiederbelebt.
Nach dem Krankenhausaufenthalt sei er von einem Ärztetribunal einer Gehirnwäsche unterzogen worden. Hierüber wisse der seinerzeit
im Krankenhaus tätige Prof. Dr. S Bescheid. Als Schädigungsfolgen machte der Kläger insbesondere Schmerzen, Todesangst und
Todessehnsucht und Sprachstörungen (Stottern) geltend. Weiter brachte er vor, unter Ängsten und Luftnot zu leiden, weil er
als Kind von seinem Vater mit der bloßen Hand geschlagen und von seiner Mutter bis zur Luftnot in eine dunkle Kammer eingesperrt
worden sei.
Das auf die Strafanzeige des Klägers vom 10. Januar 2011 eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft
wegen Verjährung eingestellt.
Unterlagen über den Krankenhausaufenthalt des Klägers konnte der Beklagte nicht ermitteln. Das von dem Beklagten befragte
Krankenhaus gab ab, dass Prof. Dr. S dort erst seit 1980 tätig gewesen sei.
Der Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 19. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2011
mit der Begründung ab, die Angaben des Klägers ließen nicht den Schluss zu, dass sich der Geschehen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
so zugetragen habe, wie angegeben worden sei.
Mit der Klage bei dem Sozialgericht Berlin hat der Kläger im Hinblick auf die Vorgänge im Krankenhaus Versorgungsleistungen
nach dem
OEG begehrt. Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Einholung des Gutachtens des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie
sowie für Neurologie PD Dr. K vom 21. Mai 2014. Dem Sachverständigen gegenüber hat der Kläger angegeben, das gesamte Geschehen
für fast 40 Jahre vollständig vergessen zu haben. Erst nach einem Fahrradunfall 2007 habe er Stimmen in seinem Kopf sprechen
hören, die ihn über die Vorfälle aufgeklärt hätten. Von ihnen sei ihm die ganze Missbrauchsgeschichte erzählt worden. Der
Gutachter hat bei dem Kläger eine seelische Erkrankung in Gestalt einer wahnhaften Störung festgestellt. Auf die Beweisfrage
des Sozialgericht, ob die Angaben des Klägers aus aussagepsychologischer Sicht als mit (sehr) hoher Wahrscheinlichkeit oder
zumindest mit relativer Wahrscheinlichkeit erlebnisfundiert klassifiziert werden könnten, hat der Sachverständige dargelegt,
dass die Angaben des Klägers zahlreiche Merkmale eines paranoiden Erlebens tragen würden, weshalb davon auszugehen sei, dass
sie nicht erlebnisbasiert seien, sondern vielmehr auf das bei dem Kläger bestehende komplexe und systematisierte Wahnsystem
im Rahmen seiner wahnhaften Erkrankung zurückzuführen sei.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 17. März 2015 abgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt:
Ein vorsätzlicher rechtswidriger tätlicher Angriff zu Lasten des Klägers könne nicht festgestellt werden. Es könne dahinstehen,
ob insoweit als Beweismaßstab der Vollbeweis oder eine Glaubhaftmachung ausreiche, da die Angaben des Klägers weder bewiesen
noch glaubhaft gemacht seien.
Gegen das Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt.
Der Kläger beantragt seinem schriftlichen Vorbringen zufolge,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 17. März 2015 und den Bescheid des Beklagten vom 19. April 2011 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2011 aufzuheben sowie den Beklagten zu verurteilen, ihm unter Anerkennung
einer posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund frühkindlicher Polytraumatisierung, einer andauernden Persönlichkeitsveränderung
nach Extrembelastung, einer Neigung zu somatoformer Schmerzstörung und einer dissoziativen Störung als Schädigungsfolgen mit
Wirkung ab dem 17. Dezember 2010 Entschädigungsleistungen nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 v.H.
bzw. einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält seine Entscheidung für zutreffend.
Dem Senat haben die Verwaltungsvorgänge des Beklagten vorgelegen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der
weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze, das Protokoll und die Verwaltungsvorgänge
der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte trotz Ausbleibens des Klägers im Termin verhandeln und entscheiden (vgl. §
153 Abs.
1 in Verbindung mit §
110 Abs.
1 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz -
SGG-).
Die Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht Berlin hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, da der Kläger keinen Anspruch auf eine Beschädigtenrente
nach dem
OEG in Verbindung mit dem BVG hat.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger eine Schädigung nach §
1 Abs.
1 Satz 1 in Verbindung mit §
10a Abs.
1 OEG infolge eines vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen ihre oder eine andere Person erlitten hat.
Grundsätzlich müssen die anspruchsbegründenden Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts erwiesen sein, d.h. es muss von einer
an Gewissheit grenzenden Wahrscheinlichkeit oder von einem so hohen Grad der Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden können,
dass kein vernünftiger Mensch noch zweifelt. Den typischerweise in der sozialen Entschädigung vorkommenden Beweisschwierigkeiten
hat der Gesetzgeber indes zugunsten des Geschädigten insoweit entsprochen, als § 15 Satz 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOVVfG) nach §
6 Abs.
3 OEG Anwendung findet. Danach sind die Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang stehenden
Tatsachen beziehen, der Entscheidung zugrunde zu legen, wenn Unterlagen nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne
Verschulden des Antragstellers oder seiner Hinterbliebenen verloren gegangen sind, soweit nach den Umständen des Falles die
Angaben glaubhaft erscheinen. Auch unter Heranziehung dieser besonderen Beweiserleichterung ist ein Anspruch des Klägers nach
dem
OEG nicht zu begründen.
Glaubhaftmachung bedeutet die gute Möglichkeit, dass sich der Vorgang so zugetragen hat, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen
bleiben können (so bereits Bundessozialgericht -BSG- Beschluss vom 8.8.2001 - B 9 V 23/01 B - SozR 3-3900 § 15 Nr. 4 S. 14f. m.w.N.). Dieser Beweismaßstab ist durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss nicht,
wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache
sprechen. Es reicht die gute Möglichkeit aus, d.h. es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten
das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese
Möglichkeit spricht. Von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss einer den übrigen gegenüber
ein gewisses (kein deutliches) Übergewicht zukommen. Wie bei den beiden anderen Beweismaßstäben reicht die bloße Möglichkeit
einer Tatsache nicht aus, um die Beweisanforderungen zu erfüllen (siehe insgesamt BSG, Urteil vom 17. April 2013 - B 9 V 3/12 R -, juris).
An diesen Maßstäben gemessen hat der Kläger die Vorgänge im Krankenhaus nicht im Sinne einer guten Möglichkeit glaubhaft gemacht.
Denn nach Gesamtwürdigung aller Umstände erscheint die Möglichkeit, dass sich das Geschehen im Krankenhaus tatsächlich so
zugetragen hat, wie der Kläger es vorträgt, nicht wahrscheinlicher als die Möglichkeit, dass es sich nicht zugetragen hat.
Hierbei ist vor allem von Bedeutung, dass die Schilderung des Klägers nicht auf seinen eigenen Erinnerungen der tätlichen
Angriffe beruht, sondern vielmehr darauf, dass er seinem eigenen Vorbringen zufolge Stimmen in seinem Kopf habe sprechen hören,
die ihn über die Vorfälle aufgeklärt und ihm die ganze Missbrauchsgeschichte erzählt hätten. Auf dieser Grundlage kann die
gute Möglichkeit nicht bejaht werden.
Die nach §
193 Abs.
1 Satz 1
SGG zu treffende Kostenentscheidung berücksichtigt, dass die Berufung des Klägers keinen Erfolg hat.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§
160 Abs.
2 SGG) sind nicht erfüllt.