Gewährung von Prozesskostenhilfe
Obergerichtlich ungeklärte Rechtsfrage
Berücksichtigung von allgemeinen arbeitsfreien Tagen eines Strafgefangenen
Erfüllung der Anwartschaftszeit
1. PKH muss nicht schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich
geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende
Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen als "schwierig" erscheint.
2. Die streitentscheidende Frage, ob die Erfüllung der Anwartschaftszeit für den begehrten Alg-Bezug davon abhängt, ob die
Versicherungspflicht nach §
26 Abs.
1 Nr.
4 SGB III - Arbeitsförderung - beim Bezug von Arbeitsentgelt durch Strafgefangene auch - wie bei "freien" Beschäftigungsverhältnissen
i.S.v. §
25 Abs.
1 Satz 1
SGB III - die allgemeinen arbeitsfreien Tage umfasst, ist aber bislang durch die Rechtsprechung der Obergerichte der Sozialgerichtsbarkeit
nicht abschließend geklärt.
Gründe:
Die Beschwerde des - bedürftigen - Klägers ist begründet; ihm ist für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe (PKH)
unter Beiordnung seiner Bevollmächtigten zu bewilligen (vgl §
73a Abs.
1 Satz 1
SGG iVm §§
114,
121 Abs.
2 Zivilprozessordnung -
ZPO -).
Die erhobene und statthafte kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage, gerichtet auf die Gewährung von Arbeitslosengeld
(Alg) für die Zeit ab 28. Oktober 2014, hat bei der im PKH-Verfahren (nur) gebotenen summarischen Prüfung schon deshalb ausreichende
Aussicht auf Erfolg, weil die ua streitentscheidende Frage, ob der Kläger die Anwartschaftszeit für den begehrten Alg-Bezug
erfüllt hat, davon abhängt, ob die Versicherungspflicht nach §
26 Abs.
1 Nr.
4 Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (
SGB III) beim Bezug von Arbeitsentgelt durch Strafgefangene auch - wie bei "freien" Beschäftigungsverhältnissen iSv §
25 Abs.
1 Satz 1
SGB III - die allgemeinen arbeitsfreien Tage umfasst. Diese Rechtsfrage ist bislang durch die Rechtsprechung der Obergerichte der
Sozialgerichtsbarkeit nicht abschließend geklärt. Es existiert ersichtlich lediglich eine Entscheidung des Sozialgerichts
Duisburg vom 29. Januar 2014 - S 33 AL 363/13 - (juris), die die Rechtsauffassung des Klägers stützt.
Als Fallgruppe, bei welcher regelmäßig von einer hinreichenden Aussicht auf Erfolg ausgegangen werden kann, hat das Bundesverfassungsgericht
Sachlagen herausgearbeitet, bei denen die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten
Rechtsfrage abhängt. PKH muss aber nicht schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch
nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die
durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als "schwierig" erscheint
(vgl BVerfGE 81, 347 [358 f.]; stRspr). Letzteres ist gerade nicht der Fall, wie die Argumentation der Beteiligten und auch die frühere Verwaltungspraxis
der Beklagten zeigen. Im Übrigen streitet auch die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 7. November 1990 (- 9b/7 RAr 112/89 = SozR 3-4100 § 104 Nr 4) für die Rechtsansicht des Klägers, dass zumindest arbeitsfreie Wochenenden und Feiertage bei der
Anwartschaftszeit zu berücksichtigen sind, wenn eine ansonsten fortlaufende Beschäftigung als Strafgefangener unterbrochen
wird. Denn "tatsächlich werden für diese arbeitsfreien Tage wie im freien Beschäftigungsverhältnis ebenfalls Beiträge abgeführt,
was sich aus der Art der Beitragsberechnung ergibt. Nach § 1 Abs. 1 der Gefangenen-Beitragsverordnung wird jeder Tag, an dem
tatsächlich gearbeitet worden ist, mit einem 250tel der Beitragsbemessungsgrundlage angesetzt. Damit wird im Ergebnis der
Beitrag des Gefangenen, der an fünf Tagen in der Woche gegen Arbeitsentgelt beschäftigt ist, bei durchgehender Beschäftigung
und 250 Arbeitstagen im Jahr aus der jährlichen Bemessungsgrundlage.....erhoben" (BSG aaO. Rn 16).
Kosten sind im PKH-Beschwerdeverfahren kraft Gesetzes nicht zu erstatten (Vgl §
127 Abs.
4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).