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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.02.2014 - 1 KR 361/13
Beitragsnachforderungen der Sozialversicherungsträger aufgrund einer Betriebsprüfung Gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtsmäßigkeit der angefochtenen Bescheide, hier aufgrund anzunehmender Verjährung
1. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Beitragsnachforderung können auch für abtrennbare Zeitabschnitte durchgreifen, sofern die Beitragsforderungen für diesen Zeitraum jedenfalls verjährt erscheinen.
2. Die bloße Veröffentlichung der Entscheidung des BAG zur mangelnden Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen vom 14.12.2010 – 1 ABR 19/10 -, genügt an sich nicht für den Nachweis einer abweichenden Verjährung. Denn die Veröffentlichung der Entscheidung ersetzt keinen Nachweis bedingten Vorsatzes zur Nichtabführung von nachträglich festzustellenden Beiträgen. Die Publizierung mit nachfolgender unterbliebener Kenntnisnahme vermag zwar den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu begründen, nicht aber den für einen abweichenden Verjährungsbeginn gesetzlich erforderlichen Vorwurf des bedingten Vorsatzes.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2
,
Vorinstanzen: SG Berlin 31.10.2013 S 73 KR 2116/13 ER
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 31. Oktober 2013 geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 21. August 2013 wird angeordnet, soweit er sich gegen eine Beitragsnachforderung für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 richtet.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.882,66 € festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: