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LSG Hamburg, Urteil vom 10.09.2015 - 4 AS 109/14
Kostenersatz für die Anschaffung von Arbeitsmitteln während des Bezugs von Grundsicherungsleistungen Begriff der Betriebsnotwendigkeit Missverhältnis von Ertrag und Ausgabe
1. Maßstab für die Frage der Betriebsnotwendigkeit ist nicht das für die Branche Übliche.
2. Vielmehr konkretisiert § 3 Abs. 3 ALG II-VO das Merkmal der Notwendigkeit, wonach tatsächliche Ausgaben nicht abgesetzt werden, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung entsprechen.
3. Ausgaben könnten bei der Berechnung ebenso nicht abgesetzt werden, soweit das Verhältnis der Ausgaben zu den jeweiligen Erträgen in einem auffälligen Missverhältnis steht.
Normenkette:
SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 1
,
SGB III § 328 Abs. 2
,
ALG II-VO § 3 Abs. 3
Vorinstanzen: SG Hamburg 24.02.2014 S 35 AS 1214/12
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 24. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.

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