Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Unterkunftskosten vom 01.02.2011 bis 31.01.2012.
Der Kläger ist Vater der 1998 geborenen K und des 2000 geborenen N. Diese erhalten einen monatlichen Unterhalt ihrer Mutter
von je 50,00 EUR. Zudem erhält der Kläger für sie Kindergeld. Seit 01.01.2005 bezieht er für sich und die Kinder Arbeitslosengeld
II. Er bewohnt ein eigenes Haus. Der Beklagte übernahm als Unterkunftskosten die Schuldzinsen sowie die Nebenkosten und Heizkosten.
Mit Schreiben vom 19.07.2010 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die Zinsen von 556,06 EUR nicht angemessen seien. Für
einen Dreipersonenhaushalt seien höchstens 323,40 EUR angemessen. Diesem Betrag liege eine Wohnungsgröße von 77 m2 und ein Quadratmeterpreis von 4,20 EUR zugrunde. Solange es dem Kläger nicht möglich oder zuzumuten sei, die Zinsen z. B.
durch Umzug, Vermieten oder Rücksprache mit der Bank zu senken, würden zunächst für drei Monate, längstens jedoch für sechs
Monate die unangemessenen Zinsen berücksichtigt. Der Beklagte bewilligte bis 31.01.2011 Kosten für die Unterkunft und Heizung
i. H. v. 783,30 EUR monatlich (556,06 EUR Schuldzinsen, 96,93 EUR Heizkosten und 130,31 EUR Nebenkosten).
Im Januar 2011 beantragte der Kläger die Weiterbewilligung der Leistungen und die Übernahme seines Kanalbaubeitrags für die
öffentliche Abwasserbeseitigung, die er in monatlichen Raten von 227 EUR an die Stadt X zahlen musste. Die Schuldzinsen betrugen
im Jahr 2010 585,38 EUR monatlich bei Verbindlichkeiten i. H. v. 129.866,01 EUR. Durch Bescheid vom 21.01.2011 bewilligte
der Beklagte vorläufig Unterkunftskosten i. H. v. je 181 EUR. Gegen diese Entscheidung wandte sich der Kläger mit seinem Widerspruch.
Er trug vor, dass die Kürzung ohne vorherige Information erfolgt sei; es könne von ihm nicht verlangt werden, das Haus zu
verkaufen; die Immobilienpreise seien sehr niedrig, sodass bei einem Verkauf mit einer Verschleuderung des Hauses zu rechnen
wäre und aufgrund der Tatsache, dass auf dem Haus noch viele Hypotheken lasteten, letztlich nach Begleichung der Hypothekenschulden
voraussichtlich kein nennenswerter überschießender Erlös zu erzielen wäre; ein Verkauf werde daher keine Besserung der wirtschaftlichen
Verhältnisse herbeiführen; eine Senkung der Zinslast sei nicht möglich, da die Verträge mit der Bank fest ausgehandelt seien;
auch eine teilweise Vermietung komme nicht in Betracht, da es sich um ein Einfamilienhaus handele; zudem leide sein Sohn,
der in W eine Förderschule besuche, an ADHS, was das Zusammenleben mit einem Mieter erschwere; er habe einen erhöhten Platzbedarf
und werde durch einen Umzug zusätzlich beeinträchtigt.
Durch Änderungsbescheid vom 21.02.2011 bewilligte der Beklagte dem Kläger zu 1) und seinen Kindern endgültig Arbeitslosengeld
II i. H. v. 1.292,02 EUR vom 01.02. bis 31.07.2011; darin waren Unterkunftskosten i. H. v. 770 EUR enthalten (Kosten Wohneigentum
323,40 EUR = 77 m x 4,20 EUR, Nebenkosten 130,31 EUR, Heizkosten 89,31 EUR und 227 EUR Kanalbeitrag).
Durch Bescheid vom 15.03.2011 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und bezog in seine Entscheidung den
Bescheid vom 21.01.2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 21.02.2011 ein. Er stützte sich darauf, dass für den räumlichen
Vergleichsmaßstab "Oberbergischer Kreis" der Mietspiegel für Wohnflächen von 61 bis 79 m2 eine durchschnittliche Grundmiete von 4,20 EUR ausweise; für einen Dreipersonenhaushalt bei einem Wohnraumbedarf von 75 m2 ergebe sich daraus eine angemessene Höchstmiete von 315 EUR; der Kläger habe lediglich ein Schreiben der Volksbank vorgelegt,
dass eine Umschuldung nicht in Betracht komme; Kostensenkungsbemühungen habe er nicht vorgenommen; dass der Kläger in der
Vergangenheit höhere Unterkunftskosten erhalten habe und dadurch zu Unrecht besser gestellt worden sei, begründe keinen Vertrauensschutz
für die Zukunft; Rückzugsmöglichkeiten für N ergäben sich bei einer entsprechenden Zimmeraufteilung auch in einer Wohnung
mit 75 m2.
Am 18.04.2011 hat der Kläger Klage erhoben. An diesem Tag erließ der Beklagte einen weiteren Widerspruchsbescheid und wies
den weiteren Widerspruch gegen den Bescheid vom 21.02.2011 als unzulässig zurück, da dieser bereits Gegenstand des ersten
Widerspruchsverfahrens sei. Er veranlasste die Ermittlung des Wertes und der Größe des Hausgrundstücks.
Durch Bescheid vom 27.07.2011 bewilligte der Beklagte für den Anschlusszeitraum vom 01.08.2011 bis 31.01.2012 vorläufig unter
Hinweis auf §
328 Abs.
1 Satz 1 Nr.
3 SGB III i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II Unterkunftskosten i. H. v. 770 EUR; da das Haus nach den Quadratmetern nicht angemessen sei, müsse geprüft werden, ob die
übersteigenden Quadratmeter als Vermögen anzusehen seien. Den Widerspruch wies der Beklagte, der für die Folgezeiträume die
Leistungen lediglich als Darlehen bewilligte, durch Widerspruchsbescheid vom 22.09.2011 als unbegründet zurück.
Am 21.10.2011 hat der Kläger auch gegen diesen Bescheid Klage erhoben, die das Gericht mit der anhängigen Klage verbunden
hat. Der Kläger wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Er überreicht eine Bescheinigung des
Jugendamtes der Stadt X vom 24.03.2011; dieses bestätigte, dass N Eingliederungshilfe aufgrund einer seelischen Behinderung
erhalte; für den Heilungsprozess seien Stabilität und Kontinuität von Abläufen im Alltag und des Umfeldes vonnöten; ein Umzug
der Familie in ein problembelastetes Umfeld würde den bisherigen Heilungserfolg erwartungsgemäß gefährden und die Effizienz
der bisher geleisteten Jugendhilfe wohl kaum erhalten bleiben. Er legt zudem einen Entwicklungsbericht der Förderschule W
vor; N sei in seinem Verhalten in keiner Weise so gefestigt, dass er einen Umzug aus seinem gewohnten Umfeld verkraften würde,
da ihm bekannte Strukturen verloren gehen würden; dieser sei ein typischer Mitläufer, der durch neue Kontakte in einem problembehafteten
Umfeld dazu neigen würde, negatives Verhalten zu verstärken, um anderen Jugendlichen zu gefallen.
Der Beklagte legt das zwischenzeitlich eingeholte Verkehrswertgutachten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Oberbergischen
Kreis vor, das zu dem Ergebnis eines Verkehrswertes von 187.000 EUR kam bei einer Größe von 641 m2 Grundstücksfläche; nach den Bauzeichnungen zum Bauantrag betrage die Wohn- und Nutzfläche im Erdgeschoss 77,48 m2 und im Dachgeschoss 73,71 m2, insgesamt 151,19 m2. Der Kläger gibt an, dass sich der Gutachter auf den ersten Bauantrag gestützt habe, der noch eine größere Wohnfläche vorgesehen
habe; tatsächlich betrage die Fläche nur 134,68 m2. Davon abgesehen liege aber aufgrund der Erkrankung des Sohnes ein Härtefall vor, so dass es der Familie nicht zugemutet
werden könne, das Haus zu verlassen; dies sei aber unausweichlich, wenn sich der Beklagte weiterhin weigere, die benötigten
Zuschüsse zu den Unterkunftskosten zu bewilligen. Er legte die Jahreskontoauszüge seiner Bank aus dem Jahre 2011 vor; danach
waren Darlehensnehmer der Kläger sowie seine geschiedene Ehefrau; für das Darlehen 5112815211 - An- und Umbau - waren im Jahre
2011 4.340,08 EUR, durchschnittlich monatlich 361,67 EUR, für das Darlehen 5112815246 - Wohnhausanbau - 1.394,58 EUR, durchschnittlich
116,22 EUR, für das Darlehen KFW 459,29 EUR, durchschnittlich 38,27 EUR und für das Darlehen 00000 - Kanalanschluss - 936,48
EUR, durchschnittlich 78,04 EUR monatlich als Zinsen aufzubringen. Zusammen mit der Tilgung sind monatlich 1.110,39 EUR zu
zahlen. Im Jahre 2011 ermäßigte sich die Gesamtbelastung von 126.668,03 EUR auf 124.732,98 EUR. Er teilt zudem mit, dass zwischenzeitlich
die Darlehen umgeschuldet worden seien, was als Eigenbemühungen anzuerkennen sei. Der nur noch auf ihn lautende Darlehensbetrag
beläuft sich zum Stichtag 31.06.2012 auf 142.000 EUR, auf die für Tilgung und Zinsen Monatsraten von 810,58 EUR (Tilgung ab
236,66 EUR und Zinsen ab 573,92 EUR) zu zahlen sind. Der Kläger verweist darauf, dass es ihm immer nur um die Weiterbewilligung
der Schuldzinsen in bisheriger Höhe gegangen sei, nicht um Erstattung der Raten für den Kanalbaubeitrag. Er überreicht zudem
das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit vom 14.03.2013,
das ab Februar 2013 die Einschränkung der Alltagskompetenz unterhalb der Pflegestufe I bestätigte. Die AOK bewilligte daraufhin
Pflegegeld i. H. v. 120 EUR sowie Betreuungsleistungen 200 EUR monatlich.
Der Kläger hat beantragt,
die Bescheide vom 21.01.2011, 21.02.2011 und 27.07.2011 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 15.03.2011 und 22.09.2011
abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, Kosten der Unterkunft und Heizung in bisheriger Höhe von 783,30 EUR zu bewilligen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält den Inhalt der angefochtenen Bescheide für zutreffend.
Das Gericht hat eine Auskunft der Volksbank X eingeholt, die bestätigte, dass der Kläger die geschuldeten Beträge seit der
Umstellung des Darlehensvertrages vom 14.06.2012 regelmäßig selbst überwiesen habe. Es hat zudem Befundberichte der Ärzte
des Sohnes N, Dr. C und Dr. N, eingeholt.
Das Sozialgericht hat die Klagen abgewiesen. Sie seien zulässig, aber nicht begründet. Die Bescheide des Beklagten vom 21.01.2011,
21.02.2011 und 27.07.2011 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 15.03.2011 und 22.09.2011 seien rechtmäßig und beschwerten
den Kläger nicht. Dieser habe keinen Anspruch auf Bewilligung höherer Leistungen für die Unterkunft und Heizung vom 01.02.2011
bis 31.01.2012. Nach § 22 Abs.1 Satz 1 SGB II in der ab 01.01.2011 und 01.04.2011 geltenden Fassung werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen
Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen seien. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit
des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen würden, seien sie nach Satz 3 als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der
Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten sei, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise
die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen
Aufwendungen müsse nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden
Leistungen unwirtschaftlich wäre. Als Bedarf für die Unterkunft würden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und
Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung
der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen seien. Überstiegen
unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, könne der kommunale
Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden solle.
Die Kosten der Unterkunft würden im streitigen Zeitraum auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles den
angemessenen Umfang übersteigen. Die Schuldzinsen hätten im Jahre 2010 556,06 EUR monatlich betragen. Sie erhöhten sich im
Jahre 2011 auf monatlich 594,20 EUR. Hinzu kämen die Betriebs- und Heizkosten von 220 EUR monatlich sowie der Kanalanschlussbeitrag
von 227,00 EUR monatlich, insgesamt 1.041,20 EUR.
Die Angemessenheit von mit der Nutzung von Eigentum verbundenen Kosten sei nach der Rechtsprechung des BSG, die jetzt auch in der Neufassung des § 22 Abs. 2 SGB II ihren Niederschlag gefunden habe, an den Kosten zu messen, die für Mietwohnungen angemessen seien. Der Vergleich zwischen
den Kosten für eine im örtlichen Vergleichsraum abstrakt angemessene Nettokaltmiete und den Kosten, die bei der Nutzung von
Eigenheimen entstünden, sei an Hand der im Kalenderjahr anfallenden Kosten vorzunehmen (jetzt in § 22 Abs. 2 SGB II n.F.). In diese Berechnung seien alle im Kalenderjahr anfallenden Kosten einzubeziehen, also auch die Raten für die Kanalanschlussgebühren,
die der Beklagte für den hier streitigen Zeitraum berücksichtigt habe. Eine sich danach ergebende Summe von 951,89 EUR ohne
die Heizkosten von 89,31 EUR übersteige aber bei weitem die für Mietwohnungen eines Dreipersonenhaushalts angemessenen Beträge,
die nach § 22 Abs. 1, 2 SGB II n.F. auch für Eigenheime maßgeblich seien. Wenn die Betriebskosten von 130,69 EUR abgezogen würden, verbleibe ein Betrag
von 10,66 EUR pro Quadratmeter für die angemessene Wohnungsgröße von 77 m2. Dieser übersteige die im Mietspiegel für den Oberbergischen Kreis erfassten Werte, die auch bei neueren Wohnungen guter
Wohnlage einen Quadratmeterpreis von nur bis zu 6,90 EUR vorsehen. Die tatsächlichen, unangemessenen Kosten seien auch nicht
deshalb zu übernehmen, weil der Bedarfsgemeinschaft bisher die tatsächlichen Kosten bewilligt worden waren. Dies ergebe sich
schon daraus, dass bei Beginn des neuen Bewilligungsabschnitts die Voraussetzungen neu zu überprüfen seien. Im Übrigen sei
der Kläger mit Schreiben vom 19.07.2010 darauf hingewiesen worden, dass die Unterkunftskosten unangemessen seien. Auf die
Senkungsaufforderung des Beklagten habe der Kläger aber keine Bemühungen dargelegt und damit auch nicht belegt, dass es ihm
und den Kindern nicht möglich sei, eine den Angemessenheitskriterien entsprechende Wohnung zu finden oder durch andere Maßnahmen
wie eine Vermietung die Kosten zu senken. Dass die Absenkung der Unterkunftskosten unvermittelt erfolgen würde, wie es die
Klägerbevollmächtigten vortragen, sei hinsichtlich des Bescheides vom 21.01.2011 und der dort enthaltenen vorläufigen Höhe
zutreffend, nicht aber hinsichtlich des dann ergangenen Änderungsbescheides. Die bei dem Sohn des Klägers vorliegenden gesundheitlichen
Beschwerden rechtfertigten die weitere Übernahme der unangemessenen Kosten der Unterkunft durch den Beklagten nach § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II nicht deshalb, weil diesem ein Wohnungswechsel nicht zumutbar sei. Insoweit seien strenge Maßstäbe anzulegen. Nur in seltenen
Ausnahmefällen könne von der Unzumutbarkeit eines Umzuges aus gesundheitlichen Gründen ausgegangen werden. Grundsätzlich beziehe
sich die befristete Bestandsschutzregelung auf Leistungsberechtigte, die bei Leistungsbeginn in einer unangemessen teuren
Unterkunft leben würden. An die Auslegung der Tatbestandsmerkmale der Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit seien strenge Anforderungen
zu stellen. Die Möglichkeit und Zumutbarkeit umgehender und nachzuweisender Kostensenkungsbemühungen - auch durch Umzug -
seien in aller Regel anzunehmen. Der Leistungsberechtigte habe allerdings Anspruch darauf, dass seinem grundsätzlich zu respektierenden
Recht auf Verbleib in seinem sozialen Umfeld ausreichend Rechnung getragen werde; dies ermögliche auch die Berücksichtigung
einer hohen affektiven Bindung an eine bestimmte Unterkunft nach jahrzehntelanger Nutzung bei drohender Aufgabe des vertrauten
Lebenskreises. Gewährleistet werde aber nicht der Verbleib in einer konkreten Unterkunft oder dem unmittelbaren Wohnumfeld;
vielmehr solle sozialer Entwurzelung oder einer Entwertung als elementar qualifizierter Kontakte und Lebensgewohnheiten vorgebeugt
werden; ein Umzug innerhalb des örtlichen Vergleichsraums ermögliche wegen der für die Vergleichsraumbildung vorausgesetzten
Vernetzung, soziale Bindungen auch nach Umzügen aufrecht zu erhalten. Bleibe der Kontakt zum so verstandenen sozialen Umfeld
(i ...w ...S.) erhalten, sei der Umzug regelmäßig zuzumuten, soweit nicht besondere Gründe, insbesondere grundrechtsrelevante
Sachverhalte oder Härtefälle, gegen einen Wohnungswechsel oder ein Verlassen des sozialen Nahbereichs (soziales Umfeld i.e.S.)
sprechen. Für das Gewicht, dem das soziale Umfeld bei der Zumutbarkeit einer Kostensenkung durch Umzug beizumessen sei, sei
u.a. abzustellen auf die Art der schutzwürdigen Bindungen auch an das unmittelbare Umfeld (Nachbarschaft; Schule; Betreuungseinrichtungen),
die typischerweise nach dem Alter unterschiedlichen Umstellungsschwierigkeiten und die erwartbaren individuellen Fähigkeiten,
diese zu bewältigen, oder ein Angewiesensein auf bestimmte "Versorgungseinrichtungen" (z.B. ärztlichen Beistand) bzw. Betreuungspersonen.
Allein die hiermit typischerweise verbundenen Belastungen durch einen Umzug machten diesen nicht unzumutbar. Vielmehr müsse
es sich um eine vom Durchschnitt abweichende besondere Belastungssituation handeln, die den Verbleib in der bisherigen Wohnung
erfordere. Die Übernahme überhöhter Kosten der Unterkunft solle angesichts der genannten Rechtsfolgenanordnung exzeptionellen
Charakter haben; es seien im Rahmen der Bestimmung der Ausnahmen vom Regelfall strenge Anforderungen an die Auslegung der
Tatbestandsmerkmale der Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit zu stellen. Die Erstattung nicht angemessener Kosten der Unterkunft
bleibe der durch sachliche Gründe begründungspflichtige Ausnahmefall und die Obliegenheit zur Kostensenkung bleibe auch bei
Unmöglichkeit oder subjektiver Unzumutbarkeit bestehen; unangemessen hohe Kosten der Unterkunft würden auch bei Unmöglichkeit
und Unzumutbarkeit von Kostensenkungsmaßnahmen nicht zu angemessenen Kosten. Eine objektive Unmöglichkeit einer Unterkunftsalternative
werde, wenn man auf hinreichend große Vergleichsräume abstelle, nur in seltenen Ausnahmefällen zu begründen sein, zumal es
in Deutschland derzeit keine allgemeine Wohnungsnot gebe und allenfalls in einzelnen Regionen Mangel an ausreichendem Wohnraum
herrsche. Der Fall des Sohnes des Klägers erfülle diese strengen Anforderungen an die Auslegung der Tatbestandsmerkmale der
Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit aber nicht und stelle daher nicht den erforderlichen seltenen Ausnahmefall dar.
Die Ärzte hätten nicht bestätigt, dass ein Umzug in eine andere Wohnung aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei. Dr.
C habe lediglich dargelegt, dass eine familiengerechte Wohnung mit einem zumutbaren Schulweg erforderlich sei. Familiengerecht
sei aber auch eine Wohnung von 77 m2 für drei Personen. Der Schulweg könne sich ggf. sogar verkürzen, da der Kläger zurzeit zu seiner Förderschule mit einem Taxi
gefahren werde. Nach Dr. N lägen keine Befunde vor, die einen Wohnungswechsel grundsätzlich ausschließen würden. Er befürworte
möglichst ein eigenes Zimmer und die Erreichbarkeit der Schule, ohne einen Schulbus zu benutzen. Ein eigenes Zimmer würden
auch 77 m2 ermöglichen. Die Bescheinigungen der Schule vermögen die Darlegung der behandelnden Ärzte nicht in Zweifel zu ziehen. Sie
gingen augenscheinlich davon aus, dass ein Umzug in ein Problemviertel automatische Folge eines Umzuges sei ("problembelastetes
Umfeld", "problembehaftetes Umfeld"). Es gebe aber auch Wohnungen außerhalb von sozialen Brennpunkten. Insoweit habe der Kläger
bislang keinerlei Bemühungen für den streitigen Zeitraum dargelegt, eine Mietwohnung in zumutbarem Umfeld, worauf insbesondere
der Kläger einen Anspruch habe, zu finden. Auch die Feststellungen des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse zu einem Anspruch
des Klägers auf Pflegebetreuungsleistungen führten nicht zu einer anderen Beurteilung. Zum einen würden sie nicht den hier
streitigen Zeitraum betreffen, sondern erst die Zeit ab 2013. Zudem enthielten sie für die hier zu entscheidende Fragestellung
keine Aussagen. Auch im Eigenheim mit unangemessenen Unterkunftskosten bedürfe der Sohn des Klägers der Beaufsichtigung, ohne
dass Anhaltspunkte dafür bestünden, dass dies in einer Wohnung verstärkt der Fall wäre. Im Übrigen könne bei der Beurteilung
des Ausnahmefalles hier nicht außer Acht gelassen werden, dass der Kläger auch in Zukunft Schwierigkeiten haben werde, das
Eigenheim zu erhalten. Dies sei unabhängig von der Frage, ob es sich dabei um geschütztes Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II handele. Denn auch wenn die Zinsen von dem Beklagten übernommen werden würden, seien zusätzlich Tilgungsbeträge zu zahlen,
die von dem Regelbedarf bestritten werden müssten. Ein Vermögensaufbau könne aber von den Grundsicherungsträgern nicht vorgenommen
werden. Dass, wie der Kläger es für die Vergangenheit dargelegt habe, er insoweit etwa auf das Kindergeld zurückgreife, könne
nicht im Sinne des Sohnes sein, erscheine daher auch aus diesem Grund der Verbleib im eigenen Haus nicht die allein im Interesse
des Sohnes liegende Möglichkeit. Auch Nichthilfebedürftige, die gesundheitliche Probleme haben, könnten nicht verhindern,
dass sie bei finanziellen Problemen von ihrem Eigenheim Abschied nehmen müssten, wenn sie die vertraglichen Pflichten bei
der Darlehensrückzahlung nicht erfüllen könnten. Schließlich setze die Übernahme unangemessen hoher Unterkunftskosten im Ausnahmefall
voraus, dass dies die einzige Möglichkeit sei, dem Hilfebedürftigen die bisherige Wohnung zu erhalten. Hier zeige aber der
Abschluss des neuen, nur noch auf den Kläger lautende Darlehensvertrages und der tatsächliche Verlauf, dass der Kläger durch
Aufnahme von Darlehen, insbesondere auch zur Finanzierung der durch den Kanalbau entstehenden Kosten, und der damit verbundenen
Eintragung entsprechender Belastungen sowie die Übernahme die Angemessenheitsgrenze übersteigender Unterkunftskosten durch
den Beklagten in der Lage gewesen sei, seinem Sohn im hier streitigen Zeitraum die bisherige Wohnung zu erhalten.
Seien damit nur die angemessenen Unterkunftskosten zu übernehmen, habe der Beklagte mit der Übernahme von 770 EUR im streitigen
Zeitraum Beträge bewilligt, die die Angemessenheitsgrenze überschreiten würden. Es könne dahinstehen, ob die Beklagte in ihrem
Widerspruchsbescheid ein schlüssiges Konzept zugrunde gelegt habe. Denn auch nach der ggf. vorzunehmenden Bestimmung der Unterkunftskosten
nach § 12 des Wohngeldgesetzes in der ab 01.01.2011 geltenden Fassung ergebe sich auch bei einer Erhöhung der dort enthaltenen Werte für X um 10 % ein Betrag
von nur 526,90 EUR, der höchstens übernommen werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 11.12.2012 - B 4 AS 44/12 R -). Denn dort sei in der Anlage bei der für X geltenden Mietstufe 3 und drei Personen ein Betrag von 479 EUR vorgesehen,
der Grundmiete und Nebenkosten ohne Heizung umfasst. Mit dem Zuschlag würden sich 526,90 EUR, zusammen mit den Heizkosten
also höchstens 616,21 EUR ergeben.
Dieses Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten am 28.05.2013 zugestellt worden. Er hat hiergegen am 28.06.2013 Nichtzulassungsbeschwerde
erhoben. Mit Schriftsatz vom 03.09.2013 rügt der Prozessbevollmächtigte einen Verfahrensfehler. Er trägt im Wesentlichen vor,
dass angesichts der Erkrankungen des Sohnes des Klägers es zur Sachaufklärung der zusätzlichen Einholung eines kinderpsychiatrischen
Gutachtens bedurft hätte. Er überreicht des Weiteren medizinische Unterlagen der Kinder- und Jugendpsychiatrie. Danach seien
bereits zum jetzigen Zeitpunkt mehrere gravierende behandlungsbedürftige Störungen in der Person des Sohnes diagnostiziert.
Der ärztliche Gutachter empfehle in einem Zwischenbericht, dass dem Kind ein stabiles und zuverlässiges familiäres und soziales
Umfeld erhalten bleibe, um die Gefahr, dass der Sohn weiter sozial und emotional abgleite, zu verhindern. Es wird auf die
Einzelheiten Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 16.05.2013 (S 20 AS 1580/11) zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Köln vom 16.05.2013 (S 20 AS 1580/11) zurückzuweisen.
Der Beklagte verweist auf die das Urteil tragenden Gründe.
II.
Die zulässige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Köln vom 16.05.2013
ist gemäß §
145 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) unbegründet.
Nach §
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts,
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten
Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Diese Tatbestandsvoraussetzung liegt hier vor. Denn der Streitgegenstand
beschränkt sich hier auf 159,60 EUR (12 x 13,30 EUR), da die Beteiligten in der Zeit vom 01.02.2011 bis 31.01.2012 über die
Frage streiten, ob die Beklagte - wie in der Vergangenheit vor der Absenkung - verpflichtet ist, 783,30 EUR an Unterkunftskosten
zu gewähren.
Die Berufung wäre gemäß §
144 Abs.
2 SGG zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr.
1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten
Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der
Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung
beruhen kann (Nr. 3). Vorliegend ist keiner dieser drei Zulassungsgründe erfüllt.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtsache i.S.v. §
144 Abs.
2 Nr.
1 SGG, wenn sie eine bisher ungeklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit
zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Ein Individualinteresse genügt nicht (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10. Aufl., §
144 Rn 28 f. m. w. N.). Die Rechtsfrage darf sich nicht unmittelbar und ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lassen oder
bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden sein (vgl. BSG, Beschluss vom 15.09.1997 - 9 BVg 6/97 - zum gleichlautenden §
160 SGG). Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein.
Grundsätzliche Rechtsfragen in diesem Sinne werden weder mit der Beschwerde aufgezeigt noch ergeben sie sich aus dem Sachzusammenhang.
Es handelt sich vielmehr um eine typische Einzelfallentscheidung.
Es liegt auch keine Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung im Sinne des Zulassungsgrundes nach §
144 Abs.
2 Nr.
2 SGG vor. Eine Divergenz im Sinne dieser Vorschrift kommt nur dann in Betracht, wenn das Sozialgericht in der angefochtenen Entscheidung
einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des Landessozialgerichts,
des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellt
hat. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des Sozialgerichts nicht den Kriterien entspricht,
die die obersten Gerichte aufgestellt haben, sondern erst dann, wenn es diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche
Maßstäbe entwickelt hat (einheitliche Rechtsprechung der Gerichtshöfe des Bundes, stellvertretend und für jeweils viele z.
B. BAG, Beschluss vom 15.10.2012 - 5 AZN 1958/12 -; BGH, Beschluss vom 27.03.2003 - V ZB 291/02 -, 23.06.2012 - AnwZ (Brfg) 58/11 -; BFH, Beschlüsse vom 12:10.2011 - III B 56/11 - und 01.06.2012 - III B 3/11 -; BverwG, Beschlüsse vom 17.10.2012 - 8 B 42/12 - und 25.10.2012 - 10 B 16/12 -; BSG, Beschluss vom 19.07.2012 - B 1 KR 65/11 B -, jeweils m. w. N.; aus der Kommentierung speziell zum
SGG: Frehse, in: Jansen,
SGG, 4. Aufl., §
144 Rn 18; Düring, a.a.O., §
160 Rn 13 f; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer,
SGG, 10. Aufl, Rn 30, §
160 Rn 10 f. jeweils m.w.N.). Das angefochtene Urteil und die vorgebliche Divergenzentscheidung müssen dieselbe Rechtsfrage betreffen
und zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sein (z.B. BFH, Beschlüsse vom 21.10. 2010 - VIII B 107/09 - und vom 12.10.2011- III B 56/11 -). Eine Divergenz in diesem Sinne liegt nicht vor und ist auch von Seiten der Prozessbevollmächtigten nicht geltend gemacht
worden.
Der gerügte Verfahrensmangel (§
144 Abs.
2 Nr.
3 SGG) einer Verletzung der Pflicht zur Amtsermittlung (§
103 SGG) liegt ebenfalls nicht vor.
Die Zulassung eines Rechtsmittels wegen Verstoßes gegen die Amtsermittlungspflicht i.S.v. §
103 SGG setzt voraus, dass das Sozialgericht sich - unabhängig von der Stellung eines hierauf bezogenen Beweisantrages - zu weiteren
Ermittlungen aus seiner rechtlichen Sicht hätte gedrängt fühlen müssen (allgemeine Meinung, vgl. z.B. Leitherer: in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10. Aufl., §
144 Rn. 34 ff., 103 Rn. 20, jeweils m. w. N.).
Aus seiner (zutreffenden) rechtlichen Sicht musste sich das Sozialgericht nicht zu ergänzenden Ermittlungen, insbesondere
nicht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens gedrängt sehen. Ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz bei der
Ermittlung der medizinischen Hintergründe im Hinblick auf die Unzumutbarkeit eines Umzuges liegt erst vor, wenn das Tatsachengericht
von den Ermittlungsmöglichkeiten, die vernünftigerweise zur Verfügung gestanden haben, keinen ausreichenden Gebrauch gemacht
hat, insbesondere keine Auskünfte behandelnder Ärzte eingeholt hat (vgl. BSG, Urteil vom 22.11.2011 - B 4 AS 138/10 -). Genau dies hat das Sozialgericht jedoch unternommen und seine Begründung zum Nichtbestehen eines Anspruchs auf das Ergebnis
dieser Ermittlung von Amts wegen gestützt. Die Ärzte haben gerade nicht bestätigt, dass ein Umzug des Sohnes in eine andere
Wohnung aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei.
Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde dahin zu verstehen ist, dass auch die Beweiswürdigung des Sozialgerichts angegriffen
wird bzw. sich die Tatsachenlage aufgrund der neueren medizinischen Unterlagen vom 16.12.2013 geändert habe, läge ein Verfahrensfehler
ebenfalls nicht vor. Eine fehlerhafte und mit falschem Ergebnis erfolgte Auswertung vorhandener Beweismittel bzw. eine Änderung
der Tatsachengrundlage ist kein Verfahrensmangel, der zur Zulassung nach §
144 Abs.
2 Nr.
3 SGG führen könnte. Ein solcher Fehler wäre - wenn er vorläge, was hier nicht ersichtlich ist - nicht dem insoweit zu prüfenden
äußeren Verfahrensgang zuzurechnen, vielmehr der Ausfüllung materiellen Rechts, dessen Anwendung mit der Nichtzulassungsbeschwerde
nicht (erneut) zur Prüfung gestellt werden kann (vgl. Leitherer a.a.O., § 144 Rn., 34a m. w. N.; vgl. auch LSG, Beschluss
vom 04.02.2011 - L 19 AS 980/10 NZB und Beschluss vom 08.12.2011 - L 19 AS 742/11 NZB -).
Mit der Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde wird das Urteil rechtskräftig, §
145 Abs.
4 S. 4
SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG in entsprechender Anwendung.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).