Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Übernahme der Kosten für ein DNA-Gutachten zur Passbeschaffung
Gründe:
Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Köln vom 04.08.2010 sind zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
1. Soweit sich die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung seines Antrages auf vorläufigen Rechtsschutz richtet,
ist sie unbegründet. Denn das SG Köln hat seinen Antrag auf vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt.
a) Nach §
86b Abs.
2 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass
einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d. h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger
Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d. h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller
betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr
zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet
eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährung eines
effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 -, BVerfGK 5, 237 = NVwZ 2005, Seite 927).
b) Einen Anordnungsgrund hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.
Er begehrt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Erstattung von Kosten für die Erstellung eines DNA-Gutachtens (Speicheltest),
das der Feststellung der Blutsverwandtschaft mit seinen drei weiteren, in Äthiopien lebenden Kindern dient. Im Beschwerdeverfahren
hat er auf Nachfrage des Senats mitgeteilt, dass er dieses DNA-Gutachten bereits am 02.08.2010 erhalten hat (Schriftsatz vom
25.10.2010). Mit seiner Antragsschrift vom 13.07.2010 hat der Antragsteller (als Anlage 9) ein Schreiben der Uniklinik Köln,
die das Gutachten angefertigt hatte, vom 12.07.2010 vorgelegt. Dem Antragsteller wurde dort mitgeteilt, dass das Gutachten
"voraussichtlich am 15.07.2010 fertig erstellt sein" werde. Mit weiterem Schreiben der Uniklinik Köln vom 02.08.2010, das
der Antragsteller mit Schriftsatz vom 12.09.2010 zur Akte gereicht hat, bestätigte die Uniklinik Köln dem Antragsteller den
Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung, wonach der Antragsteller abzüglich einer von ihm bereits geleisteten Barzahlung
von 500 EUR die Gutachtenkosten in monatlichen Raten von 50 EUR zurückzuzahlen hat, beginnend am 15.09.2010.
Angesichts dieses zeitlichen Ablaufes ist nicht erkennbar, wieso es der Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes bedurfte.
Denn dem Antragsteller wurde bereits am 12.07.2010 und damit vor Stellung seines Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz vom
13.07.2010 angekündigt, dass er das DNA-Gutachten in Kürze erhalten werde. Seine damit verbundene Verpflichtung zur Zahlung
der restlichen Gutachtenkosten (abzüglich der von ihm bereits erbrachten Anzahlung) wurde nach dem Schreiben der Uniklinik
Köln vom 12.07.2010 erst "bei Übergabe des fertigen Gutachtens [am 02.08.2010] fällig". Bereits zu diesem Zeitpunkt erklärte
sich die Uniklinik Köln mit einer Ratenzahlungsvereinbarung einverstanden. Der Antragsteller hat nicht vorgetragen, dass ihn
das Zahlen von monatlichen Raten in Höhe von 50 EUR ab dem 15.09.2010 finanziell unzumutbar belastet. Ihm war es damit zuzumuten,
den gerichtlichen Rechtsschutz in der Hauptsache abzuwarten.
2. Im sozialgerichtlichen Hauptsacheverfahren wird zu klären sein, ob der Antragsteller von der Antragsgegnerin die Erstattung
der Kosten für die Erstellung des DNA-Gutachtens mit Erfolg beanspruchen kann. Hierbei dürften folgende rechtliche Überlegungen
maßgeblich sein:
a) Das SGB II enthät keine Anspruchsgrundlage für eine Verurteilung des Grundsicherungsträgers zur Übernahme von Kosten eines
DNA-Gutachtens als Zuschuss.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Mehr- bzw. Sonderbedarfes gemäß § 21 oder § 23 Abs. 3 Zweites
Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sind nicht erfüllt. Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 SGB II decken die nach dem SGB II vorgesehenen
Leistungen den Bedarf der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen.
Eine davon abweichende Festlegung der Bedarfe schließt § 3 Abs. 3 Satz 2 SGB II ausdrücklich aus. Damit hat die Gesetzgebung
zum Ausdruck gebracht, dass die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II bedarfsdeckend und abschließend
sind (Spellbrink in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 7 Rn. 17).
Ein Leistungsanspruch kann auch nicht aus dem
Grundgesetz (
GG) hergeleitet werden. Zum einen bedarf ein solcher Anspruch grundsätzlich der legislativen Ausgestaltung. Denn die Verfassung
kann nur den tragenden Grund für eine Leistungsgewährung setzen, (erst) das einfache Recht liefert Inhalt und Schranken der
Berechtigung (Seiler, JZ 2010, S. 500, 504). Zum anderen ist eine Leistungsgewährung im vorliegenden Kontext verfassungsrechtlich nicht geboten.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Urteil vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09 - BGBl. I S. 193) entschieden, dass die Regelleistung des § 20 SGB II nicht denjenigen besonderen, laufenden, nicht nur einmaligen
und unabweisbaren Bedarf zu erfassen vermag, der zwar seiner Art nach berücksichtigt wird, dies jedoch nur in durchschnittlicher
Höhe. Tritt in Sondersituationen ein höherer, überdurchschnittlicher Bedarf auf, erweise sich die Regelleistung als unzureichend.
Auch hier könnten einmalige oder kurzfristige Spitzen im Bedarf durch ein Darlehen nach § 23 Abs. 1 SGB II ausgeglichen werden.
Bei einem längerfristigen, dauerhaften Bedarf sei das indessen nicht mehr möglich. Deshalb bedürfe es neben den in §§ 20 ff.
SGB II vorgegebenen Leistungen noch eines zusätzlichen Anspruchs auf Leistungen bei unabweisbarem, laufendem, nicht nur einmaligem
und besonderem Bedarf zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums. Dieser Anspruch entstehe aber erst, wenn der Bedarf
so erheblich ist, dass die Gesamtsumme der dem Hilfebedürftigen gewährten Leistungen - einschließlich der Leistungen Dritter
und unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten des Hilfebedürftigen - das menschenwürdige Existenzminimum nicht mehr
gewährleistet. Dieser zusätzliche Anspruch dürfte angesichts seiner engen und strikten Tatbestands-voraussetzungen nur in
seltenen Fällen entstehen. Um die Gefahr einer Verletzung von Art.
1 Abs.
1 GG in Verbindung mit Art.
20 Abs.
1 GG in der Übergangszeit bis zur Einführung einer entsprechenden Härtefallklausel zu vermeiden, müsse die verfassungswidrige
Lücke für die Zeit ab der Verkündung des Urteils des BVerfG durch eine entsprechende Anordnung des Bundesverfassungsgerichts
geschlossen werden (zum Vorstehenden: BVerfG, aaO., Rn. 208 und 220).
Ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger und besonderer Bedarf zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums
in dem vorgenannten Sinne liegt hier nicht vor. Denn der Antragsteller begehrt die einmalige Übernahme von Gutachtenkosten,
so dass es bereits an einem laufenden Bedarf fehlt, der nach der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung Voraussetzung
für einen Härtefall ist.
b) Der Antragsteller hat vielmehr einen einmaligen Bedarf geltend gemacht. Ob die Antragsgegnerin angesichts dieses einmaligen
Bedarfs zur Gewährung eines Darlehens gemäß § 23 Abs. 1 SGB II verpflichtet war bzw. ist, wird im sozialgerichtlichen Hauptsachverfahren
zu klären sein, sofern der Antragsteller eine darlehensweise bewilligte Leistung begehren sollte.
Sofern der Antragsteller im Klageverfahren eine darlehensweise Leistungsgewährung begehren sollte, wird das SG zu prüfen haben, ob die Gutachtenkosten hier einen "von den Regelleistungen umfasste[n] und nach den Umständen unabweisbare[n]
Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes" gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II darstellen.
Ein Bedarf besteht bei dem Antragsteller deshalb, weil die die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Addis Abeba ihn im
Rahmen des Verfahrens auf Erteilung eines Visums für seine drei weiteren in Äthiopien lebenden Kinder mit Schreiben vom 29.04.2010
aufgefordert hat, ein DNA-Gutachten zur Feststellung der Abstammung vorzulegen. Allerdings ist es offenbar rechtlich und verwaltungsgerichtlich
noch nicht abschließend geklärt, ob eine solche Aufforderung rechtmäßig ist. Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ist ein Ausländer verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind,
unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen
Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen
kann, unverzüglich beizubringen. Eine Kostenerstattungsregel ist dort jedoch - anders als im Asylverfahrensrecht (§
6 Abs.
1 Satz 1
Asylbewerberleistungsgesetz (
AsylbLG)) - nicht vorhanden. Es fehlt ferner eine Rechtsgrundlage, die ausdrücklich zur Aufforderung befugt, gerade ein DNA-Gutachten
beizubringen und damit eine besondere und angesichts des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art.
2 Abs.
1 i.V.m. Art.
1 Abs.
1 GG) möglicherweise grundrechtsrelevate Mitwirkung auszu-üben. Wäre die Aufforderung zur Beibringung eines DNA-Gutachtens rechtswidrig,
käme ggf. ein Amtshaftungsanspruch in Betracht (Art.
34 Grundgesetz (
GG), §
839 Bürgerliches Gesetzbuch (
BGB)).
Dies unterscheidet die vorliegende Fallkonstellation von derjenigen, in der die Übernahme von Passkosten ausländischer Pesonen
begehrt wird (hierzu ausführlich Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW), Beschluss vom 22.07.2009, L 7 B 204/09 AS, Juris). Denn die Regelung des § 3 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes begründet ausdrücklich eine gesetzliche Passpflicht. Für eine Einbeziehung der Passbeschaffungskosten in den Bedarf, der
von den Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II umfasst ist, könnte sprechen, dass die Regelung
des § 3 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes eine gesetzliche Passpflicht begründet, ohne hilfebedürftige Menschen hiervon zu suspendieren. Die Gesetzgebung könnte sich
angesichts dessen möglicherweise selbst-widersprüchlich verhalten, rechnete sie Passbeschaffungskosten nicht zum von den Regelleistungen
des SGB II umfassten Bedarf hilfebedürftiger Menschen (zum Vorstehenden: LSG NRW aaO.).
Im dem sozialgerichtlichen Hauptsacheverfahren des Antragstellers wird zu klären sein, ob er entsprechend der Rechtsauffassung
des SG vorrangig auf den verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz zu verweisen war, um die hier streitige Rechtsfrage, ob der Antragsteller
im Rahmen des Verfahrens auf Erteilung eines Visums zur Vorlage eines DNA-Gutachtens aufgefordert werden durfte, einer gerichtlichen
Klärung zuzuführen, und/oder angesichts eines möglichen Amtshaftungsanspruches auf den zivilgerichtlichen Rechtsweg. Hierfür
könnte sprechen, dass die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes von dem hilfebedürftigen Menschen fordern, alle Möglichkeiten
zur Selbsthilfe zu ergreifen, wie dies §§ 1 und 2 SGB II (allerdings in einem anderen Kontext, weil es dort unmittelbar um
die Bemühungen zur eigenständigen Sicherung des Lebensunterhaltes geht) normieren. Andererseits sieht § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB
II einen Übergang von Ansprüchen - hier eines möglichen Amtshaftungsanspruches - auf den Grundsicherungsträger vor.
c) Der Antragsteller kann die Übernahme der Passbeschaffungskosten auch nicht von dem Sozialhilfeträger gemäß § 73 Zwölftes
Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) verlangen, so dass dieser auch nicht notwendig beizuladen war gemäß §
75 Abs.
2 SGG.
Die Norm des § 73 SGB XII dürfte im vorliegenden Kontext nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) auch weiterhin
als "Hilfsanspruch" Anwendung finden können (vgl. BSG, Beschluss vom 19.08.2010, B 14 AS 13/10 R, Juris, Rn. 23 f.). Gemäß § 73 SGB XII können Leistungen der Sozialhilfe auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden,
wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen (Satz 1), wobei die Leistungen als Beihilfe oder als Darlehen erbracht
werden können (Satz 2). Nach der Rechtsprechung des BSG ist aber Voraussetzung hierfür, dass eine besondere, atypische Lebenslage
vorliegt, die eine Nähe zu den anderen im Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII geregelten Bedarfslagen, den unter Geltung
des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) so bezeichneten "Hilfen in besonderen Lebenslagen", aufweist (zuletzt BSG, Urteil vom 28.10.2009, B 14 AS 44/08 R, m.w.N.). Hinsichtlich der Übernahme der Kosten eines DNA-Gutachtens liegt keine besondere, atypische Lebenslage vor, die
eine Nähe zu den anderen im Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII geregelten Bedarfslagen aufweist. Denn die Übernahme von
Gutachtenkosten weist keine Nähe zu den Hilfen bei Gesundheit (Fünftes Kapitel des SGB XII), der Eingliederungshilfe für behinderte
Menschen (Sechstes Kapitel), der Hilfe zur Pflege (Siebtes Kapitel) oder der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
(Achtes Kapitel) auf.
Das Tragen von Gutachtenkosten ist insbesondere keine besondere soziale Schwierigkeit im Sinne des § 67 SGB XII. Denn die
§§ 67 ff. SGB XII enthalten ein spezielles Hilfsangebot für Personen, bei denen komplexe Problemlagen vorliegen (Bieback in:
Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl. 2010, § 67 Rn. 1), die sich durch eine Verbindung von besonderen Lebensverhältnissen mit
sozialen Schwierigkeiten kennzeichnen (§ 1 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer
Schwierigkeiten vom 24.01.2001, BGBl. I S. 179). Die Gesetzgebung hat insoweit insbesondere die persönliche Betreuung sowie Hilfen zur Erlangung zur Sicherung des Arbeitsplatzes
oder zur Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung im Blick (§ 68 Abs. 1 Satz 1 SGB XII; vgl. auch § 1 Abs. 3 der Verordnung
zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten). Eine komplexe Problemlage in diesem Sinne
ist hier nicht gegeben.
3. Soweit sich die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
für die Durchführung des Ausgangsverfahrens vor dem SG richtet, ist sie ebenfalls unbegründet. Denn die dortige Rechtsverfolgung bot aus den zuvor dargelegten Gründen keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg gem. §
73 a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §
114 Zivilprozessordnung (
ZPO). Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers war im einstweiligen Rechtsschutzverfahren keine schwierige Rechtsfrage
zu klären, weil der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wie dargelegt bereits mangels Anordnungsgrundes keine
Aussicht auf Erfolg hatte. Im sozialgerichtlichen Hauptsacheverfahren jedoch werden diese dargelegten und nicht einfachen
Rechtsfragen zu beantworten sein, so dass Prozesskostenhilfe deshalb dort bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen
zu gewähren sein dürfte.
4. Da die Rechtsverfolgung des Antragstellers im Beschwerdeverfahren keine Aussicht auf Erfolg bot, war sein Antrag auf Bewilligung
von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ebenfalls abzulehnen (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGB i.V.m.
§
119 Abs.
1 Satz 1, §
114 ZPO). 5. Soweit der Antragsteller mit seiner Beschwerde die Ablehnung seines Antrages auf Erlass einer vorläufigen Regelung durch
das SG angegriffen hat, folgt die Kostenentscheidung aus einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG. Soweit sich seine Beschwerde gegen die Ablehnung seines Antrages auf Prozesskostenhilfe richtet, werden Kosten im Beschwerdeverfahren
nicht erstattet (§
73 a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §
127 Abs.
4 ZPO).
6. Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§
177 SGG).