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LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.02.2014 - 8 U 40/11
Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen einer beim verstorbenen Ehemann anerkannten Berufskrankheit (BK) 4103 und Anerkennung einer (BK) 4104 bzw. einer Wie-Berufskrankheit
- kein Anspruch der Witwe auf Renten- und Hinterbliebenenleistungen wegen einer bei ihrem verstorbenen Ehemann (Versicherter) anerkannten Berufskrankheit (BK) Nr. 4103 der Berufskrankheitenverordnung (BKV) - hyaline Pleuraplaques -
- kein Anspruch auf Anerkennung einer BK 4104 (Kehlkopfkrebs) bzw. einer Wie-BK beim verstorbenen Ehemann im Hinblick auf eine unstillbare, zum Tode führende, Blutung eines ausgedehnten Weichteilsarkoms (bösartige Geschwulst) im Bereich der rechten Halsseite
- ein Hypopharynxkarzinom (Tumor des Schlundes) ist nicht gleichzusetzen mit einem Larynxkarzinom (Tumor im Bereich der Luftwege); allein letzterer wird als Kehlkopfkrebs im Sinne der BK 4104 BKV definiert
- keine Anerkennung als Wie-BK, da zum maßgeblichen Zeitpunkt des Todes des Versicherten keine medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse vorlagen, nach denen die Erkrankung in Form eines Hypopharynxkarzinoms/Weichteilsarkoms als eindeutig asbestbedingt hätte angesehen werden können und in die Liste der Berufskrankheiten aufzunehmen gewesen wäre
- eine langjährige, beruflich bedingte Multi-Toxin-Exposition beim Versicherten berechtigt weder die Verwaltung noch die Gerichte, Tatbestände mehrerer Listen-Berufskrankheiten zu einer neuen Gesamt-BK zu verbinden
Fundstellen: NZS 2014, 388
Normenkette:
BKV Anl. 1 Nr. 4103
,
BKV Anl. 1 Nr. 4104
,
SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1
,
SGB VII § 63 Abs. 1
,
SGB VII § 63 Abs. 2
,
SGB VII § 73 Abs. 6
,
SGB VII § 9 Abs. 1
,
SGB VII § 9 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Lübeck 18.05.2011 S 2 U 156/08
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 18. Mai 2011 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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