Sozialversicherungspflicht der Tätigkeiten von Honorarärzten in Krankenhäusern
Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung
Eingliederung in die Organisations- und Weisungsstruktur des Krankenhauses im Regelfall
Gründe:
I
Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht des beigeladenen Arztes in der gesetzlichen Rentenversicherung in seiner
Tätigkeit als Bereitschaftsarzt in einer Geriatrischen Rehabilitationsklinik.
Die Klägerin ist eine Stiftung des öffentlichen Rechts, die unter anderem die Geriatrische Rehabilitationsklinik S. betreibt.
Der beigeladene Facharzt für Allgemeinmedizin ist dort seit 1.1.2013 als Arzt im Bereitschaftsdienst tätig. Daneben ist er
abhängig in einer niedergelassenen Praxis vollzeitbeschäftigt.
Am 11.12.2012 schlossen die Klägerin und der beigeladene Arzt einen "Honorarvertrag über freie Mitarbeit" folgenden Inhalts:
"§ 1 Dauer der freien Mitarbeit
Die freie Mitarbeit beginnt ab dem 1. Januar 2013.
§ 2 Art der Tätigkeit
Bei der freien Mitarbeit handelt es sich um ärztliche Tätigkeiten im Rahmen des Bereitschaftsdienstes in der Geriatrischen
Rehabilitationsklinik. Die Mitarbeiterin ist frei in ihrer Entscheidung, die ihr angebotenen Bereitschaftsdienste zu übernehmen
oder abzulehnen. Es besteht keine Verpflichtung zur Bereitschaftsdienstleistung.
§ 3 Vergütungsregelung
Für die tatsächlich geleistete Arbeit erhält die freie Mitarbeiterin ein Honorar in Höhe von 25,00 Euro pro Stunde. (Vergütung
für Ärzte analog der jeweils gültigen Anlage 30 zu den AVR). Ein Anspruch auf Krankenbezüge, Erholungsurlaub oder sonstige bezahlte Freistellungen besteht nicht. Die tatsächlich erbrachte
Leistung wird von der Honorarkraft in Rechnung gestellt. Die sozialrechtlichen Vorschriften über die Sozialversicherung und
das Lohn- und Kirchensteuerrecht sind von der Honorarkraft zu beachten.
§ 4 Sonstige Vereinbarungen
Weitere Vereinbarungen bestehen nicht. Spätere Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform unter Bezug auf
diesen Vertrag."
Der beigeladene Arzt übernahm auf dieser Grundlage im Jahr 2013 - außer im Juni und November - ein- bis zweimal monatlich
Wochenend-Bereitschaftsdienste. Für Nacht- und Feiertagsdienste stellte er Zeitzuschläge in Rechnung (5,30 Euro bzw 4,80 Euro).
Auf Antrag des beigeladenen Arztes (27.12.2013) stellte die Beklagte fest, dass er seine Tätigkeit als Bereitschaftsarzt bei
der Klägerin seit dem 1.1.2013 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe. In dem Beschäftigungsverhältnis
bestehe Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung und keine
Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung wegen Geringfügigkeit. In der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV)
bestehe Versicherungspflicht (Bescheide vom 23.4.2014, Widerspruchsbescheid vom 23.6.2014).
Das SG hat den angefochtenen Bescheid aufgehoben und festgestellt, dass Versicherungspflicht in der GRV nicht bestehe (Urteil vom
7.5.2015). Das LSG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 12.12.2017). Die gesetzlichen Regelungen zur
Erbringung und Abrechnung allgemeiner Krankenhausleistungen ließen auch den Einsatz selbstständiger Ärzte zu. Nach der vertraglichen
Vereinbarung sei der beigeladene Arzt frei gewesen, die ihm angebotenen Bereitschaftsdienste anzunehmen oder abzulehnen. Es
bestehe kein Anspruch auf Krankenbezüge, Erholungsurlaub oder sonstige Freistellungen. Das Vertragsverhältnis sei entsprechend
der schriftlichen Vereinbarung gelebt worden. Der beigeladene Arzt habe bei der Durchführung der Bereitschaftsdienste keinem
Weisungsrecht der Klägerin betreffend Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung unterlegen. Die Vorgabe gewisser Eckpunkte und
die Ausrichtung der Tätigkeit nach den Bedürfnissen der Patienten liege in der Natur der Sache. Weder das allenfalls geringe
Unternehmerrisiko noch die Höhe des Honorars ließen den Schluss auf ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu. Ausschlaggebend
sei auch nicht, dass der beigeladene Arzt im Außenverhältnis nicht erkennbar als Selbstständiger aufgetreten sei, im Verhinderungsfalle
nicht für Ersatz habe sorgen müssen und persönliche Leistungserbringung geschuldet habe. Dass er nicht Vertragspartei der
Patienten sei, spreche nicht gegen eine selbstständige Tätigkeit. Dies gelte auch für die Haftung der Klägerin für schuldhafte
Fehler des beigeladenen Arztes. Aus dem fehlenden umfassenden Einflussrecht der Klinik möge sich ein höheres Haftungsrisiko
ergeben, dies gelte aber generell für die Heranziehung Dritter zur Vertragserfüllung.
Mit ihrer Revision rügt die Beklagte die Verletzung von §
7 Abs
1 SGB IV. Für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung sei ohne Relevanz, ob eine Honorararzttätigkeit grundsätzlich (arbeits-)rechtlich
möglich sei. Der Honorarvertrag habe keine Regelungen hinsichtlich der Ausgestaltung der Tätigkeit enthalten, ein Weisungsrecht
sei nicht ausgeschlossen. Es könne daher nur auf die tatsächlichen Verhältnisse ankommen. Das LSG habe die Umstände, die auf
eine Eingliederung und das Fehlen eines Unternehmerrisikos hindeuteten, nicht nachvollziehbar als untergeordnet und in der
"Natur der Sache" liegend beurteilt. Die Klinik habe den beigeladenen Arzt bei Ausführung ihrer Vertragspflichten eingesetzt.
Dabei sei er im Rahmen eines arbeitsteiligen und wechselseitigen Zusammenwirkens mit weiteren Mitarbeitern tätig geworden.
Er sei auch auf die sächliche und personelle Infrastruktur der Klinik angewiesen gewesen. Entscheidend seien die Verhältnisse
nach Annahme des jeweiligen Einzelauftrags. Nehme der beigeladene Arzt einen Bereitschaftsdienst an, sei er an die ihm zugewiesenen
Patienten sowie vorgegebene Dienstzeiten gebunden und in die hierarchische Struktur eingegliedert. Er arbeite mit Pflegekräften
zusammen und sei diesen gegenüber zwangsläufig weisungsbefugt. Insgesamt habe er keinen Gestaltungsspielraum, der über denjenigen
der angestellten Ärzte hinausgehe. Er sei im Außenverhältnis nicht als Selbstständiger aufgetreten und habe im Verhinderungsfalle
nicht für Ersatz zu sorgen gehabt. Mit seiner Annahme, dass das Letztentscheidungsrecht während des Bereitschaftsdienstes
beim beigeladenen Arzt liege, habe das LSG die Grenzen freier Beweiswürdigung überschritten und den Amtsermittlungsgrundsatz
verletzt.
Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. Dezember 2017 und des Sozialgerichts Trier vom 7. Mai 2015 aufzuheben
sowie die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung.
II
Die Revision der Beklagten ist erfolgreich. Die Urteile des LSG und des SG sind aufzuheben und die Klage ist abzuweisen. Der beigeladene Arzt war in seiner streitbefangenen Tätigkeit bei der Klägerin
beschäftigt und damit versicherungspflichtig in der GRV.
A. Das LSG ist mit §
7 Abs
1 SGB IV und den durch die Rechtsprechung des BSG hierzu aufgestellten Grundsätzen vom richtigen Maßstab zur Beurteilung des Vorliegens von Beschäftigung ausgegangen (hierzu
I.). Für die Beurteilung einer honorarärztlichen Tätigkeit gelten keine abweichenden Maßstäbe (hierzu II.). Aufgrund der Feststellungen
des LSG überwiegen die Indizien für die Annahme von Beschäftigung, ohne dass es auf die Verfahrensrüge der Beklagten ankäme
(hierzu III.). Ein etwaiger Fachkräftemangel im Gesundheitswesen ändert nichts an dem gefundenen Ergebnis (hierzu IV.). Die
maßgeblichen Vorschriften des Versicherungs- und Beitragsrechts verletzen auch keine Grundrechte der Beteiligten (hierzu V.).
I. Im streitigen Zeitraum unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, der Versicherungspflicht in der
GRV (vgl §
1 S 1 Nr
1 SGB VI). Beschäftigung ist gemäß §
7 Abs
1 SGB IV die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (S 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind
eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (S 2). Nach der ständigen
Rechtsprechung des BSG setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung
in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer,
Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich
bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein.
Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen
Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und
Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild
der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (stRspr; vgl zum Ganzen zB BSG Urteil vom 16.8.2017 - B 12 KR 14/16 R - BSGE 124, 37 = SozR 4-2400 § 7 Nr 31, RdNr 17 [Kreishandwerksmeister] und BSG Urteil vom 31.3.2017 - B 12 R 7/15 R - BSGE 123, 50 = SozR 4-2400 §7 Nr 30, RdNr 21 [Erziehungsbeistand]; BSG Urteil vom 30.4.2013 - B 12 KR 19/11 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 21 RdNr 13 mwN; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit
vgl BVerfG [Kammer] Beschluss vom 20.5.1996 - 1 BvR 21/96 - SozR 3-2400 § 7 Nr 11). Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder
selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt,
in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar,
dh den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (BSG Urteil vom 23.5.2017 - B 12 KR 9/16 R - BSGE 123, 180 = SozR 4-2400 § 26 Nr 4, RdNr 24 [Taxifahrer]).
Bei der Statusbeurteilung ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen, den
die Verwaltung und die Gerichte konkret festzustellen haben. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit
mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit
der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen. Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt
der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit
vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung
notwendig machen (BSG Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - BSGE 120, 99 = SozR 4-2400 § 7 Nr 25, RdNr 17 mwN).
II. Für die Tätigkeit sog Honorarärzte in Krankenhäusern gelten keine abweichenden Maßstäbe. Insbesondere spielt es keine
Rolle, ob nach der Verkehrsanschauung anerkannt ist, dass Honorarärzte im Krankenhaus selbstständig tätig sind oder sein können.
Die Abgrenzung zwischen Beschäftigung und Selbstständigkeit erfolgt nicht abstrakt für bestimmte Berufs- und Tätigkeitsbilder.
Maßgebend sind stets die konkreten Umstände des individuellen Sachverhalts (vgl dazu BSG Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - BSGE 120, 99 = SozR 4-2400 § 7 Nr 25, RdNr 32 mwN [Rackjobbing II]). Auch die arbeitsrechtliche Einordnung prägt die sozialversicherungsrechtliche
Beurteilung nicht vor. Angesichts des besonderen Schutzzwecks der Sozialversicherung besteht kein vollständiger Gleichklang
zwischen arbeitsrechtlichem Arbeitnehmer- und sozialversicherungsrechtlichem Beschäftigtenbegriff. Das kommt im Wortlaut des
§
7 Abs
1 S 1
SGB IV schon durch die Formulierung "insbesondere" zum Ausdruck (zum Ganzen ausführlich Urteil vom selben Tag - B 12 KR 11/18 R - mwN, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).
III. Ausgehend von den dargestellten Abgrenzungsmaßstäben überwiegen die Indizien für das Vorliegen von Beschäftigung.
1. Dabei ist für die Beurteilung auf die jeweiligen Einzeleinsätze abzustellen. Denn nach den Feststellungen des LSG wurden
die einzelnen Dienste individuell vereinbart. Erst durch die Zusage des beigeladenen Arztes entstand eine rechtliche Verpflichtung,
den zugesagten Dienst auch tatsächlich zu leisten. Bei Vertragsgestaltungen dieser Art ist für die Frage der Versicherungspflicht
grundsätzlich jeweils auf die Verhältnisse abzustellen, die während der Ausführung der jeweiligen Einzelaufträge bestehen
(BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 KR 20/14 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 29 RdNr 17 [Physiotherapeutin]; BSG Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - BSGE 120, 99 = SozR 4-2400 § 7 Nr 25, RdNr 19 [Rackjobbing II]; BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris RdNr 26 [Verkehrspilot]).
2. Zur tatsächlichen Durchführung der Vertragsbeziehung hat das LSG festgestellt, dass dem beigeladenen Arzt jeweils zwei
Monate im Voraus freie Termine für Wochenend-Bereitschaftsdienste übersandt wurden. Der Dienstplan wurde nach Sammlung der
hierauf eingehenden Mitteilungen der Honorarärzte erstellt. Eine Anwesenheit von 17 Uhr bis 8 Uhr des Folgetages war vorgegeben.
Der beigeladene Arzt verfügte bei der Klägerin über ein Zimmer mit Telefon und wurde bei Unklarheiten oder im Notfall von
einer Schwester angerufen, die ihm den Sachverhalt schilderte. Er entschied dann, ob er "sich den Patienten anschaute" oder
eine telefonische Anweisung ausreichte. Während des Bereitschaftsdienstes war der beigeladene Arzt in der Klinik der einzige
anwesende Arzt. Er unterlag keiner Supervision und keinem Weisungsrecht des den Hintergrunddienst verrichtenden Chefarztes
oder eines leitenden Arztes; eine Rücksprache mit diesen war freiwillig und lediglich beratend. Das fachliche Letztentscheidungsrecht
hatte nach den Feststellungen des LSG der beigeladene Arzt, der keiner Kontrolle unterlag. Er verfügte nicht über ein eigenes
Weisungsrecht gegenüber dem Klinikpersonal. Lediglich im Bedarfsfall zog er Pflegekräfte hinzu und erteilte er medizinische
Anordnungen. Zu Anweisungen organisatorischer oder personeller Art war er nicht befugt. Der beigeladene Arzt war nicht in
den alltäglichen Klinikdienst eingebunden. Weder führte er Visiten, Patientenaufnahmen und -entlassungen, Routineuntersuchungen
oder Angehörigengespräche durch noch verordnete er Hilfsmittel oder schrieb er Arztbriefe. Er stellte nur die allgemein-medizinische
Notfallvorsorge sicher. Anders als die anderen Ärzte nahm er nicht an Dienst- und Teambesprechungen teil. Er unterlag keinen
Urlaubsregelungen und war nicht zur Abstimmung seiner Urlaubsplanung mit den Beschäftigten und anderen Bereitschaftsdienstleistenden
verpflichtet. Es bestand auch keine Verpflichtung zur Übernahme von Urlaubs- und Krankheitsvertretungen oder zum Tragen von
Dienstbekleidung der Klägerin.
3. Der Senat kann offenlassen, ob die Verfahrensrügen der Beklagten hinsichtlich der Feststellungen des LSG zur Weisungsabhängigkeit
und zum fachlichen Letztentscheidungsrecht des beigeladenen Arztes durchgreifen. Selbst auf Grundlage dieser Feststellungen
ist von einer abhängigen Beschäftigung des beigeladenen Arztes auszugehen.
a) Ausgangspunkt der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung ist der im Vertrag zum Ausdruck kommende Wille der Parteien.
Vertraglich haben die Klägerin und der beigeladene Arzt eine "freie Mitarbeit" vereinbart. Ein Anstellungsverhältnis sollte
nicht begründet werden. Wenn aber wie vorliegend Divergenzen zwischen der Vertragsdurchführung und der Vereinbarung bestehen,
geht die gelebte Praxis der formellen Vereinbarung grundsätzlich vor (vgl BSG Urteil vom 29.1.1981 - 12 RK 63/79 - BSGE 51, 164 = SozR 2400 § 2 Nr 16 = Juris RdNr 24; BSG Urteil vom 30.10.2013 - B 12 KR 17/11 R - Juris RdNr 28 [telefonische Gesprächspartnerin]).
b) Bei der Gewichtung der Indizien ist zu berücksichtigen, dass die ärztliche Tätigkeit im Krankenhaus Besonderheiten aufweist.
Deshalb können einzelne Gesichtspunkte, die sonst eine Tätigkeit als abhängig oder selbstständig kennzeichnen, von vornherein
nicht als ausschlaggebende Abgrenzungsmerkmale herangezogen werden. Ärzte handeln bei medizinischen Heilbehandlungen und Therapien
grundsätzlich frei und eigenverantwortlich. Hieraus kann aber nicht ohne Weiteres auf eine selbstständige Tätigkeit geschlossen
werden. Dies ergibt sich bereits daraus, dass nach ganz herrschender Meinung selbst Chefärzte als Arbeitnehmer zu qualifizieren
sind (BAG Urteil vom 27.7.1961 - 2 AZR 255/60 - BAGE 11, 225; BSG Urteil vom 29.9.1965 - 2 RU 169/63 - BSGE 24, 29 = SozR Nr 1 zu § 539
RVO; BGH Beschluss vom 26.2.1998 - III ZB 25/97 - NJW 1998, 2745). Umgekehrt kann nicht allein wegen der Benutzung von Einrichtungen und Betriebsmitteln des Krankenhauses zwingend eine abhängige
Beschäftigung angenommen werden.
c) Der Versorgungsauftrag eines Krankenhauses sowie die Regelungen über die Erbringung und Vergütung von Krankenhausleistungen,
zur Qualitätssicherung im Krankenhaus und zum Patientenschutz haben zwar keine zwingende, übergeordnete und determinierende
Wirkung hinsichtlich des sozialversicherungsrechtlichen Status von im Krankenhaus tätigen sog Honorarärzten. Entsprechendes
hat der Senat für ein Zulassungserfordernis in der ambulanten Versorgung bereits entschieden. Regulatorische Vorgaben sind
jedoch bei der Gewichtung der Indizien zur Statusbeurteilung zu berücksichtigen (BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 KR 20/14 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 29 [Physiotherapeutin] und jüngst BSG Urteil vom 4.9.2018 - B 12 KR 11/17 R - SozR 4-2400 § 7a Nr 10, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen). Der Senat muss insoweit nicht entscheiden, ob und
in welchem Umfang eine selbstständige honorarärztliche Tätigkeit im Krankenhaus leistungs- und vergütungsrechtlich zulässig
ist. Dass BGH und BVerfG davon in gewissem Umfang ausgehen, ist für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des konkreten
Arbeitseinsatzes unerheblich. Ebenfalls offenbleiben kann, nach welchen Maßstäben zu beurteilen ist, ob ein Krankenhaus bei
einem nahezu ausschließlichen oder dauerhaft in erheblichem Umfang bestehenden Einsatz von selbstständigen Honorarärzten (noch)
über eine ausreichende, dem Versorgungsauftrag entsprechende Personalausstattung (§ 39 Abs 1 S 3, §
107 Abs
1 Nr
2, §
109 Abs
4 S 2
SGB V bzw im Pflegesatzrecht § 17 Abs 2 Krankenhausfinanzierungsgesetz, § 8 Abs 1 S 3 Krankenhausentgeltgesetz [KHEntgG]) verfügt. Jedenfalls müssen Krankenhäuser nach §
107 Abs
1 SGB V selbst über ausreichende, dem Versorgungsauftrag entsprechende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen (Nr
2), wozu insbesondere jederzeit verfügbares besonders geschultes Personal gehört (Nr 3). Ein Krankenhaus hat nach § 2 Abs
3 KHEntgG zudem sicherzustellen, dass die nicht fest angestellten Ärzte die gleichen Anforderungen wie die fest im Krankenhaus
angestellten Ärzte erfüllen. Dies setzt einen maßgeblichen Einfluss des Krankenhauses auf ihre Tätigkeit voraus (Wahl in Schlegel/Voelzke,
jurisPK-
SGB V, 3. Aufl 2016, §
107 RdNr 26). Neben dem Erfordernis und Nachweis entsprechender fachlicher Qualifikationen bestehen umfassende Sicherstellungspflichten
des Krankenhauses, die zu einer weitreichenden Einbindung der Ärzte in die Qualitätssicherungs- und Kontrollmechanismen führen
(vgl BT-Drucks 17/9992 S 26). Diese regulatorischen Rahmenbedingungen bedingen im Regelfall die Eingliederung ärztlichen Krankenhauspersonals
in die Organisations- und Weisungsstruktur des Krankenhauses. Für eine nur ausnahmsweise in Betracht kommende selbstständige
Tätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne müssen daher gewichtige Indizien bestehen.
d) Bereits auf der Grundlage der Feststellungen des LSG besteht eine die Tätigkeit derart prägende Eingliederung in die Organisations-
und Weisungsstruktur des Krankenhauses, dass diese unabhängig von der Frage eines fachlichen Letztentscheidungsrechtes des
beigeladenen Arztes für die Annahme von Beschäftigung ausreichend ist.
Weisungsgebundenheit und Eingliederung in den Betrieb stehen weder in einem Rangverhältnis zueinander noch müssen sie stets
kumulativ vorliegen. Eine Eingliederung geht nicht zwingend mit einem umfassenden Weisungsrecht des Krankenhauses einher.
Die in §
7 Abs
1 S 2
SGB IV genannten Merkmale sind schon nach dem Wortlaut der Vorschrift nur "Anhaltspunkte" für eine persönliche Abhängigkeit, also
im Regelfall typische Merkmale einer Beschäftigung und keine abschließenden Bewertungskriterien (vgl auch BT-Drucks 14/1855
S 6). So hat der Senat bereits 1962 im Anschluss an die Rspr des BAG zu Chefärzten (BAGE 11, 225) ausgeführt, dass das Weisungsrecht insbesondere bei sog Diensten höherer Art - heute würde man von Hochqualifizierten oder
Spezialisten sprechen - aufs Stärkste eingeschränkt sein kann. Dennoch kann die Dienstleistung in solchen Fällen fremdbestimmt
sein, wenn sie ihr Gepräge von der Ordnung des Betriebes erhält, in deren Dienst die Arbeit verrichtet wird. Die Weisungsgebundenheit
des Arbeitnehmers verfeinert sich in solchen Fällen "zur funktionsgerechten, dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" (BSG Urteil vom 29.3.1962 - 3 RK 74/57 - BSGE 16, 289, 294 = SozR Nr 30 zu § 165
RVO [Prediger]). Der Gesetzgeber hat das vom Senat entwickelte Kriterium der Weisungsgebundenheit wie das der Eingliederung in
die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers in §
7 Abs
1 S 2
SGB IV ausdrücklich aufgegriffen.
Die Bedeutung des Merkmals der Eingliederung in §
7 Abs
1 S 2
SGB IV wird nicht durch die Änderung von §
611a BGB mit Wirkung vom 1.4.2017 (Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze vom 21.2.2017, BGBl I 258) in Frage gestellt. Die Eingliederung ist dort in der Definition des Arbeitsvertrages
zwar nicht mehr genannt. Hieraus wird teilweise abgeleitet, dass das Kriterium für die Bestimmung der Arbeitnehmereigenschaft
nicht mehr von Bedeutung sei, sondern allein die Weisungsbefugnis des Arbeitgebers entscheide (zur Entstehungsgeschichte von
§
611a BGB instruktiv Stindt, NZS 2018, 481 ff; zum Verhältnis der Topoi Weisungsbindung, fremdbestimmte Arbeit und persönliche Abhängigkeit im Arbeitsrecht Preis, NZA
2018, 817 ff; für ein Festhalten am Kriterium der Eingliederung Wank, AuR 2017, 140, 143 f; für ein Fortleben des Merkmals als Erscheinungsform der Fremdbestimmung Preis in ErfK, 19. Aufl 2019, §
611a BGB RdNr 41; Joussen in BeckOK Arbeitsrecht, Stand 1.6.2019, §
611a BGB RdNr
25). Die für das Sozialversicherungsrecht maßgebende Vorschrift des §
7 Abs
1 S 2
SGB IV hat der Gesetzgeber jedoch nicht geändert. Zudem ist der Gesetzesbegründung zu §
611a BGB zu entnehmen, dass Vorschriften, die eine abweichende Definition des Arbeitnehmers, des Arbeitsvertrages oder des Arbeitsverhältnisses
vorsehen, um einen engeren oder weiteren Geltungsbereich festzulegen, unberührt bleiben sollen (BT-Drucks 18/9232 S 31).
Nach den Feststellungen des LSG ist das Tätigkeitsbild des beigeladenen Arztes zwar in Umfang und Inhalt mit demjenigen angestellter
Krankenhausärzte nicht ohne Weiteres vergleichbar. Es ist jedoch unschädlich, wenn die umfassende Weisungsabhängigkeit des
Krankenhausarztes nicht gegeben ist, sofern die Tätigkeit - wie hier - vollständig fremdbestimmt innerhalb des organisatorischen
Betriebsablaufs eines Krankenhauses verrichtet wird. Selbst wenn - wie das LSG festgestellt hat - das Letztentscheidungsrecht
in medizinischen Fragen stets beim beigeladenen Arzt selbst gelegen hätte, war er dennoch in die vom Krankenhaus bereitgestellte
Infrastruktur organisatorisch, personell und sachlich vollständig eingebunden. Da er ausschließlich im Bereitschaftsdienst
an Wochenenden tätig war, hat es für die Abgrenzung keinerlei Aussagekraft, dass er mit der kontinuierlichen Patientenversorgung
im Tagdienst nicht befasst war. Seine dienende Teilhabe am Arbeitsprozess drückt sich auch gerade darin aus, dass er während
seines Dienstes sogar alleiniger Ansprechpartner der Patienten und des Klinikpersonals war. Er erbrachte seine Notfallversorgung
nicht anders als sonstige Krankenhausärzte. Er hatte eine Anwesenheitspflicht in der Klinik, hielt sich in einem durch die
Klinik zur Verfügung gestellten Zimmer auf, musste jederzeit erreichbar sein und hatte so die durch die Klinik geschuldete
Versorgung im Bedarfsfalle innerhalb der für den Bereitschaftsdienst vorgegebenen Organisationsabläufe zu erbringen und zu
steuern. Dabei nutzte er die Infrastruktur der Klinik und arbeitete mit dem übrigen Personal arbeitsteilig zusammen.
e) Das LSG hat auch keine für Selbstständigkeit sprechenden Anhaltspunkte festgestellt, die ein derartiges Gewicht hätten,
dass sie die Weisungsgebundenheit und Eingliederung des beigeladenen Arztes auch nur annähernd hätten auf- oder überwiegen
können. Insbesondere war er keinem nennenswerten Unternehmerrisiko ausgesetzt. Er erhielt einen festen Lohn für geleistete
Stunden und hatte keinen Verdienstausfall zu befürchten. Für ihn bestand auch nicht die Chance, durch unternehmerisches Geschick
seine Arbeit so effizient zu gestalten, dass er das Verhältnis von Aufwand und Ertrag zu seinen Gunsten entscheidend hätte
beeinflussen können. Da es lediglich auf eine Betrachtung der konkreten Tätigkeit ankommt, ist das einzig in Betracht kommende
Risiko des beigeladenen Arztes, von der Klägerin keine weiteren Folgeaufträge zu erhalten, für die Frage seines Status in
der konkreten Tätigkeit irrelevant.
f) Für die Abgrenzung ist es nicht von Bedeutung, ob die honorarärztliche Tätigkeit als Haupterwerbsquelle oder - wie hier
- im Nebenerwerb ausgeübt wird und ob es sich um kurzfristige und seltene Arbeitseinsätze oder um eine verstetigte Geschäftsbeziehung
handelt. Eine versicherungspflichtige Beschäftigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig
ist. Dazu gehört nicht eine wirtschaftliche Abhängigkeit (BSG Urteil vom 24.10.1978 - 12 RK 58/76 - SozR 2200 § 1227 Nr 19 = Juris RdNr 11 [Propagandistin]; BSG Urteil vom 30.6.2009 - B 2 U 3/08 R - Juris RdNr 19 [Profirennreiter]). Eine wirtschaftliche Abhängigkeit steht auch einem objektiven Weisungsrecht nicht gleich
(BSG Urteil vom 31.3.2017 - B 12 R 7/15 R - BSGE 123, 50 = SozR 4-2400 § 7 Nr 30, RdNr 35 [Erziehungsbeistand]). Das Sozialversicherungsrecht ordnet Versicherungspflicht nicht nur
für unbefristete Dauerbeschäftigungen an. Vielmehr sind - sofern die Geringfügigkeitsgrenzen überschritten sind - auch zeitlich
befristete Arbeitseinsätze der Sozialversicherungs- und Beitragspflicht unterworfen. Für unständig Beschäftigte sieht das
Sozialversicherungsrecht ebenfalls spezielle Regelungen vor, ohne generell Versicherungsfreiheit anzuordnen (vgl für das Recht
der Arbeitsförderung und die GRV §
27 Abs
3 Nr
1 SGB III, §
163 Abs
1 SGB VI). Eine zusätzlich hauptberuflich ausgeübte selbstständige Tätigkeit hat lediglich für die Kranken- und Pflegeversicherung
Bedeutung (§
5 Abs
5 SGB V, §
20 Abs
1 S 1
SGB XI).
g) Zwar hat der Senat entschieden, dass eine Tätigkeit für andere Auftraggeber ein Indiz für eine ganz erhebliche Dispositionsfreiheit
in Bezug auf die zu beurteilende Tätigkeit sein kann, wenn sie in relevantem Umfang oder sogar schwerpunktmäßig stattfindet,
weil sie dann die zeitliche Verfügbarkeit des Auftragnehmers erheblich einschränkt (BSG Urteil vom 4.9.2018 - B 12 KR 11/17 R - SozR 4-2400 § 7a Nr 10 RdNr 23, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen). Dies war beim beigeladenen Arzt nach den
Feststellungen des LSG der Fall, da er seine Bereitschaftsdienste für die Klägerin mit seiner daneben ausgeübten Angestelltentätigkeit
koordinieren musste. Eine gewisse Dispositionsfreiheit des Auftragnehmers kommt aber nicht entscheidend zum Tragen, wenn sie
- wie hier - schon insoweit berücksichtigt wird, als für die Beurteilung auf den jeweiligen Einzelauftrag abgestellt wird.
Im Übrigen war zwischen den Vertragsparteien von vornherein nur die Ableistung von Bereitschaftsdiensten vereinbart worden.
h) Die Honorarhöhe ist nur eines von vielen in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Indizien (vgl BSG Urteil vom 31.3.2017 - B 12 R 7/15 R - BSGE 123, 50 = SozR 4-2400 § 7 Nr 30, RdNr 50 [Erziehungsbeistand]). Es ist vorliegend schon deshalb nicht ausschlaggebend, weil weder
vom LSG festgestellt noch ersichtlich ist, dass das vereinbarte Honorar deutlich über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbar
eingesetzten sozialversicherungspflichtig Beschäftigten liegt und dadurch Eigenvorsorge zulässt.
IV. Ein etwaiger Fachkräftemangel im Gesundheitswesen ändert nichts an dem gefundenen Ergebnis. Für Unternehmer bestehende
Schwierigkeiten, qualifizierte Beschäftigte zu gewinnen, und Erfordernisse einer Kostenoptimierung sind für die sozialversicherungsrechtliche
Einordnung einer Tätigkeit nicht relevant (vgl auch Berchtold, 26. Sozialrechtliche Jahresarbeitstagung 2014, 241, 254). Dies
gilt selbst für etwaige Versorgungsprobleme im Gesundheitswesen. Entsprechende Tatsachen sind ungeachtet dessen weder vom
LSG festgestellt worden noch sind sie offenkundig. Da der Senat in einer Vielzahl ähnlich gelagerter Verfahren über die Abgrenzung
zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung und in der Folge Versicherungspflicht bei verschiedenen Gesundheitsberufen
zu entscheiden hatte, hat er rein informatorisch zur Sammlung von Prozessstoff eine Befragung und Anhörung von Verbänden und
Kostenträgern durchgeführt. Daraus haben sich keine eindeutigen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der flexible Einsatz von
Honorarkräften im Gesundheitswesen für die Aufrechterhaltung der Versorgung unerlässlich wäre. Finden Einrichtungen der Daseinsvorsorge
wie Krankenhäuser nicht genügend Personal, das bereit ist, ein Arbeitsverhältnis mit dem Krankenhaus einzugehen, weil die
Arbeitsbedingungen als nicht attraktiv angesehen werden (Bezahlung, Arbeitszeiten, Schicht- und sonstige Dienste), können
Krankenhäuser und Ärzte die insoweit bestehenden Probleme nicht dadurch lösen, dass sie einen Honorarvertrag vereinbaren.
Zwingende Regelungen des Sozialversicherungsrechts können nicht dadurch außer Kraft gesetzt werden, dass Arbeitsverhältnisse
als Honorartätigkeit bezeichnet werden.
V. Die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Versicherungs- und Beitragsrechts verletzen keine Grundrechte der Klägerin
und des beigeladenen Arztes.
1. Der Schutzbereich der Berufsfreiheit in Art
12 Abs
1 GG wird durch die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses und der daraus folgenden Sozialversicherungspflicht nicht
berührt.
a) Für Steuer- und Abgabevorschriften ist seit langem anerkannt, dass sie nur dann an Art
12 Abs
1 GG zu messen sind, wenn sie in einem engen Zusammenhang zur Ausübung eines Berufes stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz
erkennen lassen. Hat eine Vorschrift hingegen keine Berufs-, sondern Beitragspflichten zum Gegenstand, steuert der Gesetzgeber
insoweit weder die Wahl noch die Ausübung des Berufes (BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 3.6.2013 - 1 BvR 131/13 ua - BVerfGK 20, 327, 331 f = Juris RdNr 18; BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 26.6.2007 - 1 BvR 2204/00 - SozR 4-2600 §
2 Nr
10 RdNr
27). §
7 Abs
1 S 1
SGB IV regelt keine Berufspflichten, sondern allgemein die Merkmale der Beschäftigung als Grundlage der Versicherungs- und Beitragspflicht.
Selbst wenn nach den Umständen des Einzelfalls manche Dienstleistungen praktisch nur in Form einer abhängigen Beschäftigung
verrichtet werden können, wird Art
12 GG dadurch nicht verletzt (BSG Beschluss vom 11.5.1993 - 12 BK 62/91 - Juris RdNr 3).
b) Auch die grundrechtlich geschützte Vertragsfreiheit wird durch die sozialversicherungsrechtliche Einordnung einer konkreten
Tätigkeit nicht beschnitten. Maßstab ist auch insoweit Art
12 Abs
1 GG; das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art
2 Abs
1 GG tritt im Bereich beruflicher Betätigung als Prüfungsmaßstab zurück (BVerfG Beschluss vom 23.10.2013 - 1 BvR 1842/11 ua - BVerfGE 134, 204 RdNr 67). Welchen vertraglichen Inhalt ein Arbeitsverhältnis haben soll, wird durch die Frage nach der Beitragspflichtigkeit
der vereinbarten und praktizierten Tätigkeit jedoch nicht berührt.
2. Die gesetzliche Anordnung der Zwangsmitgliedschaft und damit verbundener Beitragspflichten ist zwar ein Eingriff in den
Schutzbereich des Art
2 Abs
1 GG (vgl BVerfG Beschluss vom 18.2.1998 - 1 BvR 1318/86 ua - BVerfGE 97, 271, 286 = SozR 3-2940 § 58 Nr 1 S 7; BVerfG Beschluss vom 9.9.2003 - 1 BvR 558/99 - BVerfGE 109, 96, 111 = SozR 4-5868 § 1 Nr 2 RdNr 38). Beschränkungen des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit sind jedoch im Rahmen
der verfassungsmäßigen Ordnung zulässig. Im Spannungsverhältnis zwischen der individuellen Freiheit und den Anforderungen
einer sozialstaatlichen Ordnung verfügt der Gesetzgeber über einen weiten Gestaltungsspielraum (vgl BVerfGE 29, 221, 235 = SozR Nr 7 zu Art
2 GG; BVerfGE 44, 70, 89 = SozR 5400 § 94 Nr 2 S 1 f). Die Sozialversicherungspflicht dient dabei einem legitimen Zweck und ist geeignet, angemessen und verhältnismäßig
im engeren Sinne. Sie schützt - wie bereits ausgeführt - neben den Betroffenen selbst auch die Allgemeinheit vor einer übermäßigen
Inanspruchnahme der staatlichen Gemeinschaft (vgl BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 26.6.2007 - 1 BvR 2204/00 - SozR 4-2600 § 2 Nr 10 Juris RdNr 29). Der Gesetzgeber darf dabei einen generalisierenden Maßstab anlegen und davon ausgehen,
dass diejenigen Personen, die ihre Arbeitskraft in den Dienst anderer stellen, im Allgemeinen auf diese Beschäftigung zur
Erlangung ihres Lebensunterhalts angewiesen und daher sozial schutzbedürftig sind (vgl BVerfGE 18, 257, 270 f = SozR Nr 55 zu Art
3 GG; BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 31.8.2004 - 1 BvR 945/95 - SozR 4-2600 § 7 Nr 2 RdNr 13 = Juris RdNr 12).
B. Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs
1 S 1 Teils 3
SGG iVm §
154 Abs
2, §
162 Abs
3 VwGO.
C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §
197a Abs
1 S 1 Teils 1
SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 2, § 47 Abs 1 GKG.