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BSG, Beschluss vom 24.06.2015 - 12 R 43/14
Feststellung der Sozialversicherungspflicht eines Dozenten Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage Entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens Unzulässige Überraschungsentscheidung
1. Zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit ist herauszuarbeiten, dass die vermeintlichen Rechtsfragen nicht bereits nach dem aktuellen Stand von Rechtsprechung und Lehre oder unmittelbar aus dem Gesetz heraus beantwortet werden können bzw. darzutun, dass - obwohl eine konkret bezeichnete Frage noch nicht höchstrichterlich entschieden wurde - sich auch aus der bisherigen Rechtsprechung des BSG keine hinreichenden Anhaltspunkte zur Beurteilung der vom Beschwerdeführer als grundsätzlich bedeutsam herausgestellten Fragen ergeben.
2. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht.
3. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine unerwartete Wende gibt, mit der auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf selbst unter Berücksichtigung mehrerer vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte.
4. Andererseits liegt keine unzulässige Überraschungsentscheidung vor, wenn die Problematik bereits Gegenstand von Äußerungen der Beteiligten des streitigen Verfahrens war.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 21.10.2014 L 11 R 4761/13 , SG Karlsruhe S 5 R 5/13
Der Antrag des Beigeladenen zu 1. auf Aussetzung des Beschwerdeverfahrens wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Beigeladenen zu 1. gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: