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BSG, Beschluss vom 30.06.2017 - 13 R 124/17
Rente wegen Erwerbsminderung Grundsatzrüge Rechtsfrage zur Auslegung oder zum Anwendungsbereich einer bestimmten revisiblen Norm des Bundesrechts Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.
2. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt.
3. Mit der Frage, "Stehen Zeiten längerer Arbeitslosigkeit einer dreimonatigen Einarbeitungszeit in einen ansonsten zumutbaren Verweisungsberuf entgegen?" wird bereits keine Rechtsfrage zur Auslegung oder zum Anwendungsbereich einer bestimmten revisiblen Norm des Bundesrechts bezeichnet.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
,
SGG § 162
Vorinstanzen: LSG Sachsen 28.02.2017 L 5 R 558/15 , SG Dresden 20.05.2015 S 26 R 197/13
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 28. Februar 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

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