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BSG, Beschluss vom 11.07.2019 - 13 R 263/17
Intensität und Bandbreite von Auskunftspflichten und Beratungspflichten Hinweis des Versicherten auf Gestaltungsmöglichkeiten Offensichtlichkeit einer Gestaltungsmöglichkeit
1. Bei Vorliegen eines konkreten Anlasses hat der Versicherungsträger den Versicherten auf solche Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen hat, die klar zutage liegen und deren Wahrnehmung offenbar so zweckmäßig ist, dass jeder verständige Versicherte sie mutmaßlich nutzen würde.
2. Ob eine Gestaltungsmöglichkeit klar zutage liegt, beurteilt sich allein nach objektiven Kriterien.
Normenkette: ,
Vorinstanzen: LSG Rheinland-Pfalz 12.07.2017 L 4 R 16/17 , SG Speyer 24.10.2016 S 16 R 995/14
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. Juli 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: