Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. März 2015 wird als
unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
Der Antragsteller begehrt die Bewilligung einer weiteren medizinischen Rehabilitationsmaßnahme im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes.
Durch Beschluss vom 23.3.2015 hat das LSG Baden-Württemberg die Beschwerde gegen den den Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung ablehnenden Beschluss des SG Konstanz vom 28.1.2015 (S 8 R 3247/14 ER) zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 25.3.2015 "Beschwerde" beim BSG eingelegt.
Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig erhoben. Gemäß §
177 SGG können Entscheidungen des LSG - vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Sonderregelungen in §
160a Abs
1 SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision) und in §
17a Abs
4 S 4
GVG (Rechtswegbeschwerde) - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Überdies können Rechtsmittel zum BSG wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte eingelegt werden (§
73 Abs
4 SGG). Auch dieses Erfordernis hat der Antragsteller nicht beachtet.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.