Gründe:
Dem Antrag des Klägers mit Schreiben vom 6.1.2015 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) kann nicht stattgegeben werden.
Nach §
73a Abs
1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) iVm §
114 Zivilprozessordnung (
ZPO) kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist
hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§
73 Abs
4 SGG) in der Lage wäre, die vom Kläger angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts
(LSG) Rheinland-Pfalz vom 30.9.2014 erfolgreich zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist
auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
121 ZPO).
Nach §
160 Abs
2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung
des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht
und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung
beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach summarischer Prüfung
des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit
oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass
sich wegen der hier streitigen Fragen einer Aufhebung der Leistungsbewilligung wegen ungenehmigter Ortsabwesenheit und einer
Erstattungsforderung in Höhe von 1084,18 Euro mit Blick auf die zum Leistungsausschlussgrund der Ortsabwesenheit bereits vorliegende
Rechtsprechung des BSG noch Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (vgl BSG Urteil vom 16.5.2012 - B 4 AS 166/11 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 31 RdNr 21 ff).
Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG). Denn dem Vorbringen des Klägers lässt sich jeweils nur entnehmen, dass und warum er das Urteil des LSG für rechtsfehlerhaft
hält, ohne dass insoweit auch eine Divergenz ersichtlich ist.
Schließlich ist nicht erkennbar, dass der Kläger einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung
des LSG beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 1
SGG). Soweit er rügt, seine Beweisangebote seien ungenutzt geblieben, ist der Verfahrensakte schon nicht zu entnehmen, dass der
im Berufungsverfahren rechtsanwaltlich vertretene Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 30.9.2014 Beweisanträge
gestellt oder zuvor gestellte Anträge aufrechterhalten hat (vgl zu diesem Erfordernis §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG). Soweit er rügt, der Vertreter des Beklagten habe die Verhandlung vor deren Ende verlassen - ausweislich der Niederschrift
über die Verhandlung nach Stellung der Anträge -, ist nicht ersichtlich, dass dies ein Verfahrensfehler des LSG sein könnte,
auf dem dessen Entscheidung beruhen kann.