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BSG, Urteil vom 05.07.2017 - 14 AS 27/16
SGB-II-Leistungen Berücksichtigung eines Mehrbedarfs bei Behinderung Stufenweise Wiedereingliederung Beteiligung an regelförmigen Maßnahmen
1. Eine stufenweise Wiedereingliederung ist nach ihrem Inhalt und Ablauf bereits so von der Heranführung an das Erwerbsleben geprägt, dass sie zum einen aus der für den Mehrbedarf bei Behinderung maßgebenden Bedarfsperspektive des behinderten Menschen in der für § 21 Abs. 4 SGB II vorausgesetzten typisierenden Betrachtungsweise besondere, vom Regelbedarf nicht erfasste Bedarfe auslösen kann, und es zum anderen unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten nicht gerechtfertigt erschiene, diese Gruppe von Rehabilitanden anders zu stellen als die Teilnehmer von Maßnahmen nach § 33 SGB IX.
2. Denn ob die Erwerbsfähigkeit behinderter Menschen im Rahmen von Maßnahmen nach § 33 SGB IX erhalten, verbessert, hergestellt oder wiederhergestellt werden soll oder ob mit einer nach § 28 SGB IX unterstützten stufenweisen Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit im Betrieb die Wiedereingliederung in das Erwerbsleben angestrebt wird, ist für den hierdurch ausgelösten Bedarf ohne Bedeutung.
3. Jeweils geht es - auf freiwilliger Basis - um die Beteiligung an regelförmigen Maßnahmen, mit denen - aus Sicht der Rehabilitanden selbst, ggf. ihrer Arbeitgeber und der Rehabilitationsträger gleichermaßen - ausschließlich der Zweck verfolgt wird, die Rehabilitanden in das vor Aufnahme der Maßnahme verschlossene Erwerbsleben einzugliedern; ansonsten dürften voraussetzungsgemäß auch Leistungen nach § 28 SGB IX nicht (mehr) erbracht werden und wird bzw. muss der Arbeitgeber die Zustimmung zu einer Wiedereingliederung nicht erteilen.
Normenkette:
SGB II § 21 Abs. 4
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Vorinstanzen: LSG Bayern 21.12.2015 L 7 AS 542/15 , SG Landshut 15.06.2015 S 7 AS 326/14
Auf die Revisionen der Kläger werden die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Dezember 2015 und des Sozialgerichts Landshut vom 15. Juni 2015 aufgehoben und der Beklagte unter Änderung des Bescheids vom 7. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Mai 2014 verurteilt, den Klägern für Februar 2014 unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs bei Behinderung für den Kläger zu 1) in Höhe von 123,55 Euro höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu zahlen.
Der Beklagte hat den Klägern die Kosten des Rechtsstreits für alle Rechtszüge zu erstatten.

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