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BSG, Urteil vom 05.07.2017 - 14 AS 29/16
SGB-II-Leistungen Übernahme von Schülerbeförderungskosten für den Besuch einer Waldorfschule Sinn und Zweck der Leistungen für Schülerbeförderung Nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs Bundeseinheitliche Maßstäbe
Eine private Ersatzschule weist jedenfalls dann einen eigenständigen Bildungsgang im Sinn des Bildungs- und Teilhabepakets des SGB II auf, wenn der Erwerb eines allgemeinbildenden Schulabschlusses für ihre Schüler landesrechtlich besonderen Anforderungen unterliegt.
1. Ob sich der Bildungsgang der besuchten Schule i.S. von § 28 Abs. 4 SGB II unterscheidet von dem näher gelegener Schulen, bestimmt sich nach der Rechtsprechung des für Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende ebenfalls zuständigen 4. Senats des BSG nach dem inhaltlichen Profil der zu vergleichenden Schulen.
2. Danach ist ausgehend von Sinn und Zweck der Leistungen für Schülerbeförderung und unter Berücksichtigung systematischer Erwägungen zur Ausfüllung des Begriffs der "nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs" bundeseinheitlich darauf abzustellen, ob es sich bei der besuchten Schule um eine solche handelt, die gegenüber den näher gelegenen Schulen einen eigenständigen Bildungsgang im Sinne eines eigenständigen Profils mit besonderer inhaltlicher Ausrichtung innerhalb der gewählten Schulart aufweist, sodass sie insoweit die "nächstgelegene" ist.
3. Dem schließt sich der erkennende Senat an; insbesondere folgt er wie bereits der 4. Senat des BSG nicht der Auffassung, dass das Merkmal des "gewählten Bildungsgangs" landesrechtlich zu verstehen ist.
Fundstellen: NZS 2018, 72
Normenkette:
SGB II § 28 Abs. 4
Vorinstanzen: LSG Schleswig-Holstein 22.01.2016 L 3 AS 160/13 , SG Schleswig 22.08.2013 S 9 AS 1049/11
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 22. Januar 2016 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Entscheidungstext anzeigen: