Die Beschwerde und die weiteren Rechtsmittel des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg
vom 21. Mai 2015 - L 7 AS 2118/15 B - werden als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Das SG
Freiburg hat seinen Antrag abgelehnt (Beschluss vom 29.4.2015). Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das LSG Baden-Württemberg
als unzulässig verworfen (Beschluss vom 21.5.2015). Mit einer an das LSG gerichteten Eingabe vom 26.5.2015 hat der Antragsteller
"Rechtsbeschwerde wegen Verfahrensfehler" und nach seinem Schriftsatz vom 17.6.2015 darüber hinaus weitere Rechtsmittel gegen
den Beschluss des LSG vom 21.5.2015 eingelegt. Er macht ua geltend prozessunfähig zu sein.
Unabhängig von diesem Vorbringen konnte der Senat hier über die Beschwerde und die weiteren Rechtsmittel entscheiden, ohne
selbst zuvor die Prozessfähigkeit des Klägers zu prüfen und einen besonderen Vertreter zu bestellen. Dies ist ua dann nicht
erforderlich, wenn das Rechtsmittel unter Anlegung eines strengen Maßstabs "offensichtlich haltlos" ist (vgl unter Hinweis
auf weitere Rechtsprechung nur BSG vom 25.9.2014 - B 8 SO 48/14 B, RdNr 9). So liegt der Fall hier.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des LSG ist nicht statthaft. Auch ein "besonderer Vertreter" wäre nicht in der Lage, zulässige
Rechtsmittel oder eine zulässige Beschwerde gegen diese Entscheidung zu begründen. Der Beschluss des LSG vom 21.5.2015 ist,
worauf das LSG in der Entscheidung zutreffend hingewiesen hat, gemäß §
177 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar. Ein Ausnahmefall des §
160a Abs
1 SGG und des §
17a Abs
4 S 4
GVG liegt hier nicht vor.
Die Verwerfung des Rechtsmittels des Antragstellers erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender
Anwendung des §
169 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.