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BSG, Beschluss vom 03.04.2015 - 12 KR 104/13 B
Gesetzliche Versicherungspflicht Grundsatzrüge Mangelnde Entscheidungserheblichkeit einer Rechtsfrage
1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist.
2. An der Entscheidungserheblichkeit fehlt es, wenn eine klärungsbedürftige Rechtsfrage im konkreten Rechtsstreit nicht notwendigerweise beantwortet werden muss, weil die Entscheidung der Vorinstanz mit anderer rechtlicher Begründung bestätigt werden kann.
3. Ob Letzteres anzunehmen ist, ist - wie das Vorliegen grundsätzlicher Bedeutung insgesamt - auf der Tatsachengrundlage der Vorinstanz zu beurteilen, weshalb sich auch die Darlegungen zu dieser Zulässigkeitsvoraussetzung auf die im angegriffenen Urteil mit Bindungswirkung für das BSG (§ 163 SGG) festgestellten Tatsachen beziehen müssen.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
,
SGG § 163
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg 25.10.2013 L 1 KR 477/12 , SG Berlin S 208 KR 1140/09
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. Oktober 2013 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

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