Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen
Landessozialgerichts vom 25. März 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 9.4.2015 zugestellten Beschluss des Hessischen LSG vom
25.3.2015 mit einem von ihm unterzeichneten, am 12.5.2015 nach Weiterleitung durch das LSG beim BSG eingegangenen Schreiben vom 8.5.2015 Beschwerde eingelegt und gleichzeitig zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
Der PKH-Antrag des Klägers ist abzulehnen.
Die Bewilligung von PKH ist ua nur dann möglich, wenn sowohl der PKH-Antrag als auch die Erklärung über die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der gesetzlich vorgeschriebenen Form (§
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
117 Abs
2 und
4 ZPO) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG eingehen (BSG SozR 1750 § 117 Nr 1). Dieser Anforderung ist der Kläger bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die für ihn am Montag, den 11.5.2015
endete (§
160a Abs
1 S 2, §
64 Abs
2 und
3 SGG), nicht nachgekommen, obwohl er in den zutreffenden Erläuterungen zur PKH im Beschluss des LSG ausdrücklich darüber belehrt
worden ist. Der Antrag ist nach Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG eingegangen, eine Erklärung wurde nicht vorgelegt. Der Antrag auf PKH ist daher abzulehnen. Damit entfällt zugleich die Beiordnung
eines Rechtsanwalts (§
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
121 ZPO).
Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§
67 SGG) sind nicht ersichtlich.
Das vom Kläger selbst eingelegte Rechtsmittel ist unzulässig; es entspricht nicht der gesetzlichen Form. Der Kläger konnte
die Beschwerde, worauf in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich hingewiesen worden ist, wirksam
nur durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten einlegen lassen (§
73 Abs
4 SGG).
Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 2 und 3
SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des §
193 SGG.