BSG, Beschluss vom 03.06.2019 - 8 SO 32/19 S
Unzulässigkeit der Beschwerde
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 08.05.2019 L 9 SO 161/19 B ER , LSG Nordrhein-Westfalen 08.05.2019 L 9 SO 162/19 B , SG Köln 24.04.2019 S 35 SO 176/19 ER
Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. Mai 2019 werden
als unzulässig verworfen.
Die Anträge der Antragsteller, ihnen für das Verfahren der Beschwerde gegen den vorgenannten Beschluss des Landessozialgerichts
Nordrhein-Westfalen Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts
(SG) Köln vom 24.4.2019 zurückgewiesen (Beschluss vom 8.5.2019). In dem Beschluss wurde darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung
unanfechtbar ist. Hiergegen haben die Antragsteller mit Schreiben vom 10.5.2019 - weitergeleitet vom LSG und beim Bundessozialgericht
(BSG) eingegangen am 24.5.2019 - Beschwerde eingelegt und sinngemäß Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Rechtsanwalts
beantragt.
Die Beschwerden der Antragsteller sind bereits unstatthaft und deshalb unzulässig. Der Beschluss des LSG ist gemäß §
177 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) weder mit der Beschwerde noch mit einem sonstigen Rechtsmittel an das BSG anfechtbar. Die Verwerfung der Rechtsmittel der Antragsteller erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender
Anwendung des §
169 Satz 3
SGG.
Den Antragstellern steht auch PKH nicht zu; denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat aus diesem Grund keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg (§
73a Abs
1 SGG, §
114 Zivilprozessordnung [ZPO]). Mit der Ablehnung von PKH entfällt die Beiordnung eines Rechtsanwalts.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.