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BSG, Beschluss vom 30.04.2019 - 9 SB 76/18 B
Feststellung eines höheren Grades der Behinderung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Keine Zuerkennung eines GdB wegen Adipositas per magna Berücksichtigung von Folge- und Begleitschäden
1. Eine Adipositas allein bedingt keinen GdB, deren Folge- und Begleitschäden können aber dies gleichwohl.
2. Die funktionellen Auswirkungen einer Adipositas per magna sind nicht nur bei Einschätzung eines aus anderen Gesundheitsstörungen folgenden GdB (erhöhend) zu berücksichtigen, sondern auch insoweit, als sie zu einer für die Zuerkennung des Merkzeichens G relevanten erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr führen.
3. Ob eine Erhöhung des GdB und/oder die Zuerkennung des Merkzeichens G bei Adipositas per magna in Betracht kommt, ist eine Frage des Einzelfalls.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: LSG Sachsen 20.11.2018 L 9 SB 94/16 , SG Dresden 12.04.2016 S 41 SB 319/13
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 20. November 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: