Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe:
I
Die Klägerin beansprucht in der Hauptsache im Wege des Zugunstenverfahrens die Gewährung einer Beschädigtenversorgung nach
dem
Opferentschädigungsgesetz iVm dem Bundesversorgungsgesetz ab 1.1.2013 wegen sexueller Missbrauchshandlungen ihres Vaters ab ihrem Säuglingsalter bis zum achtzehnten Lebensjahr. Diesen
Anspruch hat das LSG verneint. Es sei nicht erwiesen, dass es einen solchen tätlichen Angriff gegeben habe. Vorliegend bedürfe
es des Vollbeweises eines schädigenden Vorgangs und nicht lediglich seiner Glaubhaftmachung. Der Anwendungsbereich des § 15 S 1 Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOVVfG) sei nicht eröffnet, weil die Klägerin zu den behaupteten schädigenden Vorgängen aus eigener Erinnerung keine näheren Angaben
machen könne. Das Gericht sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zu der vollen Überzeugung gelangt, dass der Vater
der Klägerin an ihr vom Säuglingsalter bis zum achtzehnten Lebensjahr sexuelle Missbrauchshandlungen vorgenommen habe (Urteil
vom 21.2.2019).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie macht als Zulassungsgrund die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.
II
Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Begründung vom 25.5.2019 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form,
weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) nicht in der hierfür erforderlichen Weise dargelegt worden ist (§
160a Abs
2 S 3
SGG).
Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung iS von §
160 Abs
2 Nr
1 SGG, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des
Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren
Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch
nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts
erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss daher,
um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit
(Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog
Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl Senatsbeschluss vom 10.9.2018 - B 9 SB 40/18 B - Juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 2.5.2017 - B 5 R 401/16 B - Juris RdNr 6). Der Vortrag der Klägerin genügt diesen Anforderungen nicht.
Die Klägerin hält die Rechtssache für grundsätzlich bedeutsam, weil die Frage zu klären sei, "welche Anforderungen an den
Antragsteller hinsichtlich der Glaubhaftigkeit seiner Angaben gemäß § 15 S. 1 KOVVfG zu stellen sind".
Dahingestellt bleiben kann, ob die Klägerin damit eine Rechtsfrage iS des §
160 Abs
2 Nr
1 SGG bezeichnet hat. Denn sie hat bereits die Klärungsbedürftigkeit der von ihr aufgeworfenen Fragestellung nicht dargetan. Sie
behauptet weder, dass es keine Rechtsprechung des BSG zu der von ihr formulierten Frage gibt, noch setzt sie sich inhaltlich mit der von dem LSG in dem angefochtenen Urteil zitierten
Rechtsprechung des BSG zu § 15 S 1 KOVVfG auseinander und prüft demzufolge - anders als notwendig - auch nicht, ob sich aus dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung
Anhaltspunkte für die Beantwortung des mit der Frage aufgezeigten Problemkreises ergeben. Denn auch dann gilt eine Rechtsfrage
als höchstrichterlich geklärt (stRspr, zB Senatsbeschluss vom 22.3.2018 - B 9 SB 78/17 B - Juris RdNr 12 mwN). Im Kern handelt es sich bei dem Beschwerdevorbringen der Klägerin vielmehr um eine Rüge der Beweiswürdigung
des LSG (vgl §
128 Abs
1 S 1
SGG). Auf einen solchen Angriff kann jedoch nach der ausdrücklichen Regelung des §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG eine Nichtzulassungsbeschwerde - auch im Rahmen einer Grundsatzrüge - nicht gestützt werden.
Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 2 und 3
SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.