Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.07.2017 - 9 AS 2050/17
SGB-II-Leistungen Sanktionsbescheid Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage Ersetzung einer Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt Konkretisierung der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
Zieht eine Verletzung von Pflichten aus dem Eingliederungsverwaltungsakt auch unter Berücksichtigung der Frist des § 31a Abs. 1 S. 5 SGB II einen kompletten Wegfall der Leistungen nach dem SGB II nach sich, so ist hierauf in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hinzuweisen.
1. Ersetzt das Jobcenter eine Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt, sind nach der Rechtsprechung des BSG die ersetzenden Regelungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens nach denselben Maßstäben zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen, wie sie für die konsensuale Eingliederungsvereinbarung gelten.
2. Daher hat das Jobcenter auch bei Ersetzungsentscheidungen nach § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II neben der ggf. die Sanktionsfolgen nach §§ 31a, 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II auslösenden Konkretisierung der Eigenbemühungen des Leistungsberechtigten eine der individuellen Bedarfslage des erwerbsfähigen Leistungsbeziehers gerecht werdende Konkretisierung der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit vorzunehmen.
Normenkette:
SGB II § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
,
SGB I § 39 Abs. 1
,
SGB II § 15 Abs. 3
,
SGB II § 31a
Vorinstanzen: SG Freiburg 25.04.2017 S 14 AS 1380/17
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 25. April 2017 aufgehoben und die aufschiebende Wirkung der Klage vom 10. April 2017 (Az.: S 14 AS 1380/17) gegen den Sanktionsbescheid vom 14. Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. April 2017 angeordnet.
Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die Vollziehung der genannten Bescheide rückgängig zu machen durch vorläufige Auszahlung der einbehaltenen Leistungen.
Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen.

Entscheidungstext anzeigen: