Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder in der Krankenversicherung
Keine Berücksichtigung aus der Schweiz bezogener Kinderrenten
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Beiträge zur Krankenversicherung im Zeitraum 01.07.2008 bis 30.06.2014 im Hinblick
auf die vom Kläger bezogene Kinderrente aus der Schweiz.
Der 1957 geborene Kläger wurde nach Wegfall einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (bis dahin freiwillig versichert)
ab 01.07.2008 von den Beklagten zunächst als familienversichert über seine Ehefrau geführt. Zu diesem Zeitpunkt bezog er eine
private Berufsunfähigkeitsrente iHv 418,30 EUR sowie von der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) eine persönliche IV-Rente
iHv zunächst 460 CHF zuzüglich Kinderrenten. Dies waren zunächst vier Kinderrenten zu je 166 CHF, ab September 2008 fünf Kinderrenten
zu je 133 CHF monatlich, ab Januar 2009 fünf Kinderrenten zu je 137 CHF, ab Januar 2011 fünf Kinderrenten zu je 139 CHF, ab
September 2011 vier Kinderrenten zu je 174 CHF, ab November 2012 zwei Kinderrenten zu je 193 CHF, ab Januar 2013 zwei Kinderrenten
zu je 195 CHF. Die private Berufsunfähigkeitsrente lief vom 01.01.2003 bis 31.07.2012. Die Leistungen der Schweizerischen
Invalidenversicherung endeten am 30.06.2014. Zeitweise bezog der Kläger zusätzlich Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung
sowie erneut eine Rente der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung (ohne dass die Vorversicherungszeiten für eine Mitgliedschaft
in der Krankenversicherung der Rentner erfüllt waren). Vom 01.03.2015 bis 08.10.2018 war der Kläger pflichtversichert als
Beschäftigter. Infolge einer Gesetzesänderung (§
5 Abs
2 Satz 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch -
SGB V idF vom 04.04.2017, BGBl I 778) war der Kläger sodann vom 09.10. bis 31.12.2017 in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert,
seit 01.01.2018 ist er als Bezieher von Arbeitslosengeld pflichtversichert.
Mit Schreiben vom 09.08.2012 hörte die Beklagte den Kläger dazu an, dass nach Überprüfung seiner Einkommensverhältnisse die
Einkommensgrenze für die Familienversicherung bereits seit Juli 2008 überschritten sei. Es sei daher die rückwirkende Stornierung
der Familienversicherung beabsichtigt.
Am 14.08.2012 beantragte der Kläger die freiwillige Mitgliedschaft ab 01.07.2008. Mit Bescheid vom 16.11.2012 stellte die
Beklagte fest, dass die Voraussetzungen für die Familienversicherung ab 01.07.2008 nicht vorliegen und der Kläger ab 01.07.2008
als freiwilliges Mitglied krankenversichert ist. Es wurden - auch im Namen der Pflegekasse - Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
festgesetzt, davon für die Krankenversicherung iHv monatlich ab 01.07.2008 199,93 EUR, ab 01.01.2009 215,25 EUR, ab 01.07.2009
207,52 EUR, ab 01.01.2010 219,08 EUR, ab 01.01.2011 245,62 EUR, ab 01.07.2011 182,10 EUR, ab 01.01.2012 184,06 EUR, ab 01.07.2012
184,91 EUR, ab 01.08.2012 119,66 EUR; der Gesamtbetrag (KV) belief sich auf 10.604,42 EUR. Dabei wurde die schweizerische
Kinderrente zunächst als sonstige Einnahme mit einem Beitragssatz von 14,9% und ab 01.07.2011 als ausländische Rente mit einem
Beitragssatz von 8,2% berücksichtigt.
Mit seinem Widerspruch vom 22.11.2012 machte der Kläger geltend, dass es einhelliger Meinung entspreche, dass Kinderzuschüsse
aus Renten der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung keine beitragspflichtigen Einnahmen darstellen. Der Bezug der Kinderrente
führe dazu, dass eine Anrechnung auf den deutschen Kindergeldanspruch erfolge. Die aus der Schweiz bezogene Kinderrente sei
daher keine der deutschen Rente vergleichbare Rente, die als beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen wäre.
Mit Schreiben vom 21.11.2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die schweizerische Kinderrente nach einer Auskunft des
Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen nicht als ausländische Rente iSv §
228 Abs
1 Satz 2
SGB V anzusehen, sondern dem Kinderzuschuss nach §
270 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (
SGB VI) vergleichbar sei. Sie sei daher als sonstige Einnahme zu betrachten, die mit dem Beitragssatz von 14,9% zu berücksichtigen
sei. Unter Berücksichtigung des Vertrauensschutzes bleibe es im Rahmen des Ermessens für die Zeit vom 01.07.2011 bis 30.11.2013
bei der für den Kläger günstigen Regelung, ab 01.12.2013 sei die Änderung der Einstufung beabsichtigt und die Verbeitragung
mit dem ermäßigten Beitragssatz. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.12.2013 wies die Beklagte sodann den Widerspruch - auch im
Namen der Pflegekasse - zurück. Für die Zeit ab 01.08.2008 belief sich der Beitrag wie mit Bescheid vom 16.11.2012 festgesetzt.
Ab 01.11.2012 belief sich der Krankenversicherungsbeitrag auf 98,17 EUR, ab 01.01.2013 auf 98,57 EUR, ab 01.07.2013 auf 98,67
EUR und ab 01.12.2013 auf 120,00 EUR monatlich.
Mit weiterem Bescheid vom 04.06.2014 setzte die Beklagte den Krankenversicherungsbeitrag für die Zeit ab 01.01.2014 auf 120,00
EUR fest; ab 01.07.2014 auf 138,92 EUR. Ab 01.07.2014 wurde dabei berücksichtigt, dass der Kläger keine Leistungen der schweizerischen
Invalidenversicherung mehr erhält.
Am 20.01.2014 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Die zunächst unter dem Aktenzeichen S 14 KR 332/14 geführte Klage ist mit Beschluss vom 21.01.2015 zum Ruhen gebracht und am 20.01.2017 wiederangerufen worden. Der Kläger ist
der Auffassung, die Kinderrenten hätten die Funktion von Kindergeldzahlungen. Sie seien daher ebenso wenig wie der früher
geltende Kinderzuschuss zu berücksichtigen. Wegen der Beiträge zur Pflegeversicherung wird ein separates Klageverfahren geführt
(S 5 P 355/14), welches derzeit ruht.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Die Kinderrente zur Alters- oder Invalidenrente sei nicht als gesetzliche Rente
anzusehen und damit als sonstige Einnahme zur Beitragsbemessung heranzuziehen. Sie sei mit dem Kinderzuschuss und damit einer
Zusatzleistung zur Rente vergleichbar. Es bestehe kein Grund, diese tatsächlich für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden
Geldmittel von einer Beitragsbemessung auszunehmen.
Mit Urteil vom 12.07.2018 hat das SG die Klage abgewiesen. Im streitigen Zeitraum vom 01.08.2008 bis 30.06.2014 sei der Kläger freiwilliges Mitglied der Beklagten
gewesen. Maßgebend für die Beitragsbemessung sei nach §
240 Abs
1 Satz 2
SGB V die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten. Die an den Kläger gezahlte Schweizer Kinderrente erhöhe
seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und sei daher mit dem Beitragssatz aus §
243 Abs
1 SGB V zu berücksichtigen. Die gelte auch für die Zeit ab Einführung des §
228 Abs
1 Satz 2
SGB V zum 01.07.2011. Denn die Kinderrente stelle keine vergleichbare ausländische Rente dar. Sie entspreche von ihren Voraussetzungen
und ihrem Zweck dem Kinderzuschuss in §
270 SGB VI in der bis 16.11.2016 geltenden Fassung. Der Kinderzuschuss stelle keinen Bestandteil der Rente dar, sondern eine zusätzlich
zu zahlende Leistung. Bei pflichtversicherten Rentnern könne die schweizerische Kinderrente daher nicht der Beitragsbemessung
zugrunde gelegt werden, wohl aber bei freiwillig Versicherten als sonstige Einnahme gemäß §
240 SGB V. Soweit die Kinderrente vom 01.07.2011 bis 30.11.2013 nur mit der Hälfte des Beitragssatzes verbeitragt worden sei, sei der
Bescheid rechtswidrig. Hierdurch sei der Kläger jedoch nicht in seinen Rechten verletzt, da er bessergestellt worden sei als
bei Anwendung des ermäßigten Beitragssatzes. Ab 01.12.2013 habe die Beklagte den Ausgangsbescheid zu Recht zum Nachteil des
Klägers geändert, da nunmehr der ermäßigte Beitragssatz statt des halben Beitragssatzes für die Kinderrente angewendet worden
sei. Die Rücknahme sei nach § 45 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) rechtmäßig. Im Rahmen der Ermessensabwägung überwiege das öffentliche Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung dasjenige
des Klägers an der Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustands. Die Beklagte habe ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt, insbesondere
habe sie die Aufhebung für die Zukunft beschränkt.
Gegen das seinem Bevollmächtigten am 30.07.2018 zugestellte Urteil richtet sich die am 29.08.2018 eingelegte Berufung des
Klägers. Der Kläger ist weiter der Auffassung, dass die Kinderrente zur Bemessung der Beiträge zur Krankenversicherung nicht
herangezogen werden dürfe. Kinderrenten hätten die Funktion von Kindergeldzahlungen. Das gesetzliche Kindergeld sei bei der
Beitragsbemessung nicht zu berücksichtigen, gleiches gelte für den Kinderzuschlag nach § 33b Bundesversorgungsgesetz, § 6a
Bundeskindergeldgesetz sowie den Kinderzuschuss nach §
270 SGB VI aF (unter Hinweis auf den Katalog des GKV-Spitzenverbandes zu den Einnahmen und deren beitragsrechtliche Bewertung nach §
240 SGB V). Nach §
3 Abs
5 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler habe der Spitzenverband diesen Katalog zu erstellen mit dem Ziel einer einheitlichen
Anwendung. Die hier streitigen Kinderrenten seien in dem Katalog nicht ausdrücklich genannt. Sie hätten wie die zuvor genannten
Leistungen den Zweck, die durch Kinder entstehenden finanziellen Belastungen auszugleichen bzw zu mindern.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 12.07.2018 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 16.11.2012 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheids vom 17.12.2013 in Form des Bescheids vom 04.06.2014 für den Zeitraum 01.07.2008 bis 30.06.2014 insoweit
aufzuheben, als die aus der Schweiz bezogene Kinderrente zur Bemessung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung herangezogen
wird.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie schließt sich dem angefochtenen Urteil des SG an.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider
Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß §§
153 Abs
1,
124 Abs
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat Erfolg.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§
151 Abs
1 SGG) ist statthaft (§
143 SGG) und damit zulässig, in der Sache ist sie auch begründet. Der angefochtene Bescheid vom 16.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 17.12.2013 und des Bescheids vom 04.06.2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Beitragsfestsetzung
ist insoweit zu beanstanden, als die Beklagten die schweizerische Kinderrente bei der Bemessung der Beiträge zur Krankenversicherung
berücksichtigt hat. Insoweit sind die angefochtenen Bescheide auf die erhobene Anfechtungsklage hin (§
54 Abs
1 SGG) daher aufzuheben.
Streitig ist allein der Zeitraum 01.07.2008 bis 30.06.2014. Hierauf hat der Kläger seine Klage ausdrücklich beschränkt, denn
die hier streitige Verbeitragung der schweizerischen Kinderrente ist allein in diesem Zeitraum erfolgt. Die nachfolgenden
Beitragsbescheide sind daher nicht Gegenstand des Klage- bzw Berufungsverfahrens geworden.
Die Beiträge zur Krankenversicherung sind im streitigen Zeitraum ohne Berücksichtigung der schweizerischen Kinderrente zu
erheben. Der Kläger ist als freiwilliges Mitglied der Beklagten beitragspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung
(§
223 SGB V). Die rückwirkende Stornierung der Familienversicherung mit Bescheid vom 16.11.2012 und Begründung einer freiwilligen Versicherung
zum 01.07.2008 hat der Kläger nicht angegriffen, sie ist daher bestandskräftig geworden. Es ist zwischen den Beteiligten zu
Recht nicht streitig, dass die Voraussetzungen für eine Familienversicherung nicht vorgelegen haben, da der Kläger im gesamten
streitigen Zeitraum durchgehend die nach §
10 Abs
1 Satz 1 Nr
5 SGB V maßgebende Einkommensgrenze überschritten hat. Streitig ist allein die Höhe der zu zahlenden Beiträge.
Die Höhe der Beiträge richtet sich bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten nach §
240 SGB V (in der Fassung vom 26.03.2007, BGBl I 378). Danach wird für freiwillige Mitglieder die Beitragsbemessung durch die Satzung
geregelt (§
240 Abs
1 Satz 1
SGB V). Dabei ist gemäß §
240 Abs
1 Satz 2
SGB V sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt.
Die Satzung der Krankenkasse muss mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren
versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind (§
240 Abs
2 Satz 1
SGB V). Die mindestens zu berücksichtigenden Einnahmen freiwillig Versicherter ergeben sich aus §
240 Abs
4 SGB V.
Nach § 19 Abs 1 der Satzung der Beklagten in der vom 01.01. bis 31.12.2008 geltenden Fassung gehören zu den beitragspflichtigen
Einnahmen freiwilliger Mitglieder alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht
werden könnten bis zum kalendertäglichen Betrag der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung. Diese Regelung übernimmt
die von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) entwickelte Auslegung des §
240 Abs
1 Satz 2
SGB V (vgl BSG 23.09.1999, B 12 KR 12/98 R, SozR 3-2500 § 240 Nr 31 unter Verweis auf BT-Drucks 11/2237 S 225; BSG 22.03.2006, B 12 KR 8/05 R, juris-Rn 19). Eine solche Generalklausel genügt, um neben den im Gesetz genannten beitragspflichtigen Einnahmen der versicherungspflichtigen
Beschäftigten auch andere Einnahmen der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, die bereits in der ständigen Rechtsprechung des
BSG als Einnahmen zum Lebensunterhalt anerkannt worden sind (BSG 22.03.2006, B 12 KR 8/05 R, juris-Rn 19). Erfasst werden auch die für die Beitragsbemessung nach §
240 Abs
2 Satz 1
SGB V zwingend heranzuziehenden Einnahmen des freiwilligen Mitglieds, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten
der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind (vgl BSG 21.09.2005, B 12 KR 12/04 R, juris-Rn 19).
Für die Zeit ab 01.01.2009 wird nach §
240 Abs
1 Satz 1
SGB V (idF des Art 2 Nr 29a 1 GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG - vom 26.03.2007 - BGBl I 378) die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder einheitlich durch den Spitzenverband Bund
der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
des freiwilligen Mitgliedes berücksichtigt (Abs 1). Es müssen mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitgliedes berücksichtigen
werden, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtigen Beschäftigen der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind (Abs
2 Satz 1). Nach der Gesetzesbegründung zu §
240 SGB V aF ist bei der Beitragsgestaltung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen, dh alle
Einnahmen und Geldmittel, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte, sind ohne Rücksicht auf
ihre steuerliche Behandlung der Beitragsbemessung zugrunde zu legen (BT-Drs 11/2237 S 252 zu § 249).
Die vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen erlassenen einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder
der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst
zu entrichtenden Beiträge (BeitrVerfGrsSz) vom 27.10.2008 (in Kraft getreten am 01.01.2009, § 13 BeitrVerfGrsSz) gehen von
diesem im Gesetz geregelten (§ 2 Abs 1 Satz 1 und 2 BeitrVerfGrsSz) und von der Rechtsprechung ausgefüllten (§ 3 Abs 1 BeitrVerfGrsSz)
Begriffen aus. Nach § 2 Abs 1 BeitrVerfGrsSz werden die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds bemessen.
Als beitragspflichtige Einnahmen sind das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen
Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt
verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu legen (§ 3 Abs 1 BeitrVerfGrsSz). Diese Regelungen übernehmen die von der Rechtsprechung des BSG entwickelte Auslegung des §
240 Abs
1 Satz 2
SGB V. Erfasst werden auch die für die Beitragsbemessung nach §
240 Abs
2 Satz 1
SGB V zwingend heranzuziehenden Einnahmen des freiwilligen Mitglieds, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten
der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind (vgl BSG 21.09.2005, B 12 KR 12/04 R, juris-Rn 19). Die Krankenkasse hat zur Feststellung der Beitragspflicht vom Mitglied einen aktuellen Nachweis über die beitragspflichtigen
Einnahmen, die nicht von Dritten gemeldet werden, zu verlangen (§ 6 Abs 1 BeitrVerfGrsSz).
Die Regelungen der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler bieten ab 01.01.2009 eine hinreichende Rechtsgrundlage für die
Beitragsfestsetzung gegenüber freiwillig Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung (BSG 19.12.2012, B 12 KR 20/11 R, SozR 4-2500 § 240 Nr 17) und verstoßen auch nicht gegen Verfassungsrecht (vgl Senatsurteile vom 18.06.2013, L 11 KR 300/12; 14.05.2013, L 11 KR 1553/11).
In der Sache hat sich durch die Übertragung der Regelungsbefugnis für die Beitragsbemessung bei freiwillig Versicherten von
den einzelnen Krankenkassen auf den Spitzenverband Bund der Krankenkassen zum 01.01.2009 nichts geändert, weil mit der Zuweisung
der Regelungsbefugnis keine Änderung bei den schon herkömmlich bei der Beitragsbemessung allgemein zu berücksichtigenden Einnahmen
vorgenommen werden sollte. Wie bisher ist die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen
(BT-Drucks 16/3100 S 163). Die Beurteilung, ob die Kinderrenten aus der Schweiz beitragspflichtig sind, erfolgt daher einheitlich
für den gesamten hier streitigen Zeitraum.
Die hier streitigen Kinderrenten werden nach dem schweizerischen Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) geleistet.
Nach Art 35 Abs 1 IVG (idF vom 30.06.1972, in Kraft seit 01.01.1973, Amtliche Sammlung (AS) 1972, 2483; Bundesblatt (BBl)
1971 II 1057) haben Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente
der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Nach Art 38 Abs 1 Satz 1 IVG
(idF vom 21.03.2003, in Kraft seit 01.01.2004, AS 2003, 3837, 3853; BBl 2001, 3205) beträgt die Kinderrente 40 Prozent der
dem maßgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Invalidenrente.
Steuerrechtlich wird die schweizerische Kinderrente als einem Kinderzuschuss aus den gesetzlichen Rentenversicherungen iSv
§
65 Abs
1 Satz 1 Nr
1 Einkommenssteuergesetz (
EStG) vergleichbare Leistung angesehen, so dass der Anspruch auf Kindergeld nach §
65 Abs
1 Satz 1 Nr
2 EStG ausgeschlossen ist (Bundesfinanzhof (BFH) 19.11.2008, III R 108/06, BFH/NV 2009, 357; BFH 21.02.2018, III R 3/17, HFR 2013, 554 mit Anm Siegers). In der Sache entspricht die schweizerische Kinderrente dem früheren Kinderzuschuss nach §
270 SGB VI (aufgehoben durch Art 4 Nr 18 G vom 11.11.2016, BGBl I 2500 mWv 17.11.2016). Bis 31.12.1983 war der Kinderzuschuss eine Regelleistung der gesetzlichen
Rentenversicherung und Bestandteil der Renten wegen Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit und Alters. Zum 01.01.1984 wurde
er abgeschafft und durch das Kindergeld ersetzt vor dem Hintergrund, dass der angestrebte Familienlastenausgleich eigentlich
Aufgabe des Staates und nicht der Rentenversicherung ist (BT-Drs 10/335 S 60). Eine Besitzschutzregelung wurde in § 1262
Reichsversicherungsordnung (
RVO), § 39 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG), § 60 Reichsknappschaftsgesetz (RKG) getroffen. Durch das Rentenreformgesetz 1992 (BGBl I 1989, 2261) wurde die Besitzschutzregelung über §
270 SGB VI aufrechterhalten. Berechtigten, die vor dem 01.01.1992 Anspruch auf Kinderzuschuss hatten, wurde der Kinderzuschuss "in der
zuletzt gezahlten Höhe" weitergezahlt (bis zu bestimmten Altersgrenzen des Kindes und Einkommensgrenzen). Nach der bis 31.12.1991
geltenden Rechtslage wurde der Kinderzuschuss zu den Renten der Arbeiter und Angestellten jährlich iHv 1.834,80 DM (§ 1262 Abs 4
RVO, § 39 Abs 4 AVG) und zu den Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung iHv jährlich 1.840 DM gezahlt. Der Kinderzuschuss nach dem
SGB VI war damit nicht Bestandteil der Rente (und damit auch nicht als Rente beitragspflichtig), sondern eine zusätzlich zur Rente
zu zahlende Zusatzleistung (vgl Peters in Kasseler Kommentar,
SGB V, 101. EL Stand September 2018, § 228 Rn 9; zur Rechtslage nach
RVO und AVG vgl BSG 15.02.1989, 12 RK 15/88, SozR 2200 § 180 Nr 48).
In der Rechtsprechung des BSG war zur Rechtslage nach § 180 Abs 4
RVO geklärt, dass das Kindergeld nicht zu den "Einnahmen zum Lebensunterhalt" gehörte und deshalb auch bei freiwillig Krankenversicherten
nicht beitragspflichtig war (BSG 09.12.1981, 12 RK 55/81, SozR 2200 § 180 Nr 9; BSG 25.11.1981, 5a/5 RKn 18/79, SozR 2200 § 180 Nr 7). Diese Rechtsprechung kann jedoch unter der Geltung des §
240 Abs
1 Satz 2
SGB V nicht uneingeschränkt übernommen werden, denn der Beitragsbemessung sind nicht mehr bestimmte Einnahmen (Arbeitsentgelt und
vergleichbare Einnahmen) zugrunde zu legen, sondern es ist die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen.
Ob auch das Kindergeld insoweit in die Beitragspflicht einbezogen werden kann, hat das BSG ausdrücklich offengelassen, da nicht entscheidungserheblich (BSG 19.12.2000, B 12 KR 1/00 R, SozR 3-2500 § 240 Nr 34 = BSGE 87, 228).
Im Katalog des GKV-Spitzenverbandes von Einnahmen und deren beitragsrechtliche Bewertung nach §
240 SGB V wird auch aktuell noch (Stand 20.11.2018) davon ausgegangen, dass weder das Kindergeld, noch der Kinderzuschlag nach § 33b BVG, § 6a
BKGG, noch der Kinderzuschuss der Rentenversicherung nach §
270 SGB VI beitragspflichtig ist. Für die schweizerische Kinderrente findet sich keine gesonderte Erwähnung. Dieser Katalog ist als
Hilfe für die Praxis gedacht und dient der Transparenz; rechtliche Bindungswirkung kommt ihm nicht zu (Ulmer in BeckOK,
SGB V, §
240 Rn 1, Vossen in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung/Pflegeversicherung,
SGB V, §
240 Rn 6).
Grundsätzlich ist die Kinderrente aus der Schweiz eine "Einnahme, die für den Lebensunterhalt verbraucht wird oder verbraucht
werden kann" (§
240 Abs
1 SGB V i.V.m. § 19 der Satzung bzw § 3 Abs 1 BeitrVerfGrsSz). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG besteht die Beitragspflicht unabhängig davon, ob die Einnahmen dem Arbeitsentgelt vergleichbar sind oder nicht und grundsätzlich
auch unabhängig davon, ob mit einer Zuwendung ein bestimmter Zweck verfolgt wird oder nicht, da §
240 Abs
1 Satz 2
SGB V für die Beitragsbemessung an die "gesamte" wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds anknüpft (BSG 24.01.2007, B 12 KR 28/05 R, SozR 4-2500 § 240 Nr 9; BSG 18.12.2013, B 12 KR 3/12 R, SozR 4-2500 § 240 Nr 22 mwN; BSG 15.10.2014, B 12 KR 10/12 R, SozR 4-2500 § 240 Nr 24). Die Grenzziehung zwischen beitragspflichtigen und von der Beitragspflicht ausgenommenen Leistungen erfordert allerdings
regelmäßig eine wertende Entscheidung dazu, ob die Leistungen bei einer anzulegenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise zur
Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen. Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung Leistungen von der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgenommen,
die im Hinblick auf ihre besondere Zweckbestimmung den Einnahmen zum Lebensunterhalt im dargestellten Sinne nicht zugeordnet
werden können (vgl BSG 21.12.2011, B 12 KR 22/09 R, BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr 16). Das BSG nimmt insoweit zwei Gruppen von Einnahmen von der Beitragspflicht aus. Das sind zum einen (Sozial-)Leistungen, die der Kompensation
eines bestehenden besonderen persönlichen Bedarfs dienen oder als "Hilfe in besonderen Lebenslagen" nicht für den "allgemeinen"
Lebensbedarf des Betroffenen bestimmt sind, sondern dem Betroffenen ungekürzt erhalten bleiben sollen (zB BSG 23.11.1992, 12 RK 29/92, BSGE 71, 237 = SozR 3-2500 § 240 Nr 12 zur Hilfe in besonderen Lebenslagen nach dem BSHG; BSG 21.12.2011, aaO zum speziellen Pflegebedarf beim Aufenthalt in einer stationären Einrichtung). Zum anderen sind nicht zu
verbeitragen Geldleistungen des sozialen Entschädigungsrechts, die in Ansehung eines in der Verantwortung der staatlichen
Gemeinschaft erlittenen Sonderopfers gewährt werden und in nahezu der gesamten Rechtsordnung nicht als Einkommen gelten (BSG 24.01.2007, aaO zur BVG-Grundrente; BSG 03.07.2013, B 12 KR 27/12 R, BSGE 114, 83 = SozR 4-2500 § 240 Nr 18 zu SED-Opferpensionen). Zu diesen Fallgruppen gehört die Kinderrente nicht. Insbesondere besteht
keinerlei konkrete Zweckbestimmung, auch wenn die Leistung dem Familienlastenausgleich dienen soll (vgl zum Kindergeld BSG 25.11.1981, 5a/5 RKn 18/79, SozR 2200 § 180 Nr 7: "Diejenigen, die dem Kind eine Heimstatt bieten und sich um sein persönliches Wohl sowie um seine Erziehung kümmern,
sollen für die damit verbundenen finanziellen, mindestens aber persönlichen Opfer einen Ausgleich von der Gesellschaft erhalten").
Kraft Gesetzes ist die Heranziehung der schweizerischen Kinderrente zur Beitragspflicht daher nicht grundsätzlich ausgeschlossen
(so auch Gerlach in Hauck/Noftz,
SGB V, Stand April 2018, §
240 Rn 99 zum Kindergeld).
Da die Leistung jedoch dem Kinderzuschuss der Rentenversicherung vergleichbar ist und für diesen - wie auch die verwandten
Leistungen Kindergeld und Kinderzuschlag - nach bisheriger Auffassung keine Beitragspflicht besteht, bietet die allgemeine
Regelung in §
240 Abs
1 Satz 2
SGB V i.V.m. mit der Satzung bzw den BeitrVerfGrsSz keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Einbeziehung der Kinderrente in
die Beitragspflicht. Die Generalklausel genügt, um neben den im Gesetz genannten beitragspflichtigen Einnahmen der versicherungspflichtigen
Beschäftigten auch andere Einnahmen der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, die bereits in der ständigen Rechtsprechung des
BSG als Einnahmen zum Lebensunterhalt anerkannt worden sind (BSG 22.03.2006, B 12 KR 8/05 R, juris-Rn 19). Dies ist bezogen auf die Kinderrente aufgrund der Vergleichbarkeit mit dem Kinderzuschuss nach §
270 SGB VI und dem Kindergeld aber gerade nicht der Fall. Nach Auffassung des Senats ist daher hier eine gesonderte satzungsmäßige Regelung
bzw Regelung in den BeitrVerfGrsSz erforderlich (vgl BSG 19.12.2000, B 12 KR 1/00 R, SozR 3-2500 § 240 Nr 34 = BSGE 87, 228 zum Wohngeld). Eine derartige Regelung existiert für den hier streitigen Zeitraum nicht, weshalb die schweizerische Kinderrente
nicht beitragspflichtig ist zur Krankenversicherung.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§
160 Abs
2 Nrn 1 und 2
SGG).