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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.06.2017 - 8 AL 242/16
Anspruch auf Arbeitslosengeld Ruhen beim Bezug einer Altersleistung einer schweizerischen Personalvorsorgestiftung
Bei der Leistung der schweizerischen Personalvorsorgestiftung der Arbeitgeber handelt es sich um eine der deutschen Altersrente vergleichbare Leistung im Sinne des § 156 Abs. 3 SGB III.
1. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts führt eine ausländische Sozialleistung nur dann zum (teilweisen) Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, wenn im Wege rechtsvergleichender Qualifizierung festgestellt werden kann, dass es sich um eine Leistung öffentlich-rechtlicher Art handelt und die ausländische Leistung in ihrem Kerngehalt den gemeinsamen und typischen Merkmalen der inländischen Leistung entspricht.
2. Dabei muss sich die Beurteilung notwendigerweise auf bestimmte Eigenschaften der beiden Leistungsarten beschränken und es können andere als für den Vergleich unwesentlich ausscheiden.
3. Vergleichbarkeit mit einer deutschen Altersrente kommt insbesondere in Betracht, wenn die ausländische Leistung an das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze anknüpft und wenn sie Lohn-/Entgeltersatz nach einer im Allgemeinen den Lebensunterhalt sicherstellenden Gesamtkonzeption darstellt.
4. Der Senat hat insoweit bereits entschieden, dass ein Anspruch auf Altersleistungen nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge der Schweiz ein dem Anspruch auf eine Altersrente aus der gesetzlichen deutschen Rentenversicherung vergleichbarer Anspruch auf eine andere Sozialleistung eines ausländischen Trägers i.S. des § 142 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 SGB III darstellt.
5. Dieser Rechtsprechung hat in der Folge auch das Bundessozialgericht bestätigt.
Normenkette:
SGB III § 156 Abs. 1 S. 1 Nr. 4
,
SGB III § 156 Abs. 3
Vorinstanzen: SG Freiburg 27.11.2015 S 15 AL 1558/13

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