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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.06.2017 - 8 U 2034/14
Anerkennung eines Wegeunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung Anforderungen an den sachlichen Zusammenhang zum Ort der versicherten Tätigkeit beim regelmäßigen Aufenthalt am Wochenende bei den Eltern und behinderungsbedingter Pflege und Entlastung
Dient der Aufenthalt am Wochenende an einem außerhalb des Wohnsitzes gelegenen Ort nicht allein der Pflege verwandtschaftlicher, familiärer oder freundschaftlicher Verbundenheit, sondern liegen ebenso gewichtige Umstände vor, die dem sonst üblichen häuslichen Aufenthalt am Wohnort entsprechen, ist das Zurücklegen des längeren direkten Weges zwischen diesem Ort und dem Ort der versicherten Tätigkeit auch versichert.
1. Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3, 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII).
2. Bei mehreren Ursachen ist sozialrechtlich allein relevant, ob das Unfallereignis wesentlich war; ob eine konkurrierende (Mit-)Ursache auch wesentlich war, ist unerheblich.
3. Ist jedoch eine Ursache oder sind mehrere Ursachen gemeinsam gegenüber einer anderen von überragender Bedeutung, so ist oder sind nur die erstgenannte(n) Ursache(n) "wesentlich" und damit Ursache(n) im Sinne des Sozialrechts.
4. Die andere Ursache, die zwar naturwissenschaftlich ursächlich ist, aber (im zweiten Prüfungsschritt) nicht als "wesentlich" anzusehen ist und damit als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Sinne des Sozialrechts ausscheidet, kann in bestimmten Fallgestaltungen als "Gelegenheitsursache" oder Auslöser bezeichnet werden.
5. Für den Fall, dass die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen krankhaften Anlage zu vergleichen und abzuwägen ist, ist darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die "Auslösung" akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte; bei der Abwägung kann der Schwere des Unfallereignisses Bedeutung zukommen.
Normenkette:
SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Freiburg 08.04.2014 S 11 U 6113/11
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 08.04.2014 sowie der Bescheid der Beklagten vom 12.11.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.10.2011 aufgehoben und das Ereignis vom 29.05.2006 als Arbeitsunfall sowie eine Schädigung des unteren Teils des Plexus brachialis mit entsprechenden sensiblen Reiz- und Ausfallerscheinungen sowie ein therapieresistentes chronisches Schmerzsyndrom retroclaviculär und im Bereich der mittleren lateralen Halspartie links als dessen Folge festgestellt.
Die Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten mit Ausnahme der Kosten des Verfahrens vor dem SG zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: