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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.06.2017 - 8 U 2553/15
Anspruch auf Feststellung einer weiteren unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit in der gesetzlichen Unfallversicherung bei einer Vorschädigung durch Arthrose im Daumensattelgelenk Anforderungen an eine Aktivierung durch die Unfalleinwirkung
1. Im Rahmen der wertenden Kausalitätsprüfung der Wesentlichkeit einer Ursache sind unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der gesetzlichen Unfallversicherung solche unfallvorbestehenden Gesundheitsstörungen dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung entzogen, die bereits zum Unfallzeitpunkt eine derart ausgeprägte Krankheitsanlage oder - wenn bereits symptomatisch geworden - Vorschädigung darstellten, dass sie nach ärztlicher Erkenntnis jederzeit auch ohne die Unfalleinwirkung gleichermaßen wie nach dem Unfall hätten pathologisch in Erscheinung treten können.
2. Eine Differenzierung danach, ob eine solchermaßen leicht ansprechbare Krankheitsanlage durch eine Unfalleinwirkung aktiviert wurde, die auch bei gesunden Versicherten die Gesundheitsstörung verursacht hätte, gebietet der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht.
1. Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls i.S. des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII ist in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat und das Unfallereignis einen Gesundheits(-erst-)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht (haftungsbegründende Kausalität) hat.
2. Bei mehreren Ursachen ist sozialrechtlich allein relevant, ob das Unfallereignis wesentlich war; ob eine konkurrierende (Mit-)Ursache auch wesentlich war, ist unerheblich.
3. Ist jedoch eine Ursache oder sind mehrere Ursachen gemeinsam gegenüber einer anderen von überragender Bedeutung, so ist oder sind nur die erstgenannte(n) Ursache(n) "wesentlich" und damit Ursache(n) im Sinne des Sozialrechts.
4. Die andere Ursache, die zwar naturwissenschaftlich ursächlich ist, aber (im zweiten Prüfungsschritt) nicht als "wesentlich" anzusehen ist und damit als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Sinne des Sozialrechts ausscheidet, kann in bestimmten Fallgestaltungen als "Gelegenheitsursache" oder Auslöser bezeichnet werden.
5. Für den Fall, dass die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen krankhaften Anlage zu vergleichen und abzuwägen ist, ist darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die "Auslösung" akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte; bei der Abwägung kann der Schwere des Unfallereignisses Bedeutung zukommen.
Normenkette:
GG Art. 3 Abs. 1
,
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: SG Mannheim 27.04.2015 S 16 U 3119/13
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 27.04.2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

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