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LSG Bayern, Beschluss vom 04.06.2019 - 16 AS 858/18
Unzulässigkeit eines Rechtsmittels wegen fehlender Beschwer Rechtsschutzinteresse für die Rechtsmittelinstanz Zurückbleiben einer Entscheidung hinter einem Klagebegehren
1. Ein Rechtsmittel ist bei einer fehlenden Beschwer unzulässig.
2. Die Beschwer ist gemeinhin das Rechtsschutzinteresse für die Rechtsmittelinstanz und eine solche liegt regelmäßig vor, wenn mit der angefochtenen Entscheidung etwas versagt worden wäre, das im Klageverfahren beantragt worden war.
Normenkette:
SGG § 158 S. 1
Vorinstanzen: SG München 30.07.2018 S 52 AS 1319/17
Tenor
I.
Das vom Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 30.07.2018 eingelegte Rechtsmittel wird als unzulässig verworfen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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