Feststellung von Arbeitsentgelten im Rahmen des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes; Glaubhaftmachung des Zuflusses von Prämien für hervorragende Einzel- und Kollektivleistungen von Pädagogen in der ehemaligen
DDR
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Feststellung erhöhter Arbeitsentgelte im Rahmen des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) für die Zeiträume 1967 bis 1990 (17 jährliche Prämien in Höhe von 200.- Mark), 1977 bis 1980 (Lehrertagsprämie) sowie 1984
(Pestalozzimedaille).
Die im Februar 1940 geborene Klägerin hat in der ehemaligen DDR am 1. September 1971 am Institut für Lehrerbildung W. ein
Fernstudium zur Erzieherin begonnen und am 15. Juni 1974 mit der staatlichen Abschlussprüfung erfolgreich abgeschlossen. Vom
1. September 1989 bis 31. Mai 1990 hat sie am Institut für Jugendhilfe F. am Postgraduiertenstudium mit dem Fachabschluss
für eine Tätigkeit als Jugendfürsorger erfolgreich teilgenommen.
Die Klägerin war ausweislich des Ausweises für Arbeit und Sozialversicherung vom 12. September 1966 vom 1. September 1954
bis 31. August 1957 als Lehrling (VEB W. G.), vom 1. September 1957 bis 9. April 1961 als Sekretärin (Staatsanwaltschaft des
Bezirks E.), von 10. April 1961 bis 31. Dezember 1964 als Stenotypistin, von 1. Januar 1965 bis 31. Dezember 1965 als Finanzbuchhalterin,
von Januar 1966 bis 16. April 1967 als Materialdisponent (VEB T. G.), ab 19. April 1967 bis 31. Dezember 1973 als Stenosachbearbeiterin
(Abteilung Volksbildung des Rates des Kreises G.) beschäftigt.
Nach Bescheinigungen des Landratsamts des Rates des Kreises G. vom 8. Oktober 1990 sowie des Landratsamts des S-H-Kreises
vom 12. Februar 1997 war die Klägerin vom 1. August 1971 bis 29. Februar 1980 zunächst in G. und dann vom 1. März 1980 bis
31. August 1987 im S-H-Kreis als Erzieherin und dort ab 1. September 1987 bis 30. Juni 1990 als Sachbearbeiterin im Jugendamt
tätig. Nach einer Bescheinigung über Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 AAÜG des Personalamtes G. vom 13. Februar 1997 war sie vom 19. April 1967 bis 31. Dezember 1971 im Zusatzversorgungssystem für
Mitarbeiter im Staatsapparat.
Mit Überführungsbescheid vom 29. Mai 1997 stellte die damalige Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zur Überführung
der Ansprüche und Anwartschaften aus der Zusatzversorgung in die Rentenversicherung die Daten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) fest. In diesem Bescheid sind folgende Feststellungen über nachgewiesene Zeiten getroffen: 19. April 1967 - 31. Dezember
1971: Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparats. 16. Juni 1974 - 31. August
1976: Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen
1. September 1976 - 30. Juni 1990: Zusätzliche Versorgung der Pädagogen in Einrichtungen der Volks- und Berufsbildung
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2010 begehrte die Klägerin die Einbeziehung weiterer Entgelte für die Neuberechnung der Rente.
Hierbei machte sie ab 1975 bis 1989 ein 13. Gehalt (Lehrertag) in Höhe von jährlich 750.- Mark geltend. Sie habe ab 1967 für
die Tätigkeit bei der Abteilung Volksbildung des Rates des Kreises G. und ab 1980 bei der Abteilung Volksbildung des Rates
des Kreises S. (das sind 23 Jahre) 17 mal eine Auszeichnung in Form einer Geldprämie von jährlich 200.- DM erhalten. Schließlich
habe sie im Jahr 1984 die Pestalozzimedaille mit 250.- Mark bekommen.
Auf die Aufforderung der Beklagten hin, Sozialversicherungsausweise, Arbeitsverträge, Arbeitsentgeltbescheinigungen, Nachweise
über Sonderzahlungen und Prämienzahlungen sowie über Hoch- bzw. Fachschulabschlüsse vorzulegen, übersandte die Klägerin das
Zeugnis des Instituts für Lehrerbildung W. vom 12. Juli 1974, eine Bestätigung des Rates des Kreises G. vom 8. Oktober 1990,
dass die Klägerin vom 1. August 1971 bis 29. Februar 1980 in G. als Erzieherin tätig gewesen ist, ein Schreiben der staatlichen
Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik vom 26. Oktober 1987, in dem der Klägerin unter dem Betreff "Zusätzliche
Altersversorgung der Intelligenz" für die Mitteilung einer Adressänderung gedankt wird, Bescheinigungen über Arbeitsentgelte
des Personalamtes G. für den Zeitraum 19. April 1967 bis 1971 und des Landratsamts des S-H-Kreises für den Zeitraum 1. März
1980 bis 30. Juni 1990 sowie das Zeugnis des Institutes für Jugendhilfe F. vom 30. August 1990. Bei einem Hausbrand im Mai
1992, so die Klägerin, seien sämtliche Unterlagen (u.a. auch Beurteilungen, Prämien-Auszeichnungsschreiben, Pestalozzi-Medaille
Bronze) verbrannt. Sie habe sich mühsam die erforderlichen Dokumente wieder besorgen müssen. Über die jährlichen Zuwendungen
zum Tag des Lehrers (jährlich 750.- Mark) habe es keine Schreiben gegeben. Die Zuwendung sei automatisch erfolgt. Ebenso verhalte
es sich mit den Prämien von jeweils 200.- Mark, die sie von 1967 bis 1989 17 mal erhalten habe. Auch ihre Kommilitonen hätten
keine Prämienschreiben mehr gehabt.
Das Landratsamt G. teilte der Beklagten auf Anfrage mit, für den Zeitraum 1. April 1967 bis 31. Dezember 1971 lägen in Bezug
auf Prämien keine Unterlagen vor.
Mit angefochtenem Feststellungsbescheid vom 10. Januar 2011 bestimmte die Beklagte für die Zeit vom 1. Januar 1977 bis 30.
Juni 1990 anhand sachdienlicher Unterlagen die jährliche zusätzliche Vergütung (JZV) der Pädagogen. Für Zeiten der Vollbeschäftigung
seien der jeweilige Maximalbetrag berücksichtigt worden. Die Beklagte setzte dabei für die Jahre 1977 bis 1980 zusätzlich
jeweils 600 Mark und für die Jahre 1981 bis 1990 zusätzlich jeweils 750 DM an. Für die Zeit vom 19. April 1967 bis 31. Dezember
1976 werde die Anerkennung von höheren Arbeitsverdiensten abgelehnt, weil deren Zufluss weder nachgewiesen noch glaubhaft
gemacht worden sei. Prämien ohne entsprechende Nachweise könnten nicht anerkannt werden.
Hiergegen hat die Klägerin Widerspruch erhoben und erklärt, die Prämien und Auszeichnungen seien in den Verdienstbescheinigungen
nicht enthalten. Sie seien aber aus dem Lohnfonds der DDR gezahlt worden. Sie müssten daher als Verdienst angerechnet und
nachträglich bei der Neuberechnung der Rente berücksichtigt werden. Bei nachweislichem Abhandenkommen von Unterlagen oder
Dokumenten reiche eine eidesstattliche Erklärung aus. Sie fügte eine eidesstattliche Erklärung bei, wonach beim Hausbrand
1992 sämtliche persönliche Dokumente vernichtet worden seien. Deshalb sei sie nicht mehr im Besitz der Urkunde und Medaille
über die Verleihung der Pestalozzi-Medaille in Bronze 1984 (Prämie 250.- Mark). Außerdem seien bei dem Brand ihre 17 Auszeichnungen
in Form von jeweils einer Prämie von 200.- Mark abhandengekommen. Es handele sich um eine Summe von insgesamt 3.650.- Mark.
Gegen den daraufhin ergehenden Rentenneufeststellungsbescheid vom 25. Januar 2011 erhob die Klägerin ebenfalls Widerspruch.
Hier bemängelt sie, dass höhere Arbeitsverdienste für die Zeit von August 1974 bis Dezember 1976 abgelehnt worden seien, obwohl
sie im Juli 1974 in den Schuldienst gewechselt sei. Für die Jahre 1975 und 1976 müssten 2 Jahre mit 1.500.- Mark berücksichtigt
werden. Außerdem seien die Prämienzahlungen von 1967 bis 1992 (17 Auszeichnungsschreiben, Pestalozzimedaille) nicht berücksichtigt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2011 wurde der Widerspruch gegen den Bescheid vom 16. September 2010 (richtig: 10.
Januar 2011) zurückgewiesen. Der Widerspruch sei nur insoweit zulässig, als er sich gegen die festgestellten Zusatzversorgungszeiten
bzw. Entgelte richte. Einwände gegen die mit Bescheid vom 25. Januar 2011 erfolgte Neuberechnung der Rente könnten in diesem
Widerspruchsverfahren nicht geltend gemacht werden. Die jährliche zusätzliche Versorgung für Mitarbeiter der Volks- und Berufsbildung
sei für die Jahre 1977 (erstmalige Zahlung nach Einführung der Leistung) bis 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme)
zusätzlich berücksichtigt worden. Die pauschale Anerkennung eines jährlichen Prämienbetrags allein aufgrund der Kenntnis,
dass zum Frauentag oder dem Tag der Republik Prämienzahlungen erfolgt seien, sei nicht möglich. Es sei nicht Praxis gewesen,
jedem Kollektivmitglied gleichermaßen Prämien zu zahlen. In Abhängigkeit von der Erfüllung der Leistungskriterien durch den
einzelnen seien in der Regel nach Beratungen im Arbeitskollektiv individuelle Prämienhöhen festgelegt worden. Die vorgelegten
Angaben reichten nicht aus, um die ggf. tatsächlich jährlich zugeflossenen Prämien und deren Höhe glaubhaft zu machen. Die
Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung sei im AAÜG nicht vorgesehen. Die Pestalozzimedaille sei zunächst eine Auszeichnung ohne Geldzuwendungen gewesen. Wenn aus Anlass dieser
Ehrung durch den Arbeitgeber eine Geldprämie gewährt worden sei, könne dies als zusätzliches Arbeitsentgelt berücksichtigt
werden, sofern ein Nachweis vorliege. Der Zufluss eines konkreten Prämienbetrags sei aber nicht nachgewiesen. Die Vorlage
einer Auszeichnungsurkunde allein sei nicht ausreichend.
Hiergegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Bayreuth erhoben. Die Lehrertagsprämie sei in der ehmaligen DDR ab 1975
jährlich am 12.6. für Mitarbeiter der Abteilung Volksbildung in Höhe von 750.- Mark gezahlt worden. Von der Beklagten werde
behauptet, dass die Zahlung erst ab 1977 erfolgt sei. Das entspreche nicht den Tatsachen. Ihr gehe es um die nachträgliche
Einbeziehung der Jahre 1975 und 1976 über zweimal 750.- Mark. Im Übrigen mache sie weiterhin 17 × 200.- Mark Prämienzahlungen
sowie eine Prämie von 250.- Mark für die erhaltene Pestalozzimedaille geltend. Angesichts des von ihr nicht verschuldeten
Brandes müsse für sie eine Ausnahmeklausel in Anwendung kommen.
Mit Schreiben vom 16. September 2013 und 16. Februar 2014 hat die Klägerin bemängelt, dass sie die Nachzahlung aufgrund der
Berücksichtigung der Lehrertagsprämie für die Jahre 1977 bis 1990 nur 4 Jahre rückwirkend erhalten habe. Niemand habe ihr
mitgeteilt, dass derartige Leistungen bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen seien.
Das SG hat die Klage mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 27. März 2014 abgewiesen. Der Bescheid vom 10. Januar 2011 sei rechtmäßig.
Die begehrten Prämienzahlungen (Lehrertagsprämie 1975 bis 1976, Pestalozzimedaille 1984, weitere Prämien à 200.- Mark) seien
in Bezug auf Zufluss und Umfang nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht worden. Es sei kein Indiz feststellbar, das für
die Gewährung und tatsächliche Auszahlung der Prämien sprechen würde. Trotz nicht verschuldeter Beweisnot gebe es keine weiteren
Beweiserleichterungen.
Hiergegen hat die Klägerin Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt, mit der sie die Lehrertagsprämie geltend
macht, die allen Pädagogen von 1977 bis 1990 in Höhe von 750.- Mark bewilligt worden seien. Es sei willkürlich festgelegt
worden, dass nur 4 Jahre in die Rentenberechnung einfließen. Die restlichen 10 Jahre seien zu Unrecht unberücksichtigt gelassen
worden. Auch seien ab 1977 jährlich 750.- Mark und nicht nur 600.- Mark bezahlt worden. Darüber hinaus macht sie weiterhin
Prämien in Höhe von 17 mal 200.- Mark geltend, die sie von 1959 bis 1990 in der DDR erhalten habe. Anlass für die Prämien
seien der 8. März (Frauentag), der Maifeiertag, der Tag der Befreiung (8. Mai), der Lehrertag (12. Juni), der Tag der Republik
(7. Oktober) und Weihnachten gewesen. Immer habe die Prämie 200.- Mark betragen. Auf den Internetseiten der Beklagten sei
zu lesen, dass Zeugenaussagen oder eine eidesstattliche Erklärung vorgelegt werden könnten, wenn keine Beweise mehr vorhanden
sind. Nach Ansicht der Beklagten hätte sie nie eine Geldprämie bekommen. Dann wäre sie eine schlechte Pädagogin gewesen -
eine totale Fehleinschätzung der Beklagten.
Die Beklagte hat auf die "Vereinbarung über die jährliche zusätzliche Vergütung für Mitarbeiter in Einrichtungen der Volksbildung
vom 24. Mai 1976"verwiesen, wonach für die Jahre bis 1976 für eine Lehrertagsprämie keine Anspruchsgrundlage bestehe.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 27. März 2014 und den Bescheid der Beklagten vom 10. Januar 2011 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheids vom 26. Oktober 2011 aufzuheben, den Bescheid vom 29. Mai 1997 teilweise zurückzunehmen, zusätzliche
Arbeitsentgelte für die Jahre 1977 bis 1980 in Höhe von 750.- Mark (Lehrertagsprämien) anstelle der von der Beklagten insoweit
angesetzten 600.- Mark, für die Jahre 1959 bis 1990 in Höhe von insgesamt 17 mal 200.- Mark (Prämien) sowie für das Jahr 1984
in Höhe von 250.- Mark (Pestalozzi-Medaille) anzuerkennen und die sich aus der Berücksichtigung dieser zusätzlichen Entgelte
sowie der bereits mit Bescheid vom 10. Januar 2011 anerkannten zusätzlichen Entgelte ergebende höhere Altersrente für schwerbehinderte
Menschen ab Rentenbeginn zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten des SG und der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§
124 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz -
SGG).
Der angefochtene Bescheid vom 10. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Oktober 2011 ist rechtmäßig
und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
1. Soweit die Klägerin in diesem Verfahren die Zahlung einer höheren Altersrente ab Rentenbeginn aufgrund der von ihr weiterhin
geltend gemachten sowie der bereits mit dem angefochtenen Bescheid anerkannten zusätzlichen Entgelte begehrt, ist die Klage
unzulässig. Insoweit enthält der angefochtene Bescheid vom 10. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.
Oktober 2011 keine Regelung.
Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 AAÜG hat die Beklagte als für die Zusätzliche Versorgung der Pädagogen in Einrichtungen der Volks- und Berufsbildung zuständiger
Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung (hier: DRV Bund) unverzüglich
die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherungen zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung
erforderlich sind. Dazu gehört auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der
Person, von der sich die Berechtigung ableitet (vgl. § 8 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 AAÜG). Der Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme hat gemäß § 8 Abs. 3 AAÜG durch Bescheid den Inhalt derjenigen Mitteilung bekannt zu geben, die dem zuständigen Rentenversicherungsträger zu übermitteln
ist. Die Mitteilung beinhaltet insbesondere die Zeiten der Zugehörigkeit des Berechtigten zu einem Zusatzversorgungssystem
und das daraus tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt.
Der für die Feststellung der Leistungen zuständige Träger der Rentenversicherung (hier: DRV Bund) ist für die Erfüllung der
Aufgaben der Rentenversicherung zuständig. Er ist an den Bescheid des Versorgungsträgers gebunden (§ 8 Abs. 5 Satz 1, 2 AAÜG).
Dies bedeutet, dass die DRV Bund als Rentenversicherungsträger zwar ohne Änderungsbefugnisse die von der Beklagten mit angefochtenem
Bescheid vom 10. Januar 2011 festgestellten Entgelte der Rentenberechnung zu Grunde zu legen hat, die DRV Bund als Rentenversicherungsträger
im Übrigen aber in eigener Zuständigkeit über die Feststellung der Rente zu befinden hat. Dementsprechend wurde über den Beginn
des Nachzahlungszeitraums ausschließlich mit dem Rentenbescheid vom 25. Januar 2011 der DRV Bund entschieden. Ansprüche auf
höhere Rentenzahlungen etwa aufgrund eines früheren Beginns des Nachzahlungszeitraums können damit zulässigerweise nur im
Rahmen eines Rechtsmittels gegen diesen Bescheid vorgebracht werden. Der hier angefochtene Bescheid vom 10. Januar 2011 enthält
hingegen keine Regelungen darüber, ab wann und in welcher Höhe höhere Rentenleistungen zu entrichten sind.
2. Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet.
Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt
ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder
Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für
die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X).
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10. Januar 2011 hat die Beklagte das Recht nicht unrichtig angewandt und ist auch nicht
von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erweist. Mit diesem Bescheid hatte die Beklagte den bestandskräftig
gewordenen Überführungsbescheid vom 29. Mai 1997 gemäß § 44 Abs. 1 SGB X auf den entsprechenden Antrag der Klägerin hin teilweise zurückgenommen.
Der Bescheid vom 29. Mai 1997 war insoweit rechtswidrig, als in ihm keine Lehrertagsprämien als Entgelt berücksichtigt waren.
Im angefochtenen Bescheid hat die Beklagte für die Jahre 1977 bis 1980 Lehrertagsprämien in Höhe von jeweils 600.- Mark und
für die Jahre 1981 bis 1990 in Höhe von jeweils 750.- Mark angesetzt. Sie hat mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht keine
weiteren Entgelte berücksichtigt. Der Klägerin stehen mangels Nachweises bzw. Glaubhaftmachung nicht zusätzliche Entgelte
für Lehrertagsprämien in Höhe von 750.- Mark (statt 600.- Mark) auch schon für die Jahre 1977 bis 1980, für 17 mal verliehene
Prämien in Höhe von 200.- sowie für eine Prämie in Höhe von 250.- Mark anlässlich der Verleihung der Pestalozzi-Medaille in
Bronze zu. Insoweit ist der Bescheid vom 29. Mai 1997 rechtmäßig und wurde daher zu Recht von der Beklagten nicht gemäß §
44 Abs. 1 SGB X zurückgenommen.
Die Klägerin hat die Zahlung von erzieltem und damit tatsächlich erhaltenem Arbeitsentgelt i.S.d. §§ 6 Abs. 1 S. 1, 8 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 AAÜG in Form von Lehrertagsprämien in Höhe von 750.- Mark für die Jahre 1977 bis 1980 anstelle der von der Beklagten bereits angesetzten
600.- Mark sowie von 17 Prämien in Höhe von 200.- Mark und einer Prämie anlässlich der Verleihung der Pestalozzi-Medaille
in Bronze in Höhe von 250.- Mark weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht.
Eine Tatsache ist nachgewiesen, wenn sie mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, also ein so hoher Grad
an Wahrscheinlichkeit vorliegt, dass kein vernünftiger Mensch noch zweifelt (BSG, Urteil vom 28. Juni 2000, Az. B 9 VB 3/99, in [...]). Wird ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil glaubhaft
gemacht, wird gemäß § 6 Abs. 6 AAÜG der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln berücksichtigt. Da die Verdienste der Klägerin in den strittigen
Jahren nachgewiesen sind, würde damit eine bloße Glaubhaftmachung von weiterem Verdienst in Form von Prämien ausreichen, um
zumindest eine Anrechnung zu fünf Sechsteln zu erreichen. Eine Tatsache ist gemäß § 23 Abs. 1 S. 2 SGB X als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel
erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist, also mehr dafür als dagegen spricht. Es reicht die gute Möglichkeit aus,
wobei es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten
ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht; von mehreren ernstlich in Betracht
zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss den übrigen gegenüber einer das Übergewicht zukommen, wobei durchaus gewisse Zweifel
bestehen bleiben können (BSG, Beschluss vom 8. August 2001, Az. B 9 V 23/0 1 B, in [...]).
Nach §§ 1, 2 Abs. 1 der Vereinbarung über die jährliche zusätzliche Vergütung für Mitarbeiter in Einrichtungen der Volksbildung
vom 24. Mai 1976 (Vereinbarung 1976) haben die Lehrer, Erzieher und hauptamtlichen Pionierleiter in den allgemeinbildenden,
polytechnischen Oberschulen, Sonderschulen, außerschulischen Einrichtungen, Einrichtungen der Jugendhilfe, Volkshochschulen
und Internaten sowie Kindergärtnerinnen, Erziehungshelferinnen, Helferinnen in kommunalen und betrieblichen Forschungseinrichtungen
und Pädagogen in nachgeordneten Einrichtungen der Abteilungen Volksbildung nach 2 Dienstjahren eine jährliche zusätzliche
Vergütung erhalten. Die Höhe der jährlichen zusätzlichen Vergütung betrug nach § 2 Abs. 2 der Vereinbarung nach 2 Jahren 4
% bis maximal 450.- Mark, nach 5 Dienstjahren 6 % bis maximal 600.- Mark und nach 10 Jahren 8 % bis maximal 750.- Mark des
Bruttoeinkommens der letzten 12 Monate.
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Vereinbarung 1976 wurde die jährliche zusätzliche Vergütung anlässlich des Tages der Lehrer für das
laufende Schuljahr gezahlt. Erstmalig erfolgte die Zahlung der jährlichen zusätzlichen Vergütung für das Schuljahr 1976/77
anlässlich des Tages des Lehrers 1977 (§ 3 Abs. 1 S. 2 Vereinbarung 1976).
Die Beklagte geht auch ohne Vorlage von Zahlungsbelegen davon aus, dass entsprechende Beträge tatsächlich zugeflossen sind.
Dies ist nicht zu beanstanden, da die Vereinbarung für alle Mitarbeiter in Einrichtungen der Volksbildung (außer Fachschulen)
gegolten hat und die Zahlung nicht von Einzelentscheidungen oder vom Inhalt regionaler Kollektivverträge abhängig war.
Aus § 3 Abs. 1 S. 2 Vereinbarung 1976 ergibt sich zunächst, dass entgegen der früheren Aussagen der Klägerin für die Jahre
vor 1977 keine Lehrertagsprämien bezahlt worden sind. Dies wird von ihr ausweislich ihrer Ausführungen im Berufungsschriftsatz
mittlerweile anerkannt. Die Begrenzung der Berücksichtigung der Lehrertagsprämien in den Jahren 1977 bis 1980 auf 600.- Mark
begegnet jedoch ebenfalls keinen Bedenken. Die Höhe der Auszahlung betrug nicht jedes Jahr generell 750.- Mark, sondern stand
nach § 2 Abs. 2 Vereinbarung 1976 in Abhängigkeit von den Dienstjahren und dem Bruttoeinkommen der letzten 12 Monate. In den
Jahren 1977 bis 1980 lag der Bruttoarbeitsverdienst der Klägerin zwischen 8.366,94 Mark und 8.943,29 Mark, im Jahr 1981 erhöhte
sich der Verdienst auf 12.113.- Mark.
Für die Berechnung der Dienstjahre kommt als frühester Ausgangspunkt der 1. August 1971 in Betracht. Gemäß § 4 Abs. 1 Vereinbarung
1976 sind die Dienstjahre für Lehrer, Erzieher und hauptamtlichen Pionierleiter sowie für Kindergärtnerinnen, Erziehungshelferinnen
und Helferinnen entsprechend den Grundsätzen zur Festsetzung des Vergütungsdienstalters gemäß der Vergütungsvereinbarung zu
errechnen. Nach § 6 Abs. 2 der Vereinbarung über die Vergütung der Tätigkeit der Lehrer und Erzieher vom 20. März 1970 wird
das Dienstalter nach den Zeiten berechnet, die der Lehrer oder Erzieher in hauptamtlichen Einrichtungen der Volksbildung,
in Einrichtungen der Berufsbildung, Aus- und Weiterbildung der Werktätigen oder in Fach- und Hochschuleinrichtungen pädagogisch
tätig war. Das gleiche gilt für einheitliche betriebliche Bildungseinrichtungen, soweit hier eine Tätigkeit als Lehrer oder
Erzieher in Einrichtungen der Volksbildung vorausging. Das Dienstalter beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem die pädagogische
Tätigkeit aufgenommen wird.
Die Klägerin war erstmals ab 1. August 1971 nach der Bestätigung des Rates der Kreises G. als Erzieherin tätig. Damit hatte
die Klägerin im Jahre 1977 noch keine 10 Dienstjahre vollendet mit der Folge, dass bei der Berechnung der zusätzlichen Vergütung
6 % des Bruttoeinkommens der letzten 12 Monate, maximal 600.- Mark anzusetzen waren (Prozentsatz für die zusätzliche Vergütung
nach 5 Dienstjahren). Die Beklagte hat für die Jahre 1977 bis 1980 zu Gunsten der Klägerin den Maximalbetrag von 600.- Mark
angesetzt. Ab dem Jahr 1981 hat sie den sich bei einer Vollendung von 10 Dienstjahren ergebenden Maximalbetrag von 750.- Mark
berücksichtigt. Für die Berücksichtigung weiterer Beträge gibt es damit keine Grundlage in der Vereinbarung 1976.
In Bezug auf die Lehrertagsprämien ergibt sich für den Senat aus der Vereinbarung 1976 ein schlüssiges Bild, ob und inwieweit
derartige Prämien bezahlt wurden. Der Senat hält es weder für nachgewiesen noch für überwiegend wahrscheinlich, dass über
diese Regelungen hinaus der Klägerin Lehrertagsprämien zugeflossen sind. Sonstige Belege liegen hierfür nicht vor.
Soweit die Klägerin eine weitere Prämienzahlung in Höhe von 250.- Mark für die Verleihung der Pestalozzi-Medaille in Bronze
geltend macht, mangelt es jedenfalls an dem Nachweis oder der Glaubhaftmachung des Erhalts von 250.- Mark im Zusammenhang
mit der Verleihung dieser Medaille.
Die Auszeichnung mit der Pestalozzi-Medaille konnte nach den Vorgaben der Verleihungsordnung der DDR nur in Abhängigkeit von
der Dauer der Dienstzeit vorgenommen werden. Neben der Dauer waren "treue Dienste" Verleihungskriterium, so dass auch ein
unmittelbarer Bezug zur beruflichen Tätigkeit bestand (§ 1 der Verleihungsverordnung 1978; zum Ganzen vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg,
Urteil vom 24. April 2014, Az. L 22 R4 173/12, Rn. 23 in [...]). Nach den Hinweisen des Ministeriums für Volksbildung und
des Zentralvorstands der Gewerkschaft Unterricht und Erziehung über anzurechnende Zeiten für die Verleihung der "Pestalozzimedaille
für treue Dienste" ist unter Ziffer 1. 3 ausgeführt, dass die Pestalozzimedaille verliehen werden kann. Es sei in Ausnahmefällen
also möglich, wenn den Anforderungen, wie sie hauptsächlich in der Arbeitsordnung für pädagogische Kräfte vom 29. November
1979 und der Schulordnung vom 29. November 1979 formuliert sind, nicht entsprochen wird, die Verleihung zu versagen. Daraus
lässt sich entnehmen, dass die Pestalozzimedaille wohl grundsätzlich verliehen wurde, in Ausnahmefällen jedoch nicht. Ob ein
Ausnahmefall in diesem Sinne bei der Klägerin vorgelegen hat oder nicht, lässt sie für den Senat nicht mehr feststellen. Zweifel
an der Verleihung der Pestalozzimedaille an die Klägerin ergeben sich daraus, dass die Verleihung der Pestalozzimedaille als
staatliche Auszeichnung im Sozialversicherungsausweis zu verzeichnen war (vgl. § 94 Abs. 2 Arbeitsgesetzbuch der DDR vom 16.
Juni 1977), aus dem nur noch in Teilen vorliegenden Sozialversicherungsausweis eine Verleihung der Pestalozzimedaille jedoch
nicht hervorgeht.
Aber selbst wenn man zugunsten der Klägerin noch von einem regelhaften Verlauf und damit einer Verleihung der Pestalozzi-Medaille
in Bronze ausgehen sollte, fehlt es jedenfalls am Nachweis bzw. der Glaubhaftmachung, dass die Klägerin in diesem Zusammenhang
eine finanzielle Zuwendung in Höhe von 250.- Mark erhalten hat. Belege hierfür konnte sie nicht mehr vorlegen. Es liegt auch
kein sonstiges Indiz dafür vor, dass insoweit eine Zahlung erfolgt ist. Nach den genannten Hinweisen (Ziff. 1.4) war die Pestalozzimedaille
eine Auszeichnung ohne materielle Zuwendung. Im folgenden ist ausgeführt: "Lagen zum Zeitpunkt der Verleihung dieser Medaille
in Bronze und Silber hohe Leistungen vor, so kann gleichzeitig eine Geld- oder Sachprämie gewährt werden. Wie seit dem Jahr
1975 praktiziert, werden bei der Verleihung der "Pestalozzi-Medaille" in Gold auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen
dem Ministerium für Volksbildung und dem Zentralvorstand der Gewerkschaft Unterricht und Erziehung 1000.- Mark bereitgestellt."
Anders als bei der Pestalozzi-Medaille in Gold war mit der Verleihung der Pestalozzimedaille in Bronze und Silber also nicht
regelmäßig und ohne weitere Voraussetzungen eine Geldzuwendung verbunden. Ob im Jahr 1984 "hohe Leistungen" der Klägerin vorlagen,
ist für den Senat im Jahr 2015 nicht mehr feststellbar. Selbst wenn solche vorgelegen haben, war eine Geldzuwendung noch nicht
zwingend, vielmehr konnte es nur zu einer Zuwendung kommen. Bei Berücksichtigung all dieser Unwägbarkeiten ist es nach Auffassung
des Senats nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Klägerin tatsächlich die geltend gemachte Zuwendung erhalten hat.
Nichts anderes gilt auch für den von der Klägerin behaupteten Zufluss von 17 mal 200.- Mark. Auch hier fehlt es an jeglichem
Beleg oder zumindest Indizien dafür, in welchem konkreten Jahr welcher konkrete Betrag der Klägerin tatsächlich zugeflossen
ist. Zwar trifft es entsprechend den Angaben der Klägerin zu, dass die Aktivsten bei der Planerfüllung und in der gesellschaftlichen
Arbeit in der ehemaligen DDR etwa am 1. Mai ("Kampf- und Feiertag der Arbeiterklasse") oder am 7. Oktober ("Tag der Republik")
geehrt wurden. Dies war mit der Verleihung einer Urkunde, einem Abzeichen und einer Geldprämie (100.- Mark bis 200.- Mark)
verbunden (DDR, Mythos und Wirklichkeit,http://www.kas.de/wf/de/71.6466/).
Grundlage im Bildungssektor war hierfür die Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Volksbildung und dem Zentralvorstand
der Gewerkschaft Unterricht und Erziehung zur Planung und Verwendung des Prämienfonds sowie des Kultur- und Sozialfonds der
Lehrer, Erzieher und Kindergärtnerinnen vom 5. April 1974 (Vereinbarung 1974). Nach § 3 Vereinbarung 1974 werden hervorragende
Einzel- und Kollektivleistungen von Pädagogen im Ergebnis schöpferischer Arbeit zur Erfüllung der schulpolitischen Hauptaufgabe
und bei der Entwicklung sozialistischer Schülerpersönlichkeiten ausgezeichnet. Damit sind besonders zu würdigen - Hohe Bildungs-
und Erziehungsergebnisse durch eine qualifizierte wissenschaftliche und parteiliche pädagogische Arbeit - Hervorragende Leistungen
bei der Gestaltung einer vielseitigen inhaltsreichen und interessanten außerunterrichtlichen Arbeit mit den Kindern und Jugendlichen
in enger Zusammenarbeit mit der Pionierorganisation "Ernst Thälmann" und der FDJ - Aktive Mitwirkung und hohe Einsatzbereitschaft
bei der Entwicklung des gesellschaftlichen Lebens an den Schulen und Einrichtungen - Langjährige kontinuierliche erfolgreiche
Bildungs- und Erziehungsarbeit.
Die Höhe der Geld- oder Sachprämie hat dabei der anzuerkennende Leistung zu entsprechen. Geldprämien sind in der Regel in
einer Höhe von mindestens 200.- Mark zu gewähren (§ 4 Abs. 1 Vereinbarung 1974). Die Auszeichnung erfolgt dabei unmittelbar
nach einer hervorragenden Einzel- oder Kollektivleistung. Zur Würdigung von Gesamtleistungen der Pädagogen sind gesellschaftliche
Höhepunkte wie der 8. März, 1. Mai, Tag des Lehrers und der Jahrestag der Gründung der DDR zu nutzen (§ 5 der Vereinbarung).
Ob und falls ja, in welchem Jahr, die Klägerin derartige hervorragende Einzelleistungen vollbracht hat oder an entsprechenden
Kollektivleistungen beteiligt war, lässt sich nicht mehr feststellen. Auch gibt es keine Nachweise für konkret in diesem Rahmen
zugewendete Beträge. Eine voraussetzungslos allen Pädagogen gewährte Zusatzleistung lag in diesen Prämien bei Berücksichtigung
der Zuwendungsvoraussetzungen jedenfalls nicht, sodass nicht ein Zufluss generell unterstellt werden kann. Auch die Klägerin
selbst konnte keine widerspruchsfreien Angaben mehr über die jeweiligen Jahre machen, in denen derartige Leistungen gewährt
worden sind. Im Rahmen der Berufungsbegründung spricht sie davon, dass ihr diese in den Jahren 1959-1990 zugeflossen sind.
Im Rahmen des Neufeststellungsantrags hatte sie demgegenüber derartige Zahlungen erst ab 1967 behauptet. Die Vereinbarung
1974 datiert darüber hinaus erst vom 5. April 1974.
Angesichts dieser Widersprüchlichkeiten und des Fehlens jeglicher Belege hält der Senat solche Zahlungen auch nicht zumindest
für überwiegend wahrscheinlich. Er sieht sich nicht in der Lage, konkrete zusätzliche Verdienste für konkrete Jahre festzulegen.
Ein anderes Ergebnis folgt in Bezug auf sämtliche geltendgemachten Prämien auch nicht daraus, dass die Klägerin unter einer
besonderen Beweisnot leidet, die auf einem von ihr nicht verschuldeten Brandereignis beruht. Dieser Umstand führt nicht zu
einer weiteren Beweiserleichterung in dem Sinne, dass für die Berücksichtigung dieser Zuwendung deren bloße Behauptung ausreicht,
ohne dass es zumindest einer Glaubhaftmachung bedürfte. Ist ein Sachverhalt weder erwiesen noch glaubhaft gemacht, hat das
Gericht auch im Bereich der Anerkennung von Arbeitsentgelt nach § 6 AAÜG nach den Regeln der objektiven Beweislast zu entscheiden (BSG, Urteil vom 23. August 2007, B 4 RS 4/06 R). Zu weiteren, von der Klägerin auch nicht beantragten oder zumindest angeregten Ermittlungen fühlt sich der Senat nicht
gedrängt, nachdem die eigenen Bemühungen der Klägerin um Erlangung aussagekräftiger Dokumente weitgehend ergebnislos geblieben
sind und die Mindestaufbewahrungsfrist für Entgeltunterlagen (31. Dezember 2011; vgl. §
28f Abs.
5 SGB IV) bereits seit langem abgelaufen ist. Dies bedeutet, dass die Nichterweislichkeit der tatsächlichen Erzielung von zusätzlichem
Arbeitsentgelt in Form der geltendgemachten Prämien denjenigen nachteilig trifft, der diesen Anspruch verfolgt. Dies ist die
Klägerin.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und berücksichtigt, dass die Klägerin auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (§
160 Abs.
2 SGG), liegen nicht vor.