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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.04.2019 - 20 AS 1122/18
Verpflichtung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente Aufnahme eines Bundesfreiwilligendienstes keine Unbilligkeit einer Rentenantragstellung Abschließender Katalog der Unbilligkeitsgründe
1. Eine Aufforderung zur vorzeitigen Renetenantragstellung setzt zum einen die Verpflichtung des Leistungsberechtigten nach § 12a SGB II, eine vorrangige Leistung zu beantragen und in Anspruch zu nehmen, und zum anderen die fehlerfreie Ermessensentscheidung des Leistungsträgers nach § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II, den Leistungsberechtigten zur Antragstellung aufzufordern, voraus.
2. Die Unbilligkeitsgründe sind in der Unbilligkeitsverordnung abschließend geregelt.
3. Die Aufnahme eines Bundesfreiwilligendienstes führt nicht zur Unbilligkeit der Rentenantragstellung nach § 2 UnbilligkeitsV.
Fundstellen: NZS 2019, 554
Normenkette:
SGB II § 12a
,
SGB II § 5 Abs. 3 S. 1
,
UnbilligkeitsV §§ 1 ff.
,
UnbilligkeitsV § 2
Vorinstanzen: SG Frankfurt (Oder) 24.05.2018 S 33 AS 1352/16
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

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