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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.04.2019 - 20 AS 554/18
Freistellung von Rechtsanwaltskosten für erfolgreich durchgeführte Widerspruchsverfahren Kostenerstattungsanspruch als Freistellungsanspruch Tatsächlich geleistete Zahlung an den Bevollmächtigten
1. Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 63 SGB X stellt, solange der Erstattungsgläubiger den Vergütungsanspruch seines Rechtsanwaltes noch nicht beglichen hat, einen Freistellungsanspruch dar, soweit kein Forderungsübergang aus Abtretung oder aus sonstigen Gründen eingetreten ist.
2. § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist nicht nur ein Aufwendungsersatzanspruch des Mandanten gegen die Behörde, sondern ebenso ein Freistellungsanspruch.
3. Für den Kostenerstattungsanspruch nach § 63 SGB X kommt es nicht auf eine tatsächlich geleistete Zahlung des Erstattungsgläubigers ab, vielmehr ist ausreichend, wenn der Mandant einer Honorarforderung eines bevollmächtigten Rechtsanwalts tatsächlich ausgesetzt ist.
Normenkette:
SGB X § 63 Abs. 1 S. 1
,
SGB X § 63 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Berlin 20.02.2018 S 16 AS 13559/16
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten für den gesamten Rechtsstreit zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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