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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.06.2017 - 22 R 788/14
Rentenversicherung Vormerkung von Anrechnungszeiten Abschluss einer Hochschulausbildung Erster möglicher Abschluss
1. Der Versicherungsträger ist befugt, wenn auch nicht verpflichtet, auf Antrag auch solche geklärte Daten durch Bescheid festzustellen, die noch keine sechs Jahre zurückliegen.
2. Soweit diese Daten rentenrechtliche Zeiten im Sinne von § 54 Abs. 1 SGB VI sind, wird beweissichernd für den später vielleicht eintretenden Leistungsfall für die im Bescheid aufgeführten Zeiträume verbindlich geklärt, dass sie den Tatbestand der jeweiligen rentenrechtlichen Zeit erfüllen.
3. Sachverhalte, die den Tatbestand einer Anrechnungszeit erfüllen, sind hierbei nur als Anrechnungszeittatbestände vorzumerken.
4. Die nähere Qualifizierung hat in einem sich anschließenden gerichtlichen Verfahren grundsätzlich nach Maßgabe des zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblichen Rechts zu erfolgen.
5. Eine Hochschulausbildung ist mit der Ablegung der dazu vorgesehenen Prüfung abgeschlossen; sind bei einem Hochschulstudium verschiedene Abschlussarten möglich und kann jeder dieser Abschlüsse den Erfolg des Studiums beweisen, so liegt eine abgeschlossene Hochschulausbildung schon dann vor, wenn der erste mögliche Abschluss erreicht ist; dem liegt die Erwägung zugrunde, dass das Gesetz nicht jede Berufsausbildung, sondern nur bestimmte typische Ausbildungszeiten als berücksichtigungsfähig erachtet.
Normenkette:
SGB VI § 149 Abs. 5
,
SGB VI § 54 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Berlin 12.08.2014 S 188 R 4274/12
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. August 2014 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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