Gründe
Nach §
73a Abs.
1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) i.V.m. §
114 Satz 1 der
Zivilprozessordnung (
ZPO) kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) nur in Betracht, wenn eine Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung
oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht
besteht dann, wenn der Antragsteller - bei summarischer Prüfung - in der Hauptsache möglicherweise obsiegen wird. Erfolgsaussichten
bestehen vor allem dann, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt
oder von Amts wegen weitere Ermittlungen durchzuführen sind (§
103 SGG), bevor die streiterheblichen Fragen abschließend beantwortet werden können (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss
vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88, NJW 1991, 413, 414f.; Kammerbeschlüsse vom 10.12.2001 - 1 BvR 1803/97 - NJW-RR 2002, 665, 666 und vom 20.02.2002 - 1 BvR 1450/00 - NJW-RR 2002, 1069, 1070; Senatsbeschlüsse vom 09.05.2005 - L 17 B 11/05 U und vom 08.08.2006 - L 17 U 96/06). Maßgeblicher Zeitpunkt zur Prüfung der Erfolgsaussicht ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gerichts
(Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum
SGG, 12. Aufl., §
73a Rn. 13d).
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien hat die Rechtsverfolgung durch den Kläger keine hinreichende Aussicht auf Erfolg,
weil die Entscheidung in der Hauptsache weder von einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt noch weitere
Ermittlungen von Amts wegen vorzunehmen sind. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ist der angefochtene Gerichtsbescheid
des Sozialgerichts Köln vom 04.04.2019 nicht zu beanstanden. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe in dem
angefochtenen Gerichtsbescheid Bezug genommen. Diese macht sich der Senat nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu Eigen.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§
177 SGG).