Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.06.2009 - 1 KR 156/08
Sozialversicherungspflicht eines "Call Agenten" in einem Unternehmen für Telefonmarketing
Ein "Call Agent" kann im Einzelfall selbständig beschäftigter Subunternehmer eines Telefonmarketing-Unternehmens sein.
Anhaltspunkte für eine Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 SGB IV sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Eine Beschäftigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale nach dem Gesamtbild überwiegen (hier: Tätigkeit eines "Call Agenten" als selbständig beschäftigter Subunternehmer eines Telefonmarketing-Unternehmens). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB IV § 7 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Berlin 11.01.2008 S 28 KR 1341/06
Das Urteil des Sozialgericht Berlin vom 11. Januar 2008 sowie der Bescheid der Beklagten vom 9. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2006 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Beigeladene ihre Tätigkeit bei der Klägerin vom 1. Januar 2005 bis zum 30. April 2006 nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hat.
Die Beklagte hat die Kosten des gesamten Verfahrens zutragen. Die Beigeladenen hat jedoch ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: