Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§
143,
144,
151 Sozialgerichtsge-setz -
SGG) des Klägers gegen das Urteil des SG Berlin vom 3. Februar 2016 ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 6. Februar 2013 in der Gestalt des Wi-derspruchsbescheides
vom 21. Mai 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat gegen die Beklagte keinen Anspruch
auf Gewährung eines Patientenlifters des Typs "Horcher Lexa L" nebst Zubehör als Sachleistung. Ein Anspruch ergibt sich nicht
aus §
33 Abs.
1 SGB V (in der zum Zeitpunkt der Ent-scheidung des Senates maßgeblichen Fassung vom 6. Mai 2019 des Terminservice- und Versorgungsgesetztes
BGBl. I, S. 646). Danach haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und
anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern (1. Alternative),
einer drohenden Behinderung vorzubeugen (2. Alternative) oder eine Behinderung auszugleichen (3. Alternative), soweit die
Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach §
34 Abs.
4 SGB V ausgeschlossen sind. Der Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich hängt nach Satz 2 der Vorschrift
bei stationärer Pflege nicht davon ab, in welchem Umfang eine Teilhabe am Leben der Gemeinschaft noch möglich ist; die Pflicht
der stationären Pflegeeinrichtungen zur Vorhaltung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, die für den üblichen Pflegebetrieb
jeweils notwendig sind, bleibt hiervon unberührt. Bei einem Patientenlifter - dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig
- handelt es sich um ein Hilfsmittel im Sinne des §
33 Abs.
1 Satz 1
SGB V, denn er dient Ver-sicherten, die auf Grund einer Behinderung die Fähigkeit zum selbstständigen Auf-stehen, Gehen und Stehen
verloren haben, der Erhaltung ihrer Mobilität und damit dem Behinderungsausgleich (3. Alternative). Ziel der Hilfsmittelversorgung
zum Zwe-cke des Behinderungsausgleichs ist es, die direkten und indirekten Folgen einer Be-hinderung auszugleichen. Nach der
Rechtsprechung des BSG ist bei dem Ausgleich einer Behinderung im Sinne vom §
33 Abs.
1 Satz 1
SGB V zwischen einem unmit-telbaren und einem mittelbaren Behinderungsausgleich zu unterscheiden. Beim un-mittelbaren Behinderungsausgleich
dient das Hilfsmittel unmittelbar dem Ausgleich der ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktionen selbst, während im
Bereich des mittelbaren Behinderungsausgleiches das Hilfsmittel zum Ausgleich der direkten oder indirekten Behinderungsfolgen
eingesetzt wird (BSG, Urteile vom 30. September 2015, B 3 KR 14/14 R und vom 15. März 2018, b 3 KR 18/17 R, jeweils juris). Durch den Patientenlifter kann zwar nicht der Ausfall der Körperfunktionen
des Klä-gers (Gehen, Stehen, Sitzen) beseitigt bzw. gemildert werden, jedoch kann der Pati-entenlifter die Behinderungsfolgen
ausgleichen, indem es dem Kläger trotz seiner vollständigen Immobilität ermöglicht wird, seinen Aufenthaltsort zu wechseln
(Umset-zen vom Bett in den Rollstuhl, vom Rollstuhl auf die Duschliege und/ oder Wickeltisch und jeweils umgekehrt). Beim
mittelbaren Behinderungsausgleich geht es in einem weiteren Sinne darum, einem behinderten Menschen, dessen Beeinträchtigung
durch medizinische Leistun-gen einschließlich des Einsatzes von Hilfsmitteln nicht weiter behoben werden kann, das Leben mit
den Folgen dieser Beeinträchtigung zu erleichtern (BSG, Urteil vom 18. Juni 2014, B 3 KR 8/13 R, juris). Dabei liegt es auf der Hand, dass es nicht Auf-gabe der gesetzlichen Krankenversicherung sein kann, jegliche Behinderungsfolgen
in allen Lebensbereichen (z.B. Beruf, spezielle Sport- und Freizeitinteressen) auszu-gleichen. Um den Aufgabenbereich der
gesetzlichen Krankenversicherung abzuste-cken, ist ein Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich durch die gesetzliche
Krankenversicherung nur zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mindert
und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betroffen ist. Hierzu zählen das Gehen, Ste-hen, Sitzen, Liegen,
Schreiben, das Sehen und Hören sowie die Nahrungsaufnahme, das Ausscheiden, die elementare Körperpflege, das selbstständige
Wohnen und das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums (BSG, Urteile vom 16. September 2004, B 3 KR 19/03 R, Rn. 12; vom 26. März 2003, B 3 KR 23/02 R, Rn. 9; vom 18. Juni.2014, B 3 KR 8/13 R; vom 30. November 2017, B 3 KR 3/16 R jeweils juris). Der Patientenlifter erleichtert dem Kläger eine Umlagerung und damit ist ein Grundbedürfnis des Klägers des
täglichen Lebens betroffen. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger auch mit Hilfe des Patientenlifters nicht zu einer eigen-ständigen
Bewegung in seinem Wohnbereich befähigt wird. Ohne Bedeutung ist auch, in welchem Umfang der behinderte Mensch noch selbst
Hilfestellung dabei leisten kann, seine Grundbedürfnisse zu erfüllen (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juni 2008, B 3 P 6/07 R, juris). Er ist kein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, weil er von Gesunden nicht benutzt wird, und er ist zudem
nicht aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen (vgl. zur Einordnung eines Patientenlifters
als Hilfsmittel nach §
33 SGB V auch LSG Thüringen, Urteil vom 28. Januar 2013, L 6 KR 955/09; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21. Juni 2016, L 16/1 KR 211/14, jeweils juris). Die Anwendung des §
33 SGB V ist auch nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass der Kläger zum Kreis pflegebedürftiger Personen nach §§
14,
15 SGB XI gehört und der mobile Patientenlifter auch der Erleichterung seiner Pflege dient. Nach §
40 Abs.
1 Satz 1
SGB XI haben Pflegebedürftige Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung
der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihnen eine selbständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel
nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind.
Ein (vorrangiger) Anspruch gegen die Pflegekasse auf Versorgung mit dem Patientenlifter als Pflegehilfsmittel scheidet von
vornherein aus, weil die Pflegekassen nur für die Versorgung der Versicherten mit Pflegehilfsmitteln im häuslichen Bereich
zuständig sind, nicht aber im stationären Bereich (vgl. BSG, Urteil vom 10. Februar 2000, B 3 KR 26/9, Rn. 17, juris). Demnach sind gemäß §
36 Abs.
4 Satz 1 2. Halbs.
SGB XI Leistungen der häuslichen Pflege bei Unterbringung in einer stationären Pflegeeinrichtung oder in einer Einrichtung im Sinne
des §
71 Abs.
4 SGB XI generell ausgeschlossen. Die Vorschrift des §
40 SGB XI gehört zum Dritten Abschnitt "Leistungen" und dort zum Ersten Titel "Leistungen bei häuslicher Pflege". Die Begrenzung auf
die häusliche Pflege ist auch sachgerecht, weil Pflegehilfsmittel in vollstationären Einrichtungen oder in einer Einrichtung
nach §
71 Abs.
4 SGB XI wegen der dort vorhandenen Ausstattung regelmäßig nicht benötigt werden (vgl. BSG, Urteil vom 10. Februar 2000, B 3 KR 26/99, Rn. 17, juris). Vorliegend fehlt es dem Anspruch jedoch an der Erforderlichkeit
im Einzelfall i.S.v. §
33 Abs.
1 Satz 1
SGB V, denn die Beigeladene ist vorrangig verpflichtet, einen Pa-tientenlifter zur Pflege des Klägers in ihrem Heim für erwachsene
Behinderte vorzu-halten. Der mit Wirkung zum 1. April 2007 mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen
Krankenversicherung (BGBl. I, S. 378) in §
33 Abs.
1 SGB V einge-fügte Satz 2 (ab 11. April 2017 Satz 3 aufgrund des Heil- und Hilfsmittelversorgungs-gesetztes BGBl. I, S. 778) beschreibt
das Konzept des Gesetzgebers, wonach die grundsätzliche Verpflichtung der Krankenkassen, Versicherte mit Hilfsmitteln zu ver-sorgen,
dann eingeschränkt wird, wenn sie bei vollstationärer Pflege in einem Pfle-geheim nach §
71 Abs.
2 SGB XI oder in einer vollstationären Einrichtung der Behin-dertenhilfe im Sinne der §§ 43a und 71 Abs. 4
SGB XI leben. Auch nach der Recht-sprechung des BSG endet die Pflicht der gesetzlichen Krankenversicherung zur Ver-sorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln nach der gesetzlichen
Konzeption des
SGB V und des
SGB XI dort, wo bei vollstationärer Pflege die Pflicht des Heimträgers auf Versorgung der Heimbewohner mit Hilfsmitteln einsetzt.
Bei vollstationärer Pflege hat der Träger des Heimes für die im Rahmen des üblichen Pflegebetriebs notwendigen Hilfsmittel
zu sorgen, weil er verpflichtet ist, die Pflegebedürftigen ausreichend und angemessen zu pflegen, sozial zu betreuen und mit
medizinischer Behandlungspfle-ge zu versorgen (§
43 und §
43a SGB XI). Nach §
11 Abs.
1 SGB XI hat die Pflege in Pflegeeinrichtungen nach dem allgemeinen Stand medizinisch-pflegerischer Er-kenntnisse zu erfolgen. Inhalt
und Organisation der Leistungen haben eine humane und aktivierende Pflege unter Achtung der Menschenwürde zu gewährleisten.
Die Heime müssen daher das für die vollstationäre Pflege notwendige Inventar bereithal-ten. Die gesetzliche Krankenversicherung
hat darüber hinaus nur solche Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die nicht der Sphäre der vollstationären Pflege zuzurech-nen
sind. Das sind im Wesentlichen individuell angepasste Hilfsmittel, die ihrer Natur nach für den einzelnen Versicherten bestimmt
und grundsätzlich nur für ihn ver-wendbar sind (z.B. Brillen, Hörgeräte, Prothesen), sowie Hilfsmittel, die der Befriedi-gung
eines allgemeinen Grundbedürfnisses außerhalb des Pflegeheimes dienen. Der Ausdruck "Heimsphäre" beschreibt dabei bildhaft,
was zur Vorhaltepflicht der Pflege-einrichtung gehört, die entscheidend vom jeweiligen Versorgungsauftrag und von der Leistungs-
und Qualitätsvereinbarung abhängt. Die Abgrenzung ist jeweils für kon-krete Gegenstände vorzunehmen (insg. hierzu BSG, Urteile vom 6. Juni 2002, B 3 KR 67/01 R und vom 10. Februar 2000, B 3 KR 26/99 R, jeweils juris). Diese Erwägungen gelten auch, wenn sich der Versicherte nicht in einem vollstatio-nären Pflegeheim, sondern
in einer vollstationären Einrichtung der Eingliederungshil-fe i.S.v. §§ 43a, 71 Abs. 4
SGB XI befindet (vgl. BSG, Urteil vom 25. Februar 2015, B 3 KR 11/14 R; LSG Thüringen, Urteil vom 28. Januar 2013, L 6 KR 955/09; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21. Juni 2016, L 16/1 KR 211/14; Bayrisches LSG, Urteil vom 20. Juni 2018, L 20 KR 139/17, jeweils juris). Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung werden - auch in vollstationären Einrichtungen
nach §
43a SGB XI, 55 SGB XII - von der Einrichtung geschuldet (BSG, Urteil vom 25. Februar 2015, B 3 KR 11/14 R, Rn. 20, juris). Solche Einrichtungen sind zwar keine Pflegeeinrichtungen im engeren Sinne des §
71 Abs.
2 SGB XI, gleichwohl erbringen sie Pflegeleistungen (vgl. § 55 SGB XII). Der Gesetzgeber sieht die Pflege in Einrichtungen der Behindertenhilfe als integralen Bestandteil der Eingliederungshilfe
an (BSG, Urteil vom 26. April 2011, B 3 P 11/00 R, Rn. 19, juris). Dies wurde auch im Gesetzgebungsverfahren mehrfach deutlich gemacht (BT-Drucks 13/3696, S. 15). Werden demnach
Pflegeleistungen neben anderen zweckgerichteten Leistungen zur Teilhabe etc. erbracht, haben diese Pflegeleistungen - nach
den oben dargestellten Grundsätzen - dem Standard des
SGB XI zu entsprechen, selbst wenn sie nach Auffassung des Heimes nicht im Vordergrund stehen. Die Träger der Sozialhilfe haben
sicherzustellen, dass dieser Standard in den Vereinbarungen mit den Einrichtungen eingehalten wird. Grundsätzlich gilt, dass
sich die Vereinbarungen auch hinsichtlich der sächlichen Ausstattung an dem Pflegestandard nach dem
SGB XI zu orientieren haben. Dies trifft auf die Beigeladene zu. Nach der für sie geltenden Leistungsvereinbarung und nach den in
der Leistungsvereinbarung in Bezug genommenen rechtlichen Grundlagen handelt es sich bei der Einrichtung, in welcher der Kläger
seit 2003 lebt, um eine vollstationäre Wohnform der Eingliederungshilfe, in der Menschen mit cereb-ralen Bewegungsstörungen,
Körper- und Mehrfachbehinderungen (Leistungstyp Be-treutes Wohnen im Heim für erwachsene Menschen mit Behinderung) betreut
wer-den, die damit dem §
43a SGB XI unterfällt (vgl. Punkt 9.2 der Leistungsvereinba-rung). Nach der Rechtsprechung des BSG ergeben sich die Leistungspflichten der Einglie-derungseinrichtungen für deren Nutzer aus zivilrechtlichen Verträgen mit
der Einrich-tung und gegenüber dem Träger der Sozialhilfe ausschließlich aus dem SGB XII i.V.m. den auf diesen gesetzlichen Grundlagen basierenden Verträgen (BSG, Urteil vom 28. Oktober 2008, B 8 SO 22/07 R, juris). Entscheidend für die Leistungspflich-ten der Einrichtungen zur Hilfe
für behinderte Menschen sind danach das in den Ver-einbarungen nach den §§ 75 ff. SGB XII festgelegte Ziel und der Zweck der Einrich-tung, ihr Aufgabenprofil, die vorgesehene sächliche und personelle Ausstattung
so-wie der zu betreuende Personenkreis (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21. Juni 2016, L 16/1 KR 211/14, juris). Wenn
nach diesen Kriterien das Vorhalten bestimmter Hilfsmittel zum notwendigen Inventar einer Einrichtung der Eingliederungshilfe
zählt, kommt daneben eine Leis-tungsverpflichtung der Krankenkasse nicht mehr in Betracht. Soweit die Einrichtun-gen allerdings
Menschen mit bestimmten Behinderungen nach ihrer Konzeption grundsätzlich nicht aufnehmen, kann weder vom Sozialhilfeträger
noch vom Einrich-tungsträger die Finanzierung des Vorhaltens des für sie erforderlichen Inventars nach den oben entwickelten
Kriterien erwartet werden (BSG, Urteil vom 10. Februar 2000, B 3 KR 17/99 R, juris). Soweit der Versorgungsauftrag nichts Ausdrückliches zur Heimausstattung vorschreibt, ist lediglich die zur Durchführung
von üblichen Maßnahmen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung erforderliche Ausstattung vorzuhalten, weil
sich diese aus dem Wesen jeder Pflegeeinrichtung oh-ne weiteres ergibt. Unter Heranziehung dieser Grundsätze ergibt sich,
dass der im Streit stehende Pati-entenlifter von der Beigeladenen zur Verfügung zu stellen ist. Bei der Verwendung des Patientenlifters
im Heim steht nicht der Behinderungsaus-gleich im Vordergrund, sondern die Ermöglichung und Erleichterung von Pflegemaß-nahmen
(vgl. LSG Thüringen, Urteil vom 28. Januar 2013, L 6 KR 955/09; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. August 2009, L 11 KR 96/07; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21. Juni 2016, L 16/ 1 KR 211/14, jeweils juris). Durch die erleichterte Umsetzung
des Klägers vom Bett in den Rollstuhl oder vom Rollstuhl auf den Wickelbereich bzw. die Duschliege wird letztlich sowohl die
Mobilisierung und Umlagerung als auch die Körperpflege und die Hilfe bei der Blasen- und Darmentleerung erleichtert. Alle
Maßnahmen gehören zu den menschlichen Grundbedürfnissen, die bei pflegebedürftigen Menschen durch Grundpflegeleistungen §
14 Abs.
2 Nr.
1 und 4
SGB XI erbracht werden. Die Verpflichtung der Beigeladenen zur Erbringung der grundpflegerischen Leistun-gen ergibt sich sowohl
aus § 4 des Wohnheimvertrages vom 26. März 2011 zwischen dem Kläger und der Beigeladenen als auch aus der Leistungsvereinbarung
gemäß § 75 Abs. 3 SGB XII zwischen der Beigeladenen und dem Land Berlin als Träger der Sozialhilfe. Nach II Nr. 1 der Leistungsvereinbarung ist Gegenstand
der Leistungsvereinbarung eine leistungsgerechte Betreuung, Unterbringung und Pflege von Menschen mit einer geistigen, körperlichen
und/ oder mehrfachen Behinderung, die einen sozialhilferechtlichen Anspruch auf die Übernahme der Aufwendungen durch den zuständigen
Sozialhilfeträger haben. Ergänzend gilt der Berliner Rahmenvertrag (BRV) nebst Anlagen. Nach dessen § 6 Abs. 2 ist das Leistungsangebot
der Einrichtung nach Art, Inhalt, Umfang und Qualität darauf auszurichten, gegenüber leistungsberechtigten Personen - nach
Maßgabe ihres Bedarfs - fachlich qualifiziert die notwendigen Leistungen zu erbringen. Nach § 8 Abs. 2 bestimmen sich Art und Ziel der Leistung allgemein aus dem SGB XII unter Wahrung des Nachrangs der Sozialhilfe gemäß § 2 SGB XII zu beispielweise im
SGB V und
SGB XI enthaltenen Leistungen. Nach §
10 Abs.
3 des BRV beinhalten die Leistungen neben den Grundleistungen die maßnahmebedingten Leistungen (insbesondere Beratung, Pflege,
Unterstützung, Begleitung, Anleitung und Förderung) sowie die Bereitstellung der betriebsnotwendigen Anlagen einschließlich
ihrer Ausstattung. Zudem ist in §
12 des BRV nochmals ausdrücklich geregelt, dass für Pflegeeinrichtungen mit einem Versorgungsauftrag nach §
71 ff.
SGB XI - wie die Beigeladene - die nach dem
SGB XI geregelten Qualitätsverpflichtungen unmittelbar gelten, soweit nicht weitergehende Qualitätsverpflichtungen festgelegt werden.
Hingegen gehören nach § 16 des BRV nicht zu den Leistungen die ärztliche und zahnärztliche Behandlung, die Versorgung mit
Arzneimitteln und Verbandsmaterial, Zahnersatz, Krankenhausbehandlung, Sondennahrung, Stärkungsmittel, Inkontinenzmaterial
und alle zur Krankenversicherung gehörenden Leistungen mit Ausnahme der Verabreichung und Bereitstellung ärztlich verordneter
Medikamente. Dem entspricht auch § 4 (5) des Heimvertrages, wonach medizinische Behandlungspflege nur in begrenztem Umfang
und nur bei Bereitstellung der Hilfsmittel durch die gesetzliche Krankenversicherung erfolgt. Um medizinische Behandlungspflege
geht es vorliegend jedoch nicht, denn der Patientenlifter wird hauptsächlich für die Durchführung der Grundpflege benötigt.
Aus der dazugehörigen Leistungsbeschreibung für den Leistungstyp "Betreutes Wohnen im Heim" ergibt sich, dass sich diese Wohnform
an Menschen mit geistigen, körperlichen oder mehrfachen Behinderungen richtet, die der stationären Förderung, Versorgung und
Pflege bedürfen. Nach Punkt 4 soll in der Einrichtung der Prozess der Förderung und persönlichen Entwicklung unter Berücksichtigung
der notwendi-gen, pflegerischen Versorgung geplant und begleitet wird. Orientiert am individuellen Bedarf wird die notwendige
grund- und behandlungspflegerische Versorgung er-bracht, wobei individuelle Leistungsansprüche nach §
37 SGB V unberührt bleiben. Auch hieraus wird deutlich, dass die Beigeladene entgegen ihrer Darlegung alle Leis-tungen aus dem grundpflegerischen
Bereich zu erbringen hat und hierfür auch die erforderliche sächliche Ausstattung bereitstellen muss. Lediglich im Bereich
der me-dizinischen Behandlungspflege - der hier nicht vorliegt - kommt ein Verweis auf vor-rangige Ansprüche nach dem
SGB V in Betracht. Zwar enthalten die Leistungsbe-schreibungen, Anlagen und das ebenfalls ergänzend heranzuziehende Wohnteilha-begesetz
keine konkreten Angaben zu der sächlichen Ausstattung des Wohnheimes mit Patientenliftern, jedoch finden sich in diesen generell
keine näheren Ausführun-gen zu den vorzuhaltenden mobilen Pflegehilfsmitteln. Aus dem Umstand, dass die Beigeladene als Wohnheimträger
jedoch verpflichtet ist, die Grundpflege des Klägers umfassend zu leisten, und sie von der Konzeption ihres Wohnheimes her
auf Behin-derte mit cerebralen Bewegungsstörungen, mithin auf Menschen mit eingeschränk-ten motorischen Fähigkeiten im Sinne
von spastischen oder athetotischen Bewe-gungsstörungen spezialisiert ist, folgt, dass von den vom Sozialhilfeträger an die
Bei-geladene erbrachten Leistungen auch die sächliche Ausstattung mit den notwendi-gen Hilfsmitteln, hier konkret der zur
Grundpflege des Klägers erforderliche Patien-tenlifter, umfasst ist. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass der Kläger in
seinem Wohnheim, welches 14 Pflegebedürftige versorgen kann, nicht als einziger auf einen solchen Patientenlifter angewiesen
ist und somit keinen Sonderfall für die Einrichtung der Beigeladenen darstellt. Wie das SG zutreffend dargelegt hat, liegt hier auch keine Ausnahme von diesem Grundsatz vor. Insbesondere handelt es sich bei dem begehrten
Patientenlifter nicht um ein individuell angepasstes Hilfsmittel im Sinne der oben genannten Rechtspre-chung des BSG. Der Patientenlifter "Horcher Lexa", ist ein serienmäßig hergestelltes Hilfsmittel, welches nicht an die Eigenheiten des
jeweiligen Pflegebedürftigen ange-passt wird. Lediglich das zugehörige Liftertuch bzw. der Liftergurt, welcher gesondert erworben
werden kann, wird in verschiedenen standardisierten Ausführungen (z. Bsp. mit und ohne Kopfstütze) je nach Behinderung angeboten.
Daneben ist eine Auswahl nach Farbe, Haltevorrichtung und weiterem integrierten Zubehör (Bsp. Digi-talwaage) möglich. Keine
dieser Eigenschaften oder Merkmale schließt jedoch ande-re Personen von der Nutzung aus. Auch ist der Patientenlifter nicht
ein aus hygieni-schen Gründen nur durch eine Person nutzbarer Gegenstand. Zudem wird der Pati-entenlifter von dem Kläger nur
innerhalb des Heimes genutzt, er dient mithin nicht zur Befriedigung eines allgemeinen Grundbedürfnisses außerhalb der Pflegeeinrichtung.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß §
160 Abs.
2 Nr.
1 und
2 SGG liegen nicht vor.