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LSG Hamburg, Urteil vom 01.04.2015 - 5 KA 58/13
Berücksichtigung von Wohnsitzausländern bei der Berechnung morbiditätsbedingter Gesamtvergütung (MGV) Fremdkassenzahlungsausgleich Differenzierungsverbot
1. § 2 Abs. 3 der Anlage 14 BMV-Ä eröffnet die Möglichkeit zu einer Vereinbarung, die dem Fremdkassenzahlungsausgleich "für ärztliche Leistungen an Urlauber und Pendler" ähnlich ist; die dort angesprochene Verständigung soll gerade dem Umstand Rechnung tragen, dass auch Wohnsitzausländer in gewissem Umfang ärztliche Behandlung im Inland in Anspruch nehmen.
2. § 85 Abs. 2 Satz 3 SGB V schließt generell aus, die Vergütung ärztlicher Leistungen nach dem Geschlecht der Versicherten, nach ihrem Status als Pflichtversicherte oder freiwillige Mitglieder einer Krankenkasse, als Stammversicherte oder als versicherte Familienangehörige oder nach ihren der Beitragsbemessung zugrunde liegenden Einnahmen zu variieren.
3. Mit diesem Differenzierungsverbot soll verhindert werden, dass Vergütungsvereinbarungen für bestimmte Versicherungsgruppen, z.B. Rentner, unterschiedliche Vergütungen der Ärzte vorsehen.
Normenkette:
SGB V § 83 Abs. 1 S. 1
,
SGB V § 83 Abs. 2
,
SGB V § 85 Abs. 2 S. 3
,
BMV-Ä § 2 Abs. 3 Anlage 14
Vorinstanzen: SG Hamburg 17.07.2013 S 27 KA 56/11
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 17. Juli 2013 aufgehoben, und die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.

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