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LSG Hessen, Urteil vom 24.06.2015 - 5 R 418/14
Kostenübernahme für selbstbeschaffte medizinische Rehabilitationsmaßnahme Vorherige Antragstellung Fristsetzung
1. Bei Vorliegen der sog. Eingangsvoraussetzungen besteht für den Rentenversicherungsträger die Verpflichtung, nach pflichtgemäßem Ermessen in den Grenzen seiner Aufgaben als Rehabilitationsträger zu entscheiden, ob die beantragte Leistung nach den Umständen des Einzelfalles geeignet, erforderlich, zumutbar, wirtschaftlich und sparsam (§ 13 Abs. 1 SGB VI) ist, um die im Einzelfall bestehende Rehabilitationschance zu nutzen.
2. Da es sich bei den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation um Ermessensleistungen handelt, die nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 SGB VI erbracht werden "können" und bei denen der Rentenversicherungsträger gemäß § 13 Abs. 1 S.1 SGB VI im Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung sowie die Rehabilitationseinrichtung "nach pflichtgemäßem Ermessen" bestimmt, sieht das Gesetz vor, dass einer Bewilligung dieser Leistungen grundsätzlich ein entsprechender Antrag des Leistungsempfängers vorauszugehen hat.
3. Die gesetzliche Regelung ist teilweise den Leistungsstörungsnormen des allgemeinen Schuldrechts (vgl. § 323 BGB) nachempfunden und setzt voraus, dass dem Rehabilitationsträger vor der geplanten Selbstbeschaffung eine Mitteilung gemacht und eine angemessene Frist zur Entscheidung über den Rehabilitationsantrag gesetzt worden ist.
Normenkette:
SGB IX § 15 Abs. 1 S. 4
,
SGB VI § 9 Abs. 1 S. 1
,
SGB VI § 13 Abs. 1 S. 1
, ,
SGB VI § 9 Abs. 2
,
BGB § 323
Vorinstanzen: SG Marburg 02.12.2014 S 15 R 1/14
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Marburg vom 2. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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