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LSG Hessen, Beschluss vom 07.04.2015 - 6 AS 62/15
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Kein Leistungsausschluss für Ausländer beim Aufenthalt zur Arbeitsuche bei fehlender Ausreisepflicht aufgrund der Freizügigkeitsvermutung für Unionsbürger; Unzulässigkeit ungeschriebener Leistungsausschlüsse im SGB II; Aufenthaltsrecht als Familienangehöriger bei Familiennachzug
1. Der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II erfordert eine "fiktive Prüfung" des Grundes bzw. der Gründe des Aufenthaltsrechts am Maßstab des FreizügG/EU und ggf. des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG).
2. Der Leistungsausschluss greift nur, wenn positiv festgestellt werden kann, dass ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche besteht und nicht die Voraussetzungen eines Aufenthaltsrechts aus einem anderen Grund als dem Zweck der Arbeitsuche vorliegen.
3. Das Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche nach § 2 Abs. 1 Nr. 1a FreizügG/EU haben Unionsbürger, die sich zur Arbeitsuche aufhalten, für bis zu sechs Monate und darüber hinaus nur, solange sie nachweisen können, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden.
4. Bei der Freizügigkeitsvermutung handelt es sich nicht um ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II.
5. Es gibt auch nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 11. November 2014 - Rs.C-333/13 - Dano - keinen methodisch tragfähigen Grund, § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II erweiternd auszulegen oder analog auf die Konstellation anzuwenden, dass der Aufenthalt allein wegen der Freizügigkeitsvermutung legal ist.
Normenkette:
FreizügG/EU (2004) § 2 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 1a
,
FreizügG/EU (2004) § 3 Abs. 1 S. 1
,
FreizügG/EU (2004) § 3 Abs. 2
,
FreizügG/EU (2004) § 7 Abs. 1 S. 1
,
FreizügG/EU § 2 Abs. 1 Nr. 1a
,
FreizügG/EU § 3 Abs. 1 S. 1
,
FreizügG/EU § 7 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2-3
,
GG Art. 1 Abs. 1
,
GG Art. 20 Abs. 1
,
GG Art. 3 Abs. 1
, ,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und Nr. 3
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: SG Kassel 22.12.2014 S 4 AS 257/14 ER
I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 22. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsgegner hat den Antragstellern deren außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: