Gründe
Der (sinngemäße) Antrag des Antragstellers,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm bis auf Weiteres monatlich 27.514,29 Euro brutto
für seine Tätigkeit als Pfleger von Frau XA., zu zahlen,
ist zulässig, aber nicht begründet.
Nach §
86b Abs.
2 Satz 1 und
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die
Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt
oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug
auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Nach §
86b Abs.
2 Satz 4
SGG i.V.m. §
920 Abs.
2 Zivilprozessordnung (
ZPO) sind der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen.
Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes
sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage das Obsiegen in der Hauptsache
wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage dagegen offensichtlich unzulässig oder unbegründet,
so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten
in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage
stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. In diesem Fall
ist ggf. auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange der Antragsteller zu entscheiden
(vgl. BVerfG vom 12. Mai 2005, NVwZ 2005, 927, und vom 15. Januar 2007, 1 BvR 2971/06, juris). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung muss für die Abwendung wesentlicher Nachteile nötig sein; d. h. es muss
eine dringliche Notlage vorliegen, die eine sofortige Entscheidung erfordert (ständige Rechtsprechung des HLSG, bspw. Beschluss
vom 29. Januar 2008, L 9 AS 421/07 ER m.w.N., juris). Eine solche Notlage ist bei einer Gefährdung der Existenz oder erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen
zu bejahen (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 12. Aufl. 2015, §
86b Rdnr. 29a).
Der Antragsteller hat bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Wie bereits das Sozialgericht in der erstinstanzlichen
Hauptsacheentscheidung (Gerichtsbescheid vom 15. März 2017, Az. S 26 SO 122/16) zutreffend ausgeführt hat, besteht zwischen
den Beteiligten weder ein Arbeitsverhältnis noch ein Sozialrechtsverhältnis, das den geltend gemachten Anspruch begründet.
Hinsichtlich des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Beteiligten ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen des
Antragstellers sowie den von ihm vorgelegten Unterlagen im erstinstanzlichen Hauptsacheverfahren S 26 SO 122/16, dass ein
Arbeitsverhältnis nur zwischen dem Antragsteller und Frau XA. besteht, bei der der Antragsteller als Pflegekraft beschäftigt
ist. Aus dem Umstand, dass Frau XA. ihre Pflege im Wege des sog. Arbeitgebermodells (vgl. § 64f Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII - bzw. § 65 Abs. 1 SGB XII a. F.) organisiert und zu dessen Finanzierung Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII vom Antragsgegner erhält, ergibt sich insoweit noch kein eigenes Rechtsverhältnis zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner,
geschweige denn der geltend gemachte Zahlungsanspruch. Auf das von dem Sozialgericht im Gerichtsbescheid vom 15. März 2017,
Az. S 26 SO 122/16, zutreffend skizzierte sozialhilferechtliche Dreiecksverhältnis wird insoweit Bezug genommen. Etwaige Rechte
von Frau XA. kann der Antragsteller indessen nicht in eigenem Namen geltend machen.
Weiterhin hat das Sozialgericht auch zutreffend erkannt, dass zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner keine Vereinbarung
im Sinne von §§ 75 ff SGB XII, insbesondere keine Vergütungsvereinbarung nach § 75 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII besteht. Selbst wenn dies der Fall wäre, ergäbe sich aber ein Vergütungsanspruch ausschließlich im Rahmen des sozialhilferechtlichen
Dreiecksverhältnisses innerhalb der Frau XA. bewilligten Leistungen.
Soweit der Antragsteller geltend macht, ein Anspruch ergebe sich aus einer Vereinbarung nach §
77 Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung (
SGB XI), hat er das Bestehen einer solchen Vereinbarung nicht glaubhaft gemacht. Zunächst sieht §
77 SGB XI den Abschluss eines Vertrages zwischen Pflegekraft und Pflegekasse vor, nicht aber zwischen Pflegekraft und Sozialhilfeträger.
Des weiteren darf nach §
77 Abs.
1 Satz 4
SGB XI die Pflegekraft mit dem Pflegebedürftigen kein Beschäftigungsverhältnis eingehen, weswegen das sog. Arbeitgeber- oder Assistenzmodell,
über das auch der Antragsteller für Frau XA. tätig wird, nicht im Rahmen des §
77 Abs.
1 SGB XI durchgeführt werden darf. Schließlich handelt es sich bei einem Vertrag nach §
77 SGB XI um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, der - wie im Übrigen auch Vereinbarungen nach §§ 75 SGB XII ff - nach § 56 SGB X für seine Wirksamkeit der Schriftform bedarf. Ein solcher Vertrag ist zwischen den Beteiligten nicht ersichtlich, zumal der
Antragsteller sich nach seinem - allerdings unsubstantiierten - Vorbringen auf einen mündlichen Vertragsabschluss beruft.
Der Antragsteller hat weiterhin keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Wie sich aus dem im Hauptsacheverfahren L 4 SO 62/17
vorliegenden Unterlagen ergibt, steht der Antragsteller seit 1. März 2012 in einem Arbeitsverhältnis mit Frau XA., die die
nach dem Arbeitsvertrag vereinbarten Lohnkosten für die vom Antragsteller als Arbeitsleistung erbrachte Pflege im Rahmen eines
sog. Arbeitgebermodells jedenfalls zum Teil über Leistungen nach dem SGB XII von der Antragsgegnerin refinanziert, was nahelegt, dass der Antragsteller hierdurch über Arbeitseinkommen verfügt. Hierfür
sprechen auch in der Akte befindliche Entgeltabrechnungen zugunsten des Antragstellers, die sich allerdings nicht auf aktuelle
Zeiträume beziehen. Das sozio-kulturelle Existenzminimum des Antragstellers ist aber jedenfalls durch die - nach den von ihm
vorgelegten Unterlagen - seit 1. Mai 2006 und laufend - als Grundsicherung im Alter und Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel
des SGB XII (Bescheid vom 29. November 2016) - bezogenen Leistungen nach dem SGB XII gedeckt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
197a SGG i. V. m. §
154 Abs.
1 Verwaltungsgerichtsordnung (
VwGO), da weder der Antragsteller noch die Antragsgegnerin zu den nach §
183 SGG kostenprivilegierten Personen gehören. Nach §
183 SGG ist das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger,
behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach §
56 des
Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Den genannten Personen steht
gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde.
Kostenfrei ist das Verfahren für denjenigen, der zu den aufgeführten Gruppen zählt und zugleich in der genannten Eigenschaft
am Verfahren beteiligt ist, d. h. maßgeblich ist, ob nach dem Streitgegenstand des Verfahrens über das Bestehen oder Rechte
aus einem Sozialleistungsverhältnis gestritten wird. Dies ist hier nicht der Fall, da ein solches Sozialleistungsverhältnis
hier nur zwischen Frau XA. und der Antragsgegnerin, nicht aber zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin besteht.
Nichts anderes ergibt sich daraus, dass der Antragsteller Leistungen der Sozialhilfe nach dem 4. Kapitel des SGB XII bezieht, weil der Antragsteller keinerlei Rechte aus diesem sozialhilferechtlichen Rechtsverhältnis geltend macht, mithin,
nicht "in dieser ... Eigenschaft" (§
183 Satz 1
SGG) am vorliegenden Verfahren beteiligt ist.
Dem Antragsteller waren die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil er im Verfahren unterliegt, §
154 Abs.
1 VwGO.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.