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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.04.2019 - 2 AS 1817/17
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung Keine Übernahme von Darlehenszinsen bei nicht unmittelbarer Verwendung für Wohneigentum
Schuldzinsen für Darlehen, die nicht unmittelbar für das Wohneigentum verwendet werden, können auch dann nicht Teil der Kosten der Unterkunft im Sinne von § 22 SGB II sein, wenn für diese Darlehen dem Darlehensgeber zur Sicherheit eine Hypothek oder Grundschuld am Wohneigentum eingeräumt wird.
Normenkette:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Dortmund 11.07.2017 S 37 AS 1591/13
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 11.07.2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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