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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.04.2015 - 7 AS 1904/14
Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes) an bulgarische Staatsangehörige Prüfung der Hilfebedürftigkeit (hier Ablehnung wegen durchgreifender Zweifel) Verweigerung der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zur Glaubhaftmachung der Hilfebedürftigkeit
1. Hat das Sozialgericht Ermittlungen zur Hilfebedürftigkeit durchgeführt, indem es die Antragsteller mit prozessleitender Verfügung zur Vorlage verschiedener Unterlagen und zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung aufgefordert hat, rechtfertigt bereits die Durchführung dieser Ermittlungen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
2. Eine eidesstattliche Versicherung in deutscher Sprache kann nicht verlangt werden, wenn die Leistungsempfänger der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sind.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2 S. 4
,
ZPO § 920 Abs. 2
,
SGB II § 7a
,
SGB II § 7 Abs. 1
,
SGB II § 9 Abs. 1
,
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
,
ZPO § 114
,
ZPO § 294 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Gelsenkirchen 02.10.2014 S 4 AS 2365/14 ER
Tenor
Auf die Beschwerden der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 02.10.2014 geändert. Den Antragstellern wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt I, F, beigeordnet. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Außergerichtlichen Kosten sind nicht zu erstatten. Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der einstweiligen Anordnung Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt I, F, beigeordnet.

Entscheidungstext anzeigen: