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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.06.2015 - 8 R 1054/14
Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit als Fremdgeschäftsführerin einer GmbH Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit (hier Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses) Feststellung des Gesamtbilds der Arbeitsleistung
Für eine abhängige Beschäftigung und damit für eine Eingliederung in den Betrieb und eine Weisungsabhängigkeit eines Geschäftsführers spricht u.a., wenn der Geschäftsführer laut seinem "Anstellungsvertrag" die Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen hat, seine durch Gesetz, Satzung und den Vertrag obliegenden Pflichten genau und gewissenhaft zu erfüllen hat, die Pflicht zur Erstellung eines Jahresabschlusses besteht und für Geschäfte teilweise der Einwilligung der Gesellschafterversammlung bedarf. Wenn er zudem gehalten ist, der Gesellschaft nicht nur während festgelegter Arbeitszeiten sondern jederzeit bei Bedarf zur Verfügung zu stehen und eine Beschränkung des Haftungsrisiko auf die Höhe des Stammkapitals vorgenommen wird. Weitere Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung sind ein erfolgsunabhängiges Festgehalt, der Ersatz von Reisespesen und Kilometergeld und ein Kündigungsrecht bei schweren Verstößen des Geschäftsführers gegen die Weisungen der Gesellschafterversammlung.
Normenkette:
SGB VI § 1 S. 1
,
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1
,
SGB XI § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
,
SGB III § 25 Abs. 1 S. 1
,
SGB IV § 7 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 06.11.2014 S 45 R 883/12
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 06.11.2014 geändert und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Klägerin zu 1/3, die Beklagte zu 2/3. Die Beigeladenen tragen ihre Kosten selbst. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.000,00 EUR festgesetzt.

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