Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob ein vom Kläger bei einem Fußballspiel erlittener Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen
ist.
Der im November 1984 geborene Kläger war im Sommersemester 2013, das heißt im Zeitraum vom 01.03.2013 bis zum 31.08.2013,
als ordentlicher Student im Studiengang "Business Administration" an der Fachhochschule E (heute: Hochschule E) eingeschrieben.
Am 09.07.2013 nahm er an der Finalrunde der "Uni Liga 2013" als Mitglied der Mannschaft "Lazio Koma" teil. Bei der "Uni Liga
2013" handelte es sich um ein Fußballturnier in Gestalt eines Kleinfeldturniers, das auf einem Sportgelände der I-I-Universität
E stattfand. Es wurde veranstaltet vom "AStA-Hochschulsportreferat". Hierbei handelte es sich nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Kooperationsvertrages
zwischen den Studierendenschaften der I-I-Universität E, der Fachhochschule E, der Kunstakademie E und der S-T-Hochschule
E vom 05.02.2004 um ein von den beteiligten Studierendenschaften gebildetes gemeinsames Hochschulsportreferat. Nach § 4 Abs.
1 Satz 2 des Kooperationsvertrages gehörten diesem Hochschulsportreferat ReferentInnen des Allgemeinen Studierendenausschuss
(AStA) der I-I-Universität E und der Fachhochschule E im Verhältnis 4 zu 2 an. Nach § 5 des Kooperationsvertrages entschied
das Hochschulsportreferat in der Regel in Angelegenheiten des gemeinsamen Sportprogramms. Es organisierte den Hochschulsport
und verwaltete auf der Grundlage des jeweils gültigen Haushaltsplans und unter Berücksichtigung der "Verordnung über die Haushalts-
und Wirtschaftsführung der Studentenschaften des Landes NRW" die zur Verfügung stehenden Mittel. Das gemeinsame Sportangebot
stand allen Angehörigen der I-I-Universität E, der Fachhochschule E, der Kunstakademie E und der S-T-Hochschule E offen. Für
die Studierenden der beteiligten Studierendenschaften war der Hochschulsport grundsätzlich im Semesterbeitrag enthalten (§
6 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Kooperationsvereinbarung). Dementsprechend waren in der "Uni Liga 2013" alle für das Sommersemester
2013 immatrikulierten Studierenden der genannten hochschulsportberechtigten Hochschulen spielberechtigt.
Während des Fußballspiels am 09.07.2013 erlitt der Kläger durch den Tritt eines Gegenspielers eine Unterschenkelfraktur rechts.
Dies stellte der vom Kläger noch am gleichen Tage abends aufgesuchte Durchgangsarzt Professor Dr. X, der Direktor der Klinik
für Unfall- und Handchirurgie des Universitätsklinikums E, fest. Die Fraktur wurde am Folgetag durch eine halboffene Reposition
und Stabilisierung durch aufgebohrte Tibiamarknagel operativ behandelt.
Auf die Unfallanzeige des Durchgangsarztes zog die Beklagte ärztliche Behandlungsberichte und Auskünfte des "Hochschulsport
E e.V." bei. Bei Letzterem handelt es sich um einen von den AStA der I-I-Universität, der Hochschule E, der Kunstakademie
E und der S-T-Hochschule E im Jahre 2013 gegründeten Verein, der seit 2014 den Hochschulsport für die Angehörigen der genannten
Hochschulen organisiert.
Mit Bescheid vom 27.11.2015 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 09.07.2013 als Arbeitsunfall ab. Zur Begründung
führte sie aus, das Turnier, bei dem der Kläger verletzt worden sei, sei allein von dem "AStA-Hochschulsportreferat" angeboten
und organisiert worden. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 04.12.2014 - B 2 U 14/13 R -) seien die AStA eigenständige rechtsfähige Gliedkörperschaften der Hochschule und nicht "Hochschule" im Sinne von §
2 Abs.
1 Nr.
8c SGB VII. Der Kläger habe deshalb im Unfallzeitpunkt nicht zum Kreis der nach dieser Vorschrift versicherten Personen gehört.
Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch trug der Kläger vor, der Sport im Hochschulbereich sei im Jahre 2013 ausschließlich
durch die AStA der in E ansässigen Hochschulen angeboten worden. Ein eigenes Sportangebot unter Regie und Verantwortung der
Fachhochschule E selbst habe es nicht gegeben und gebe es auch nicht. Aus dem genannten Urteil des Bundessozialgerichts folge,
dass die Förderung des Sports Gegenstand des Bildungsauftrags der Hochschule sei. Dass die Fachhochschule E den Hochschulsport
im Jahre 2013 nicht durch einen eigenen Fachbereich angeboten habe, sondern ihn ausschließlich durch den AStA habe organisieren
und durchführen lassen, ändere nichts an dem Umstand, dass der Hochschulsport dem organisatorischen Verantwortungsbereich
der Universität liege. Es könne nicht sein, dass die Hochschule sich ihrem Bildungsauftrag, ihren Studierenden Hochschulsport
anzubieten, entziehe und den gesetzlichen Unfallschutz dadurch ins Leere laufen lassen könne, dass sie die Organisation und
die Durchführung des Hochschulsports gänzlich einem Dritten überlasse bzw. an ihn delegiere. Hilfsweise werde der Widerspruch
auch darauf gestützt, dass der Kläger den Unfall als abhängig Beschäftigter im Sinne von §
2 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII oder als sogenannter Wie-Beschäftigter im Sinne von §
2 Abs.
2 Satz 1
SGB VII erlitten habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.07.2016 wies die Beklagte den Widerspruch im Wesentlichen aus den Erwägungen des Ausgangsbescheids
als unbegründet zurück. Ergänzend führte sie aus, zu beachten sei, dass den Studierendenschaften die Förderung der Studierendensports
als eigene Aufgabe zugewiesen sei (§ 53 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 Hochschulgesetz des Landes Nordrheinwestfalen (HG NRW)). Insofern
könne nicht davon die Rede sein, dass die Hochschule den Unfallschutz ins Leere laufen lassen könne. Anhaltspunkte dafür,
dass der Kläger als Beschäftigter bzw. Wie-Beschäftigter an dem Fußball-Wettkampf teilgenommen habe, seien nicht ersichtlich.
So sei nicht erkennbar, dass das Fußballspielen in sachlichem Zusammenhang mit einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben
könnte. Entsprechendes sei auch nicht vorgetragen worden.
Der Kläger hat am Montag, dem 29.08.2016, Klage beim Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhoben. Er hat sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. Er hat die Auffassung
vertreten, es komme ausschließlich auf die Rechtsfrage an, ob eine Hochschule, die ihre nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
grundsätzlich gegebene Verpflichtung, ihren Studierenden Sport anzubieten, komplett auf den AStA übertrage, zu Lasten ihrer
Studierenden den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz, den die Studierenden bei Durchführung des Hochschulsports unter der
Regie der Hochschule selbst unstrittig genießen würden, aushöhlen bzw. zum Wegfall bringen könne. Der von der Beklagten zitierten
Entscheidung des Bundessozialgerichts könne entnommen werden, dass der gesetzliche Unfallversicherungsschutz zu bejahen sei,
wenn der AStA - anders als in dem vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall - als Veranstalter des gesamten Hochschulsports
fungiere.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 27.11.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.07.2016 aufzuheben und die Beklagte
zu verpflichten, das Unfallereignis vom 09.07.2013 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, selbst wenn man hochschulrechtlich von einem rechtswidrigen Unterlassen der Fachhochschule
E ausginge, Hochschulsport in eigener Organisation anzubieten, könne hieraus kein Versicherungsschutz nach §
2 Abs.
1 Nr.
8 Buchst. c
SGB VII folgen. Vielmehr sei die tatsächlich wahrgenommene organisatorische Verantwortung der jeweiligen Hochschule nach der Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts zwingende Voraussetzung des Versicherungsschutzes. Im Übrigen wäre auch nach der Argumentation des
Klägers die Teilnahme an dem vom AStA organisierten Hochschulsport unversichert, wenn eine Hochschule ein noch so geringes
eigenes Angebot an Hochschulsport zusätzlich anbieten würde. Von daher erschließe sich nicht, warum bei fehlendem eigenen
Sportangebot der Hochschule plötzlich Unfallversicherungsschutz im Rahmen des von der Studierendenschaft angebotenen Hochschulsports
bestehen solle. Dass und warum der Kläger Beschäftigter oder Wie-Beschäftigter gewesen sein solle, schließe sich ebenfalls
nicht. Im Übrigen wäre die Beklagte insoweit nicht zuständig.
Mit im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergangenem Urteil vom 23.06.2017 hat das Sozialgericht die
Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es unter Bezugnahme auf die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
ausgeführt, die Organisation des Fußballturniers, die vorliegend dem AStA oblegen habe, sei nicht der Hochschule selbst zuzurechnen.
Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 24.07.2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24.08.2017 Berufung eingelegt.
Er meint, das Fußballturnier, bei dem er sich verletzt habe, sei im vorliegenden Einzelfall der Hochschule zuzurechnen. Insoweit
wiederholt er im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.06.2017 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 27.11.2015
in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.07.2016 zu verurteilen, das Unfallereignis vom 09.07.2013 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und wiederholt im Übrigen im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Ergänzend trägt sie vor, dass ihren Erkenntnissen nach nur in E der Hochschulsport alleine durch die Studierendenschaften
organisiert werde und die Universitäten selbst kein Sportangebot für Studierende unterhielten.
Der Senat hat die Präsidentin der Hochschule E und den AStA der Hochschule E zur Organisation des Hochschulsports im Jahre
2013 befragt. In ihrer schriftlichen Antwort vom 30.10.2018 hat die Präsidentin der Hochschule E ausgeführt, die damalige
Fachhochschule E habe im Jahre 2013 für die Beschäftigten der Fachhochschule mehrere Sportkurse veranstaltet und Massagen
angeboten. Darüber hinaus sei bis Januar 2013 aus vom damaligen Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie
des Landes Nordrhein-Westfalen bereitgestellten Mitteln ein Tischtenniskurs bezahlt worden, welcher organisatorisch aber in
den Hochschulsport des Hochschulreferates eingebunden gewesen sei. Eine weitergehende Förderung des Sports, insbesondere mit
Blick auf die Studierendenschaft, sei nach ihrem Kenntnisstand ausschließlich über das Hochschulreferat des AStA der Fachhochschule
E erfolgt. Einzelne Sportkurse seien im Rahmen von Vereinbarungen mit externen Anbietern angeboten worden. Der AStA der Hochschule
E hat in seiner an den Senat gerichteten schriftlichen Antwort ausgeführt, in aller Regel sei im Rahmen der Kooperationsvereinbarung
vom 05.02.2004 das Hochschulsportreferat für alle Sportveranstaltungen, so auch für das hier relevante Fußballturnier, Veranstalter
gewesen. Das Hochschulsportreferat sei ein Teil der AStA der 4 öffentlichen Hochschulen in E gewesen. Die Aufsicht über die
Sportveranstaltungen seien durch die ReferentInnen ausgeübt worden. Die Aufsicht über die ReferentInnen hätten die Studierendenparlamente
der Hochschule geführt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streit- und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten,
die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß §
54 Abs.
1 SGG zu Recht abgewiesen, weil sie unbegründet ist. Der Kläger hat keinen Anspruch gemäß §
102 SGB VII (vgl. zur Anspruchgrundlage BSG, Urt. v. 05.07.2011 - B 2 U 17/10 R -, juris Rn. 15, 18) darauf, dass die Beklagte das Ereignis vom 09.07.2013 als Arbeitsunfall anerkennt.
Nach §
8 Abs.
1 Satz 1
SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§
2,
3 oder 6
SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach §
8 Abs.
1 Satz 2
SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.
Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen
Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb "Versicherter" ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes,
von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv
und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; vgl. statt vieler BSG, Urt. v. 04.12.2014 - B 2 U 14/13 R -, juris Rn. 10 m.w.N.).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn der Kläger war zum Zeitpunkt des Unfalls (Tritt eines Gegenspielers beim Fußballspielen
gegen den rechten Unterschenkel des Klägers), der zu einem Gesundheitserstschaden (Fraktur des rechten Unterschenkels) geführt
hat, nicht Versicherter im Sinne von §
8 Abs.
1 Satz 1
SGB VII.
Versicherter im Sinne von §
8 Abs.
1 Satz 1
SGB VII ist jemand nur, wenn, solange und soweit er den Tatbestand einer versicherten Tätigkeit durch eigene Verrichtungen erfüllt.
Eine Verrichtung ist jedes konkrete Handeln eines Verletzten, das (objektiv) seiner Art nach von Dritten beobachtbar und (subjektiv)
- zumindest auch - auf die Erfüllung des Tatbestands der jeweiligen versicherten Tätigkeit ausgerichtet ist. Diese innere
Tatsache der subjektiven Ausrichtung des objektiven konkreten Handelns des Verletzten wird auch als "Handlungstendenz" bezeichnet.
Wenn das beobachtbare objektive Verhalten allein noch keine abschließende Subsumtion unter den jeweiligen Tatbestand der versicherten
Tätigkeit erlaubt, diese aber auch nicht ausschließt, kann die finale Ausrichtung des Handelns auf die Erfüllung des jeweiligen
Tatbestands, soweit die Intention objektiviert ist (sog objektivierte Handlungstendenz), die Subsumtion tragen. Die bloße
Absicht einer Tatbestandserfüllung reicht hingegen nicht (vgl. statt vieler BSG, a.a.O., Rn. 12).
Dass zum Unfallzeitpunkt von außen beobachtbare Handeln ist hier im Fußballspielen zu erblicken. Diese sportliche Betätigung
des Klägers war nicht auf die Erfüllung eines Tatbestandes der §§
2,3 oder 6
SGB VII gerichtet.
1. Das Fußballspiel am 09.07.2013 gehörte nicht zur Hochschulausbildung des Klägers im Sinne von §
2 Abs.
1 Nr. Nr.
8 Buchst. c
SGB VII. Danach sind kraft Gesetzes Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen versichert. Dieser Versicherungstatbestand
setzt die Zulassung des Studierenden durch die Hochschule, in der Regel durch Immatrikulation, die Studienbezogenheit der
unfallbringenden Verrichtung sowie deren Zuordnung zum organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule voraus (vgl.
BSG, a.a.O,., Rn. 13 m.w.N.; bestätigt durch Urt. v. 27.11.2018 - B 2 U 15/17 R -, juris Rn. 14, 21).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Als an der Fachhochschule E (nunmehr Hochschule E) eingeschriebener Student war der
Kläger zwar Studierender einer Hochschule. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG steht zudem eine von der Hochschule den Studierenden angebotene und im organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule
durchgeführte sportliche Betätigung als studienbezogene Verrichtung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung,
wenn sie für die Studierenden zum Zwecke der Erfüllung des gesetzlichen Auftrags der Sportförderung (hier § 3 Abs. 5 Satz
4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)) durchgeführt wird (siehe hierzu
zuletzt BSG, Urt. v. 27.11.2018 - B 2 U 15/17 R -, juris Rn. 15 ff.). Der Unfall ereignete sich jedoch nicht bei einer im organisatorischen Verantwortungsbereich der Fachhochschule
E liegenden sportlichen Veranstaltung.
Der Versicherungsschutz während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen ist ebenso wie derjenige während des Besuchs allgemeinbildender
Schulen zur Abgrenzung vom eigenwirtschaftlichen Bereich des Studierenden auf Tätigkeiten innerhalb des organisatorischen
Verantwortungsbereichs der Hochschule beschränkt. Der organisatorische Verantwortungsbereich erfordert grundsätzlich einen
unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Schule oder Hochschule, jedenfalls aber eine Einflussmöglichkeit
der Universität. Daran fehlt es, wenn eine Einwirkung durch Aufsichtsmaßnahmen der Hochschule nicht gewährleistet ist. Dies
ist beispielsweise der Fall, wenn eine Sportveranstaltung nicht von der Hochschule selbst, sondern von der Studierendenschaft
oder ihrem Vertretungsorgan, dem AStA, organisiert und veranstaltet wird. Bei der Studierendenschaft und dem AStA handelt
es sich nicht um der Hochschule zuzurechnender Einrichtungen. Vielmehr ist die Studierendenschaft nach dem hier einschlägigen
nordrhein-westfälischen Hochschulrecht eine eigenständige rechtsfähige Gliedkörperschaft der Hochschule, die unbeschadet der
Zuständigkeit der Hochschule selbst und des Studierendenwerks ihre eigenen Angelegenheiten selbst verwaltet (§ 53 Abs. 1 und
2 HG NRW). Sie wird durch den AStA vertreten (§ 55 Abs. 1 Satz 1 HG NRW). Der AStA vertritt damit nicht die Hochschule, sondern
ist das mit Außenvertretung betraute Exekutivorgan der aus sämtlichen an der Hochschule eingeschriebenen Studierenden bestehenden
Studierendenschaft (zum Ganzen BSG, Urt. v. 04.12.2014 - B 2 U 14/13 R -, juris Rn. 14 f.). Der organisatorische Verantwortungsbereich der Hochschule ist allerdings auch dann gegeben, wenn die
Hochschule zumindest organisatorische Mitverantwortung für die Teilnahme an der Veranstaltung trägt, die Studierenden in der
Ausgestaltung der Verrichtung nicht völlig frei sind und sich die Tätigkeit der Hochschule nicht auf eine reine Unterstützungsleistung
einer ansonsten in der Organisationshoheit der Studierenden liegenden Verrichtung beschränkt (vgl. BSG, Urt. v. 28.11.2018 - B 2 U15/17 R -, juris Rn. 21 m.w.N.)
Nach diesen Grundsätzen fand die Finalrunde der "Uni Liga 2013", an der der Kläger als Fußballspieler am 09.07.2013 teilgenommen
hat, nicht im organisatorischen Verantwortungsbereich der Fachhochschule E statt. Als Veranstalter trat nicht etwa die Fachhochschule
E selbst auf, sondern das Fußballturnier wurde vom "AStA-Hochschulsportreferat" organisiert. Die Fachhochschule E hatte auf
die Vorbereitung und Durchführung dieser Sportveranstaltung keinerlei Einfluss.
Bei dem "AStA-Hochschulsportreferat" handelte es sich um eine durch den Kooperationsvertrag vom 05.02.2004 geschaffene Einrichtung
(vgl. hierzu § 4 Abs. 1 des Kooperationsvertrag sowie die schriftliche Antwort des AStA der Hochschule E im vorliegenden Verfahren).
Dieser Kooperationsvertrag wurde ausdrücklich und ausschließlich von den Studierendenschaften der vier öffentlichen Hochschulen
in E, namentlich auch der Fachhochschule E, jeweils vertreten durch den jeweiligen AStA, geschlossen. Die Fachhochschule E
selbst war an dieser Kooperationsvereinbarung nicht beteiligt. Ihr standen hinsichtlich der vom "AStA-Hochschulsportreferat"
durchgeführten Veranstaltungen auch keinerlei Aufsichtsbefugnisse zu. Der vom Senat ausdrücklich hierzu befragte AStA der
Hochschule E hat insoweit in seiner Antwort gegenüber dem Senat ausgeführt, dass die Aufsicht über die Sportveranstaltungen
durch die ReferentInnen ausgeübt worden sei. Die Aufsicht über die ReferentInnen sei durch die Studierendenparlamente der
Hochschulen ausgeübt worden. Damit trugen allein die jeweiligen Studierendenschaften, unter anderem die Studierendenschaft
der Fachhochschule E, die Verantwortung für die Durchführung der Sportveranstaltung vom 09.07.2013. Für eine Zurechnung zum
Verantwortungsbereich der Fachhochschule E fehlt daher jeglicher Anknüpfungspunkt.
Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich etwas anderes nicht daraus, dass auch nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten
Ermittlungen im Jahre 2013 der gesamte Hochschulsport für Studierende vom "AStA-Hochschulsportreferat" veranstaltet wurde
und die Fachhochschule E selbst in eigener Verantwortung keine Sportveranstaltungen angeboten und durchgeführt hat. Wie letztlich
auch die Beklagte zutreffend dargelegt hat, kann dadurch, dass eine Hochschule keinerlei Sportveranstaltungen im eigenen Verantwortungsbereich
durchführt, der Tatbestand des §
2 Abs.
1 Nr.
8 Buchst. c
SGB VII nicht erfüllt werden. Den gesetzlich geregelten Versicherungstatbestände korrespondiert jeweils eine Pflicht bzw. Obliegenheit
des Arbeitgebers oder des Trägers einer Einrichtung, den Betrieb oder die Einrichtung so zu organisieren, dass Arbeitsunfälle
weitgehend vermieden werden. Eine Hochschule kann diese Obliegenheiten von vornherein nur im eigenen Verantwortungsbereich
erfüllen. Der Verantwortungsbereich der Hochschule endet, wo der Verantwortungsbereich anderer Institutionen oder der eigene
Verantwortungsbereich des Unfallopfers beginnt (vgl. insoweit auch BSG, Urt. v. 30.06.2009 - B 2 U 19/08 R -, juris Rn. 27 ff.). Die Zurechnung eines fremden Verantwortungsbereichs ist den Versicherungstatbeständen nach §
2 Abs.
1 Nr.
8 SGB VII grundsätzlich fremd. Die Argumentation des Klägers ist offensichtlich durch zivilrechtliche Betrachtungsweisen (Haftung aufgrund
von Unterlassen, Haftung für Erfüllungsgehilfen) beeinflusst. Solche Wertungen finden im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung
zur Begründung eines Versicherungstatbestandes keine Anwendung, da andernfalls die grundsätzlich abschließenden Versicherungstatbestände
ausgeweitet und letztlich ausgehebelt würden. So würde durch die Zurechnung der vom "AStA-Hochschulsportreferat" durchgeführten
Sportveranstaltungen zum Verantwortungsbereich der Hochschule nicht etwa eine zivilrechtliche Haftung der Fachhochschule E,
sondern eine Einstandspflicht der Beklagten als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung und damit letztlich ein eigener
Versicherungstatbestand und somit die Haftung eines Dritten begründet. Dem stünde aber der Vorbehalt des Gesetzes gemäß §
31 SGB I entgegen.
Es kann deshalb dahinstehen, ob die Fachhochschule E hochschulrechtlich pflichtwidrig gehandelt hat, was in Anbetracht des
weit formulierten Förderungsauftrags in § 3 Abs. 5 Satz 4 HG NRW und dem der Studierendenschaft ebenfalls unbeschadet der
Zuständigkeiten der Hochschule obliegenden Pflicht zur Förderung des Studierendensports gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 HG NRW keinesfalls offensichtlich erscheint (siehe insoweit allerdings BSG, Urt. v. 28.11.2018 - B 2 U 15/17 R -, juris Rn. 18 a.E.). In jedem Fall kann durch die etwaige Verletzung hochschulrechtlicher Pflichten keine Einstandspflicht
der Beklagten begründet werden. Hierfür fehlt im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung jeglicher gesetzlicher Anhaltspunkt.
Von daher geht die Annahme des Klägers, die Fachhochschule E habe sich von ihren gesetzlichen Aufgaben quasi freigezeichnet,
wodurch eine Einstandspflicht der Beklagten für von der Studierendenschaft durchgeführte Sportveranstaltungen entstehe, fehl.
Gleiches gilt für die Behauptung des Klägers, die Fachhochschule E habe ihre Aufgaben zur Durchführung des Hochschulsports
auf Institutionen der Studierendenschaft "delegiert". Eine entsprechende Übertragung von Aufgaben hat offensichtlich nicht
stattgefunden. Vielmehr hat die Studierendenschaft der Fachhochschule E in eigener Zuständigkeit (§ 53 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7
HG NRW) mit den Studierendenschaften der anderen Eer Hochschulen die Kooperationsvereinbarung vom 05.02.2004 geschlossen.
Im Übrigen könnt ein etwaiger öffentlich-rechtlicher Delegationsvertrag, für den hier jegliche Anhaltspunkte fehlen, einen
Unfallversicherungsschutz bei Veranstaltungen des Hochschulsports, die allein von der Studierendenschaft organisiert werden,
nach den vorstehenden Ausführungen auch nicht begründen.
Es ergibt sich für den Kläger auch nichts Günstiges daraus, dass sich der 2. Senat des Bundessozialgerichts im Urteil vom
04.12.2014 - B 2 U 14/13 R -, juris Rn. 16, von einem Urteil vom 28.08.1968 (2 RU 67/67 - BSGE 28, 204) abgegrenzt und dabei unter anderem ausgeführt hat, dass im damaligen Fall - anders als in dem im Urteil vom 04.12.2014 behandelten
Fall - der AStA "wohl als Veranstalter des gesamten Hochschulsports" fungierte. Diesen Ausführungen kann offensichtlich nicht
entnommen werden, dass der Senat den Tatbestand des §
2 Abs.
1 Nr.
8 Buchst. c
SGB VII bejahen würde, wenn die Studierendenschaft oder der AStA als ihr Vertretungsorgan alleiniger Veranstalter des Hochschulsports
sind. Die Ausführungen sind erkennbar darauf gerichtet, im Allgemeinen Sachverhaltsunterschiede zwischen den am 28.08.1968
und am 04.12.2014 entschiedenen Fällen darzulegen. Zur rechtlichen Relevanz dieser Unterschiede im Hinblick auf den Tatbestand
des §
2 Abs.
1 Nr.
8 Buchst. c
SGB VII hat sich das BSG nicht geäußert. Hierfür bestand auch kein Anlass, weil, wie bereits die Beklagte dargelegt hat, ein §
2 Abs.
1 Nr.
8 Buchst. c
SGB VII entsprechender Versicherungstatbestand 1968 noch nicht existierte, sondern erst durch das Gesetz über Unfallversicherung
für Schüler und Studenten sowie Kinder in Kindergärten vom 18.03.1971 (BGBl I 237) eingeführt wurde. Zu diesem Tatbestand
hat sich das BSG vielmehr am 27.11.2018 nochmals eindeutig dahingehend geäußert, dass nur die Teilnahme an einer im organisatorischen Verantwortungsbereich
der Hochschule stattfindenden Sportveranstaltung nach §
2 Abs.
1 Nr.
8 Buchst. c
SGB VII versichert ist. Führt die Hochschule, wie hier, Sportveranstaltungen nicht selbst in eigener Verantwortung durch, ist der
Tatbestand des §
2 Abs.
1 Nr.
8 Buchst. c
SGB VII nach der eindeutigen und gefestigten Rechtsprechung des BSG nicht erfüllt. Wie bereits ausgeführt, ist den Tatbeständen des §
2 Abs.
1 Nr.
8 SGB VII die Begründung eines Versicherungstatbestandes durch Zurechnung fremder Verantwortungsbereiche grundsätzlich fremd. Im Übrigen
wäre es, wie bereits die Beklagte ausgeführt hat, nicht nachvollziehbar, wenn die Einbeziehung einer allein von der Studierendenschaft
organisierten sportlichen Veranstaltung in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung davon abhinge, ob die Hochschule
- in welchem Umfang auch immer - andere Sportveranstaltungen in eigener Zuständigkeit veranstaltet. Unfallversicherungsschutz
nach §
2 Abs.
1 Nr.
8 Buchst. c
SGB VII kommt vielmehr stets nur insoweit in Betracht, als der tatsächlich eröffnete eigene Verantwortungsbereich der Hochschule
betroffen ist.
Es kann schließlich auch dahinstehen, ob eine organisatorische Mitverantwortung einer Hochschule anzunehmen wäre, wenn und
soweit diese die in ihrem Eigentum stehenden oder von ihr verwalteten Sportstätten für die von der Studierendenschaft organisierten
Veranstaltungen des Hochschulsports zur Verfügung stellt, oder ob es sich insoweit um eine reine Unterstützungsleistung handelt,
was der Senat für naheliegend hält. Hier hat die Fachhochschule E, bei der allein der Kläger immatrikuliert war, keinerlei
Sportstätten für die Uni-Liga 2013 zur Verfügung gestellt. Vielmehr fand das Fußballspiel, bei dem sich der Kläger verletzt
hat, auf einem Sportgelände der I-I-Universität, d.h. einer Hochschule, bei der der Kläger nicht eingeschrieben war, statt.
2. Die Teilnahme an dem Fußballspiel am 09.07.2013 stand auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung
unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Nach der ständigen Rechtsprechung setzt eine unfallversicherte betrieblichen
Gemeinschaftsveranstaltung voraus, dass die Unternehmensleitung sie als eigene betriebliche Gemeinschaftsfriedens Veranstaltung
durchführt oder durchführen lässt, der jeweilige Veranstalter also nicht nur aus eigenem Antrieb und freier Entschließung
handelt. Daran fehlt es hier, weil die "Uni Liga 2013" und damit auch die Finalrunde am 09.07.2013 allein vom "AStA-Hochschulsportreferat"
und nicht von der Hochschulleitung veranstaltet und auch nicht zumindest von deren Autorität als Gemeinschaftsveranstaltung
getragen wurde (zum Ganzen BSG, Urt. v. 04.12.2014 - B 2 U 14/13 R -, juris Rn. 17 m.w.N.).
3. Der Kläger war im Unfallzeitpunkt auch nicht als abhängig Beschäftigter im Sinne von §
2 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII oder als sogenannter Wie-Beschäftigter im Sinne von §
2 Abs.
2 Satz 1 i.V.m. §
2 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII versichert. Eine entsprechende Versicherung käme nur dann in Betracht, wenn der Kläger nicht lediglich als Student an dem
Fußballturnier teilgenommen hätte, sondern auch als Mitglied des Veranstalters zur aktiven Mitwirkung an dem unfallbringenden
Fußballspiel (vermeintlich) verpflichtet gewesen wäre (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 20 a.E.). Dies ist jedoch offensichtlich nicht der Fall. Der Kläger war nicht Mitglied des AStA und auch nicht
Mitglied des "AStA-Hochschulsportreferats". Entsprechendes hat er auch nicht behauptet. Er hat damit nur als Student an dem
Fußballturnier teilgenommen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
5. Gründe, die Revision zuzulassen (§
160 Abs.
2 SGG), liegen nicht vor. Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage lässt sich aufgrund der bisherigen Rechtsprechung des BSG ohne weiteres beantworten. Damit ist diese Frage nicht klärungsbedürftig. Im Übrigen dürfte es im Hinblick darauf, dass nach
den Angaben der Beklagten nur in E die Studierendenschaft als alleiniger Veranstalter des Studierendensports fungiert, an
der notwendigen Breitenwirkung fehlen. Die Entscheidung des Senats weicht auch nicht von einem abstrakten Rechtssatz des Urteils
vom 28.08.1968 ab, da, wie bereits ausgeführt, im Zeitpunkt dieser Entscheidung eine mit der hier streitentscheidenden Vorschrift
des §
2 Abs.
1 Nr.
8 Buchst. c
SGB VII vergleichbare Vorschrift nicht existierte.