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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.07.2017 - 9 SO 213/17 B ER; L 9 SO 314/17 B
Gewährung vorläufiger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts EU-Ausländer Verfassungskonformität des Leistungsausschlusses Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche
1. Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII bezieht sich der Leistungsausschluss ausdrücklich auf Leistungen nach Abs. 1 der genannten Vorschrift und solche nach dem Vierten Kapitel des SGB XII.
2. Da der Leistungsausschluss nunmehr ausdrücklich auch die Gewährung von Ermessensleistungen nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII einbezieht, kommt diese Anspruchsgrundlage für nicht freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger seit dem 29.12.2016 nicht mehr in Betracht.
3. Dies entspricht dem in der Gesetzesbegründung dokumentierten Willen des Gesetzgebers, diesem Personenkreis nur noch einen Anspruch auf Überbrückungsleistungen für die Dauer bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Monat innerhalb von zwei Jahren, zuzubilligen.
4. Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat, ist es verfassungsrechtlich insbesondere nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber mit einem Leistungsausschluss für Unionsbürger, die ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ableiten oder die über kein materielles Aufenthaltsrecht verfügen, den Nachrang des deutschen Sozialleistungssystems gegenüber dem des Herkunftslandes normiert.
Normenkette:
SGB XII § 23 Abs. 3 S. 1
,
SGB XII § 23 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Detmold 04.04.2017 S 2 SO 92/17 ER
Tenor
Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 04.04.2017 werden zurückgewiesen. Kosten sind in den Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H, S-straße 00, I, für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

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