Ermächtigung zur Erbringung von Leistungen der intravitrealen Medikamenteneingabe in der vertragsärztlichen Versorgung
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage
Beurteilungsspielraum der Zulassungsinstanzen
Fortbestehen einer Versorgungslücke
Eingeschränkte gerichtliche Kontrolldichte
Gründe:
I.
Die Antragstellerin, eine Kassenärztliche Vereinigung (KÄV), wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die
dem zu 7. beigeladenen Krankenhausarzt vom Antragsgegner erteilte Ermächtigung zur Erbringung von Leistungen der intravitrealen
Medikamenteneingabe (IVM) in der vertragsärztlichen Versorgung.
Die ambulant durchgeführte IVM ist eine ärztliche Leistung, die erstmals zum 1. Oktober 2014 in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab
(EBM) aufgenommen wurde (insbesondere Gebührenordnungspositionen [GOP] Nr. 31371 bis 31373) und deren Abrechnung eine Genehmigung
der KÄV gemäß der Qualitätssicherungsvereinbarung nach §
135 Abs.
2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB V) zur IVM (Dt. Ärzteblatt 2014, 111 [41], A-1765; Dt. Ärzteblatt 2017, 114 [20], A-1021) erfordert. Bis zum 30. September
2014 waren IVM-Leistungen in Sachsen überwiegend von Krankenhausärzten, u.a. von Ärzten des Universitätsklinikums Y ... (nachfolgend:
Universitätsklinikum Y ...), auf Grundlage einer Vereinbarung mit den Landesverbänden der gesetzlichen Krankenkassen erbracht
worden. Der Bewertungsausschuss empfahl am 24. September 2014 in seiner 335. Sitzung den Zulassungsausschüssen für Ärzte,
Fachärzte für Augenheilkunde, die in einem zugelassenen Krankenhaus nach §
108 SGB V tätig sind, gemäß §
116 SGB V soweit und solange zur Erbringung von IVM-Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zu ermächtigen, wie dies
zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung erforderlich sei (Dt. Ärzteblatt 2014, 111 [42], A-1826).
Dementsprechend ermächtigte der Zulassungsausschuss Ärzte A ... (nachfolgend: Zulassungsausschuss) mit Beschluss vom 22. September
2014 den Beigeladenen zu 7., einen am Universitätsklinikum Y ... tätigen Facharzt für Augenheilkunde, mit Wirkung ab dem 1.
Oktober 2014 sowie befristet bis zum 31. Dezember 2015 zur Erbringung von IVM-Leistungen - im Einzelnen Leistungen gemäß GOP Nr. 01436, 01600, 01601, 01602, 31371, 31372, 31373, 31502, 40120, 40122, 40124 und 40126 - im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung auf
Überweisung von niedergelassen und vertragsarztrechtlich angestellten Fachärzten für Augenheilkunde als Definitionsauftrag.
Auf den Widerspruch der augenärztlichen Gemeinschaftspraxis von Dr. X ... und Dr. W ... aus A ... begrenzte der Antragsgegner
die dem Beigeladenen zu 7. vom Zulassungsausschuss erteilte Ermächtigung mit Beschluss vom 25. Februar 2015 (Bescheid vom
26. März 2015) auf 170 Behandlungsfälle pro Quartal.
Auch den am Universitätsklinikum Y ... tätigen Fachärzten für Augenheilkunde Dr. V ..., Dr. U ... und Dr. T ... sowie dem
am Krankenhaus A ... tätigen Facharzt für Augenheilkunde Dr. R ... hatte der Zulassungsausschuss mit Beschluss vom 22. September
2014 hinsichtlich der Fallzahl unbeschränkte Ermächtigungen zur Erbringung von IVM-Leistungen erteilt. Während die Ermächtigungen
von Dr. V ..., Dr. U ... und Dr. R ... bestandskräftig wurden, hatte die Gemeinschaftspraxis von Dr. X ... und Dr. W ... auch
gegen die Ermächtigung von Dr. T ... Widerspruch eingelegt, woraufhin der Antragsgegner dessen Ermächtigung - ebenso wie die
des Beigeladenen zu 7. - auf 170 Behandlungsfälle pro Quartal begrenzt hatte.
Unter dem 31. März 2015 beantragte der Beigeladene zu 7. die Erteilung einer Ermächtigung über dem 31. Dezember 2015 hinaus
im bisherigen Umfang. Dr. V ..., Dr. U ..., Dr. T ... und Dr. R ... beantragten ebenfalls eine weitere Ermächtigung.
Der Zulassungsausschuss führte daraufhin eine Umfrage unter den niedergelassenen Fachärzten für Augenheilkunde im Planungsbereich
A .../Stadt zu den beantragten Ermächtigungen durch, in der u.a. nach Wartezeiten und freien Kapazitäten für IVM-Leistungen
gefragt wurde. Zwei augenärztliche Gemeinschaftspraxen, die IVM-Leistungen erbringen dürfen, befürworteten die Erteilung weiterer
Ermächtigungen (Gemeinschaftspraxis Dr. Q ..., Dr. P ..., Dr. O ...: Wartezeit zwei bis vier Wochen, 100 Behandlungsfälle
pro Quartal freie Kapazität, "mehr über längere Zeiträume", an Klinikärzte werde bei "Komplikationen und schwieriger Diagnostik"
überwiesen, die Erteilung von vier "vollen" und drei "eingeschränkten" Ermächtigungen sei "ausreichend"; Gemeinschaftspraxis
Dr. N ..., Dr. M ..., Dr. L ...: Wartezeit zwei bis vier Wochen, 100 Behandlungsfälle pro Quartal freie Kapazität, es sollten
nur jeweils zwei Ermächtigungen pro Klinik erteilt werden). Dagegen lehnten fünf Augenarztpraxen, die IVM-Leistungen erbringen
dürfen, die Erteilung jeglicher Ermächtigung ab und gaben weitere freie Kapazitäten an (Dr. I ...: Wartezeit maximal eine
Woche, 100 bis 150 Behandlungsfälle pro Quartal freie Kapazität; Dr. J ...: "zeitnahe" Behandlung, 30 bis 40 Behandlungsfälle
pro Quartal freie Kapazität; Dr. H ...: "keine Wartezeit", 250 Behandlungsfälle pro Quartal freie Kapazität, "ausbaubar";
Gemeinschaftspraxis Prof. Dr. G ..., Dr. E ..., Dr. F ...: keine Wartezeit, drei zugelassene Behandler, 1.125 Behandlungsfälle
pro Quartal freie Kapazität, ein "vollausgestatteter Operationssaal" derzeit ungenutzt; Gemeinschaftspraxis Dr. X ..., Dr.
[T.] W ...: mindestens 625 Behandlungsfälle pro Quartal freie Kapazität, "bei Bedarf auch mehr"). Von den 21 nur konservativ
tätigen A ... Augenarztpraxen, die Stellung nahmen, lehnten sechs die Erteilung von Ermächtigungen ab (Dr. D ...: nicht notwendig,
bessere Therapieeffizienz im niedergelassenen Bereich; Dipl.-Med. C ...: nicht erforderlich; Schille: keine Versorgungslücke
für eigene Patienten; [A.] W ...: nicht nötig; Dipl.-Med. AA ...: kein Bedarf; Dr. BB ...: nicht notwendig), drei Ärzte befürwortete
die Erteilung von jeweils zwei Ermächtigungen pro Klinik (Dr. CC ...: Überweisung an Kliniken bei "bestimmten Begleitgründen",
i.Ü. bei niedergelassenen Kollegen zeitnahe Versorgung sichergestellt; ebenso Dr. DD ... und Dr. EE ...: Ermächtigungen im
bisherigen Umfang würden abgelehnt), fünf Ärzte und eine Gemeinschaftspraxis stimmten der Fortführung der bisherigen Ermächtigungen
zu (Dr. FF ...: sie sei aber "mit Qualität und Wartezeit" im niedergelassenen Bereich "sehr zufrieden", Kliniken für "Sonderfälle";
Gemeinschaftspraxis Dipl.-Med.
GG ..., Dipl.-Med. HH ...; Dr. II ...; Dr. JJ ...; Dr. KK ...; LL ...: überweist alle Patienten an ermächtigte Ärzte, da keine
Gewähr für "ordnungsgemäße" Diagnosen bei niedergelassenen Ärzten) und sechs Ärzte gaben weder befürwortende noch ablehnende
Stellungnahmen ab, teilten aber mit, dass sie von der Möglichkeit der Überweisung an Klinikärzte Gebrauch machten (Dr. MM
...; NN ...; Dr. OO ...: Überweisung in Kliniken bei "komplexen Krankheitsbildern und Komorbiditäten"; Dr. PP ...; Dr. QQ
...; Dr. RR ...: kurze Wartezeiten bei niedergelassenen Kollegen, aber auch 10 % der Überweisungen in die Kliniken).
Der Zulassungsausschuss erteilte sodann Dr. V ... und Dr. U ... vom Universitätsklinikums Y ... jeweils eine Ermächtigung
zur Erbringung von IVM-Leistungen im Umfang von 150 Behandlungsfällen pro Quartal und Dr. R ... vom Krankenhaus A ... eine
Ermächtigung im Umfang von 400 Behandlungsfällen pro Quartal.
Dagegen lehnte er mit Beschlüssen vom 7. Dezember 2015 die weitere Ermächtigung des Beigeladenen zu 7. und von Dr. T ... ab,
da hierfür kein Bedarf bestehe. Zur Versorgung der Versicherten mit IVM-Leistungen im Planungsbereich A .../Stadt seien neben
den Ermächtigungen von Dr. V ..., Dr. U ... und Dr. R ... keine weiteren Ermächtigungen mehr erforderlich. Denn im Planungsbereich
bestehe nicht nur bei 42,5 augenärztlichen Zulassungen eine Überversorgung von 125,1 % (Stand 1. Oktober 2015), sondern darüber
hinaus seien von den 14 zur Erbringung von IVM-Leistungen berechtigten niedergelassenen Augenärzten erhebliche freie Kapazitäten
angezeigt worden.
Der Beigeladene zu 7. und Dr. T ... legten gegen diesen Beschluss unter dem 18. Dezember 2015 Widerspruch ein. Am Universitätsklinikum
Y ... würde eine "sehr große Patientenpopulation" betreut, die IVM-Leistungen erhielten (im Jahr 2015 ca. 1.940 abgerechnete
Behandlungen). Die Patienten stammten teils aus dem A ... Umfeld, teils sogar aus anderen Bundesländern. Auch würden Patienten
von Ärzten überwiesen, die selbst IVM-Leistungen erbringen dürften. Bei einer Begrenzung der Ermächtigungen auf 1.200 Fälle
pro Jahr sei damit zu rechnen, dass in ca. 840 Fällen pro Jahr die Behandlung durch ermächtigte Klinikärzte nicht mehr möglich
sein werde. Dies sei angesichts langjähriger und enger Arzt-Patienten-Verhältnisse, dem meist hohen Alter der Patienten sowie
dem Wunsch vieler Patienten, weiter in einer Klinik behandelt zu werden, nicht nachvollziehbar. Abgesehen davon werde der
Bedarf durch Überweisungen aus dem niedergelassenen Bereich gesteuert. Schließlich sei aus demografischen Gründen mit einer
steigenden Inzidenz bei Erkrankungen zu rechnen, die IVM-Leistungen erforderten.
Die Antragstellerin wandte gegen die Widersprüche ein, dass Ermächtigungen nur ausnahmsweise zur Schließung von Versorgungslücken
erteilt werden dürften. Dies sei aber angesichts des Versorgungsgrads im Planungsbereich A .../Stadt und freier Kapazitäten
der niedergelassenen Ärzte nicht der Fall. Mit den verbleibenden Ermächtigungen könnten vor allem Patienten aus dem Umland
im Universitätsklinikum Y ... weiterversorgt werden. Im Übrigen könnten jedoch die Wünsche von Patienten auf Behandlung durch
bestimmte Klinikärzte bei der Entscheidung keine Berücksichtigung finden.
Der Antragsgegner ermittelte aufgrund der Widersprüche die Zahl der abgerechneten IVM-Leistungen der bisher ermächtigten Klinikärzte.
Diese stellten sich wie folgt dar:
Arzt
|
BZ IV/14*
|
BZ I/15*
|
BZ II/15*
|
BZ III/15*
|
BZ IV/15*
|
Beig. zu 7**
|
56
|
0
|
78
|
93
|
97
|
Dr. T ...**
|
94
|
0
|
100
|
87
|
94
|
Dr. V ...
|
96
|
220
|
139
|
147
|
112
|
Dr. U ...
|
219
|
283
|
177
|
167
|
140
|
Dr. R ...
|
759
|
685
|
683
|
730
|
690
|
Summe
|
1.224
|
1.188
|
1.177
|
1.224
|
1.133
|
* BZ = Zahl der IVM-Behandlungen im angegebenen Quartal
** im Quartal I/2015 keine IVM-Leistungen aufgrund eines Widerspruchsverfahrens
Mit Beschluss vom 22. Juni 2016 (Bescheid vom 15. August 2016) ermächtigte der Antragsgegner den Beigeladenen zu 7. unter
Anordnung der sofortigen Vollziehung befristet bis zum 30. Juni 2018 zur Erbringung von IVM-Leistungen - im Einzelnen Leistungen
gemäß GOP Nr. 01436, 01600, 01601, 01602, 31371, 31372, 31373, 31502, 40120, 40122, 40124 und 40126 - im Rahmen der vertragsärztliche Versorgung begrenzt
auf 100 Behandlungsfälle pro Quartal auf Überweisung von niedergelassenen und in Praxen bzw. Medizinischen Versorgungszentren
(MVZ) angestellten Fachärzten für Augenheilkunde sowie unbegrenzt auf Überweisung von niedergelassenen und in Praxen bzw.
MVZ angestellten Fachärzten für Augenheilkunde, die selbst IVM-Leistungen erbringen, jeweils als Definitionsauftrag. Im Übrigen
wies der Antragsgegner den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, dass zwar angesichts eines Versorgungsgrads im
Fachgebiet Augenheilkunde von 125,1 % kein quantitativer Bedarf bestehe. Anders verhalte sich dies aber in qualitativer Hinsicht
im Hinblick auf IVM-Leistungen. Zwar hätten die zur Erbringung von IVM-Leistungen berechtigten Fachärzte überwiegend angegeben,
dass sie entsprechenden Patientenanfragen gerecht werden könnten. Jedoch hätte sich die "überwiegende" Zahl der konservativ
tätigen Ärzte für "weitere Ermächtigungen" ausgesprochen. Insbesondere seien die Angaben der niedergelassenen und zur Erbringung
von IVM-Leistungen berechtigten Ärzte zu ihren freien Kapazitäten "zu hoch gegriffen". Diese Ärzte hätten in den letzten Quartalen
immer mehr IVM-Leistungen erbracht. Gleichzeitig seien ihre allgemeinen Fallzahlen gefallen bzw. unverändert geblieben. Es
sei daher "nicht ganz von der Hand zu weisen", dass diese Ärzte ihre Tätigkeit von konservativen Leistungen hin zu IVM-Leistungen
verlagerten. Ferner hätten im Quartal IV/2015 die allgemeinen Fallzahlen der Ärzte, die in der Umfrage freie Kapazitäten angegeben
hätten, über dem Fachgruppendurchschnitt in Sachsen gelegen. Es seien deshalb Zweifel daran aufgekommen, ob diese Leistungserbringer
überhaupt noch Patienten der bisher ermächtigten Klinikärzte ohne Probleme aufnehmen könnten. Bislang hätten ermächtigte Krankenhausärzte
im Durchschnitt 1.175 IVM-Leistungen im Quartal abgerechnet. Aufgrund der vom Zulassungsausschuss für die Zeit ab dem 1. Januar
2016 erteilten Ermächtigungen könnten aber nur 700 IVM-Leistungen pro Quartal erbracht werden. Im Ergebnis sei deshalb die
Behandlungsfallzahl der Ermächtigungen "dem Umfang der bisherigen Leistungserbringung anzupassen, um die Fortsetzung der Behandlung
für die bisherigen Patienten zu gewährleisten". Dabei sei auch zu bedenken, dass insbesondere für Patienten mit einer altersbedingten
feuchten Makuladegeneration (AMD) der Erfolg der Behandlung mittels IVM und Kontrolluntersuchungen davon abhängig sei, dass
diese konsequent und kontinuierlich, ggf. auch über Jahre, gemäß den Empfehlungen der Fachgesellschaften durchgeführt werde
und die Vergabe kurzfristiger Behandlungstermine gewährleistet sei. Schließlich komme hinzu, dass bei einem operativen Eingriff
am Auge - "einem der empfindlichsten Organe" - das Vertrauen in den Behandler eine große Rolle spiele. Die Anordnung der sofortigen
Vollziehung sei im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten, um den Patienten, die bisher im Rahmen von Ermächtigungen
behandelt wurden, eine Fortsetzung der Behandlung mit IVM-Leistungen zu gewährleisten.
Aufgrund von Widersprüchen ermächtigte der Antragsgegner durch weitere Beschlüsse vom 22. Juni 2016 auch Dr. T ... zur Erbringung
von IVM-Leistungen im Umfang von 100 Behandlungsfällen pro Quartal und erhöhte den Umfang der Ermächtigung von Dr. R ... auf
700 Behandlungsfälle, sodass - entsprechend dem ungefähren Leistungsumfang der ermächtigten Klinikärzte bis zum Quartal IV/2015
- Ermächtigungen für IVM-Leistungen im Umfang von 1.200 Behandlungsfällen pro Quartal bestanden (Dr. V ... und Dr. U ...:
jeweils 150; Beigeladener zu 7. und Dr. T ...: jeweils 100; Dr. R ...: 700).
Die Antragstellerin reagierte auf die Beschlusslage des Antragsgegners, indem sie mit Dr. R ... im Wege eines außergerichtlichen
Vergleichs vereinbarte, dass dieser von seiner Ermächtigung nur im Umfang von maximal 500 Behandlungsfällen pro Quartal Gebrauch
machen werde und verzichtete im Gegenzug auf eine Klage gegen die Ausweitung der Ermächtigung. Gegen die beiden am 18. August
2016 zugestellten Beschlüsse des Antragsgegners vom 22. Juni 2015, die den Beigeladenen zu 7. und Dr. T ... jeweils zur Erbringung
von 100 IVM-Leistungen pro Quartal ermächtigten, erhob die Antragstellerin am Montag, den 19. September 2016 zum Sozialgericht
Dresden (SG) Klage (Beigeladener zu 7.: S 18 KA 184/16; Dr. T ...: S 18 KA 185/16).
Am 23. Juni 2016 hat die Antragstellerin beim SG einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom 19. September 2016 gegen die Ermächtigung des
Beigeladenen zu 7. gestellt, ferner einen weiteren Antrag gegen die Ermächtigung von Dr. T ... (S 18 KA 195/16 ER). Die Voraussetzungen einer Ermächtigung nach §
116 SGB V lägen mangels Versorgungslücke nicht vor. Im Planungsbereich A .../Stadt bestehe im Bereich der Fachärzte für Augenheilkunde
eine Überversorgung bzw. ein Versorgungsgrad von 122 %. 14 Fachärzte dürften IVM-Leistungen erbringen. Diese hätten in der
Umfrage des Zulassungsausschusses freie Kapazitäten im Umfang von 9.350 bis 9.560 IVM-Behandlungen pro Jahr (2.330 bis 2.390
Behandlungen pro Quartal) angegeben. Der Antragsgegner habe diese Zahl zum einen "lapidar" als zu hoch gegriffen bewertet.
Zum anderen gehe die Antragstellerin davon aus, dass gerade angesichts unterdurchschnittlicher allgemeiner Fallzahlen der
für IVM-Leistungen ermächtigten Fachärzte ihre Angaben zuträfen. Die entsprechenden Zahlen würden sich wie folgt darstellen:
Arzt*
|
FZ IV/14**
|
FZ I/15**
|
FZ II/15**
|
FZ III/15**
|
FZ IV/15**
|
Kap.***
|
Sachsen
|
1.604
|
1.660
|
1.648
|
1.587
|
1.594
|
|
1
|
1.644
|
1.553
|
1.857
|
1.637
|
1.620
|
625
|
2
|
819
|
811
|
876
|
794
|
755
|
|
3
|
890
|
920
|
913
|
897
|
943
|
|
4
|
880
|
1064
|
933
|
982
|
780
|
|
5****
|
322
|
361
|
329
|
299
|
335
|
1.125
|
6
|
1.735
|
2.240
|
2.478
|
2.640
|
2.676
|
|
7
|
840
|
887
|
800
|
875
|
829
|
|
8
|
1.531
|
1.484
|
1.398
|
1.289
|
1.225
|
250
|
9
|
1.103
|
1.354
|
1.277
|
1.243
|
1.311
|
100 bis 150
|
10
|
1.991
|
2.031
|
1.971
|
1.793
|
1.910
|
30 bis 40
|
11
|
845
|
855
|
836
|
901
|
798
|
100
|
12
|
687
|
728
|
714
|
646
|
604
|
|
13
|
1.061
|
1.136
|
1.171
|
1.066
|
1.127
|
100
|
14
|
1.052
|
1.011
|
1.084
|
872
|
956
|
|
Summe
|
|
|
|
|
mind. 2.330
|
|
* Übersicht wurde von der Antragstellerin ohne die Arztnamen vorgelegt
** FZ = allgemeine Fallzahl des Arztes im angegebenen Quartal
*** freie Kapazität der (ggf. Gemeinschafts-) Praxis des Arztes im Quartal (Jahresangaben umgerechnet, Angaben gemäß Umfrage
des Zulassungsausschusses)
**** halber Versorgungsauftrag
Ebenso wenig sei die Behauptung des Antragsgegners belegt worden, dass eine Steigerung der IVM-Leistungen durch die niedergelassenen
Augenärzte zu Lasten der konservativen Behandlung der Versicherten gehe bzw. die konservativen Behandlungen "leiden" würden.
Schließlich dürfe der Antragsgegner die Gleichstellung der bisherigen Fallzahlen mit dem sicherzustellenden Bedarf nicht mit
der Notwendigkeit der Fortsetzung der Behandlung der bisherigen Patienten sowie mit dem besonderen Vertrauen der Patienten
in die Krankenhausärzte aufgrund der Operation an einem empfindlichen Organ begründen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb den
Versicherten ein Wechsel des Behandlers unzumutbar sei. Nicht jedem Versicherten, der einmal im Universitätsklinikum Y ...
augenärztlich behandelt worden sei, müsse die dortige Fortführung der Behandlung in Zukunft offenstehen, wenn die Behandlung
ebenso durch niedergelassene Ärzte durchgeführt werden könne. Schließlich gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass niedergelassene
Ärzte keine kurzfristigen Termine für IVM-Leistungen anbieten könnten oder nicht qualitätsgerecht behandeln würden. Im Ergebnis
werde zwar nicht in Abrede gestellt, dass Krankenhausärzte an der Erbringung von IVM-Leistungen mitwirken müssten. Jedoch
sei "mit der Erbringung von 700 Fällen pro Quartal am Krankenhaus A ...t sowie von 300 Fällen pro Quartal durch zwei Ärzte
am Universitätsklinikum Y ..." "der aus Bedarfsgründen erforderlichen Mitwirkung von Krankenhausärzten im Rahmen der Ermächtigung
ausreichend Rechnung getragen". Die Ermächtigung des Beigeladenen zu 7. verstoße daher gegen den gesetzlichen Grundsatz des
Vorrangs der Leistungserbringung durch niedergelassene Vertragsärzte gegenüber den Krankenhausärzten.
Der Antragsgegner hat darauf hingewiesen, dass aufgrund der Einigung zwischen der Antragstellerin und Dr. R ... nicht mehr
1.200 Behandlungsfälle pro Quartal, sondern nur noch 1.000 Behandlungsfälle zur Abrechnung gebracht werden könnten. Damit
werde genau das Maß erreicht, das die Antragstellerin nach ihrer Antragsbegründung als "ausreichend" erachtet habe und das
auch im Planungsbereich erforderlich sei. Im Übrigen hätten die ermächtigten Krankenhausärzte im Jahr 2013 noch über 5.100
Behandlungsfälle abgerechnet; es habe also schon eine massive Einschränkung stattgefunden.
Die zu 1. beigeladene Krankenkasse hat mitgeteilt, dass sie gegen die Ermächtigung des Beigeladenen zu 7. keine Einwände habe.
Der Beigeladene zu 7. hat geltend gemacht, dass seine Patienten aufgrund der Begrenzung der Ermächtigungen von Dr. V ... und
Dr. U ... nicht klinikintern übernommen werden könnten. Dem Antragsgegner sei darin zuzustimmen, dass die Angaben zu freien
Kapazitäten (2.390 Fälle pro Quartal), die ausgehend von einer Prüfzeit pro IVM-Leistung gemäß Anhang 3 des EBM von 23 Minuten
117,5 % einer Zulassung (100 % = 780 Stunden) entsprächen, zu hoch gegriffen seien. Er sei daher der Meinung, dass niedergelassene
Fachärzte die Behandlung seiner Patienten nicht sicherstellen könnten bzw. dass diese Ärzte nach Übernahme seiner Patienten
die weniger lukrativen konservativen Behandlungen nicht mehr im notwendigen Maße erbringen würden, sodass die Sicherstellung
der vertragsärztlichen Versorgung gefährdet sei. Schließlich liege "eine gewisse Willkür" darin, dass die Antragstellerin
nur die Ermächtigungen des Beigeladenen zu 7. und von Dr. T ... angegriffen habe, nicht aber auch die anderen Ermächtigungen.
Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 13. Dezember 2016 abgelehnt, da dieser unzulässig sei. Der Antragstellerin fehle das Rechtsschutzbedürfnis.
Sie habe Ermächtigungen im Umfang von 1.000 Behandlungsfällen pro Quartal bestandskräftig werden lassen und Klagen nur gegen
die Ermächtigungen des Beigeladenen zu 7. und Dr. T ... erhoben. In der Antragsbegründung vom 22. September 2016 habe sie
vorgetragen, dass Ermächtigungen im Umfang von 1.000 Fällen ausreichend seien, um die Versorgung der Versicherten sicherzustellen.
Damit habe sie ihr "durch die eingereichten Schriftsätze präzisiertes, eindeutiges Rechtsschutzziel" zum Ausdruck gebracht.
Nachdem Dr. R ... außergerichtlich auf die Abrechnung von 200 Behandlungsfällen verzichtet habe und somit unter Einschluss
der Ermächtigungen des Beigeladenen zu 7. und von Dr. T ... nur noch maximal 1.000 Behandlungsfälle pro Quartal abgerechnet
werden könnten, sei "kein rechtsschutzwürdiges Interesse der Antragstellerin mehr erkennbar, wieso das Gericht im Eilverfahren
die Ermächtigung des Beigeladenen zu 7. einer summarischen Prüfung unterziehen sollte." Die weitere Inanspruchnahme des Gerichts
sei rechtsmissbräuchlich.
Die Antragstellerin hat gegen den ihr am 14. Dezember 2016 zugestellten Beschluss am 13. Januar 2017 Beschwerde eingelegt.
Zwar werde eine Mitwirkung von Krankenhausärzten bei der Erbringung von IVM-Leistungen im Planungsbereich A .../Stadt nicht
grundsätzlich abgelehnt. Das SG habe aber unzutreffend unterstellt, dass die Antragstellerin die Ermächtigung von Dr. R ... im Umfang von 700 Behandlungsfällen
akzeptiert habe. Vielmehr sei außergerichtlich vereinbart worden, dass Dr. R ... höchstens 500 Fälle pro Quartal abrechnen
dürfe. Unter diesen Umständen wäre eher eine Klage gegen die Ermächtigung von Dr. R ... "rechtsmissbräuchlich" gewesen. Die
Einigung mit Dr. R ... sei in der Antragsbegründung vom 22. September 2016 irrtümlich unberücksichtigt geblieben. Ziel der
Antragstellerin sei es, die Mitwirkung der Krankenhausärzte bei IVM-Leistungen auf die 800 Behandlungsfälle von Dr. V ...,
Dr. U ... und Dr. R ... zu begrenzen. In der Sache bleibe es dabei, dass die in A ... niedergelassenen Ärzte freie Behandlungskapazitäten
im ausreichenden Umfang angezeigt hätten und damit die dem Beigeladenen zu 7. und Dr. T ... erteilten Ermächtigungen rechtswidrig
seien.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 13. Dezember 2016 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage (S 18 KA 184/16) gegen den Beschluss des Antragsgegners vom 22. Juni 2016 wiederherzustellen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass die Versorgungssituation der Versicherten mit IVM-Leistungen in den letzten Jahren umfangreich
hinterfragt worden sei und mit den nunmehr festgelegten Behandlungsfallzahlen eine gute Versorgungssituation eingetreten sei.
Der Beigeladene zu 7. hat keinen Antrag gestellt. Der Beschluss des SG ist seiner Meinung nach nicht zu beanstanden. Der Antragstellerin sei es darum gegangen, dass Ermächtigungen nicht im Umfang
von mehr als 1.000 Behandlungsfällen für A ... Krankenhausärzte ausgesprochen werden. Die Behauptung im Beschwerdeverfahren,
dass 800 Behandlungsfälle ausreichend seien, habe die Antragstellerin nicht näher begründet.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte des Antragsgegners, die vorgelegen
hat, Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg.
1. Der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (S 18 KA 184/16) gegen die vom Antragsgegner mit Beschluss vom 22. Juni 2016 erteilte Ermächtigung des Beigeladenen zu 7. zur Erbringung
von IVM-Leistungen ist zulässig; er ist insbesondere statthaft.
Gemäß §
86b Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben,
auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Diese Anordnungsbefugnis besteht nicht nur dann, wenn die
aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage von Gesetzes wegen entfällt (§
86a Abs.
2 Nr.
1 bis 4
SGG), sondern auch dann, wenn eine Behörde die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts gemäß §
86a Abs.
2 Nr.
5 SGG angeordnet hat (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl., §
86a Rn. 22a sowie §
86b Rn. 5). In diesen Fällen umfasst die Anordnungsbefugnis die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs
oder der Anfechtungsklage, die in §
86b Abs.
1 Satz 3
SGG eigens erwähnt wird (Landessozialgericht [LSG] Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. März 2011 - L 11 KA 97/10 B ER - juris Rn. 54; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Mai 2009 - L 11 B 5/09 KA ER - juris Rn. 29; Sächsisches LSG, Beschluss vom 25. Februar 2015 - L 8 KA 25/14 B ER - Entscheidungsumdruck S. 11 [unveröffentlicht]).
Ein solcher Fall liegt hier vor. Denn der Anfechtungsklage gegen eine Entscheidung des Berufungsausschusses, die wie ein Widerspruchsbescheid
wirkt (vgl. §
97 Abs.
3 SGB V), kommt nach §
86a Abs.
1 SGG aufschiebende Wirkung zu (Keller in: Meyer-Ladewig/Kel-ler/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl., §
86a Rn. 23). Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn der Berufungsausschuss - wie hier der Antragsgegner mit Beschluss vom 22.
Juni 2016 - die sofortige Vollziehung angeordnet hat (vgl. auch §
97 Abs.
4 SGB V).
2. Der Antrag ist auch begründet.
Nach welchen Maßstäben das Gericht nach einer Anordnung gemäß §
86a Abs.
2 Nr.
5 SGG über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden hat, ist in §
86b Abs.
1 SGG nicht umfassend geregelt. Für die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung bestimmt bereits §
86a Abs.
2 Nr.
5 SGG, dass sie nur im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten erfolgen darf und eine schriftliche
Begründung des besonderen Interesses am Sofortvollzug erfordert. Hieraus ergibt sich, dass das Gericht bei seiner Entscheidung
über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zunächst zu prüfen hat, ob die behördliche Vollzugsanordnung formell
rechtmäßig getroffen worden ist. Ist das nicht der Fall, ist die aufschiebende Wirkung schon deshalb wiederherzustellen. Ergibt
die Prüfung dagegen keinen formellen Mangel der behördlichen Anordnung, hat das Gericht losgelöst von der Verwaltungsentscheidung
eine eigene umfassende Interessenabwägung vorzunehmen, in die die betroffenen öffentlichen und privaten Interessen einzubeziehen
und bei der auch die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen sind (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl., §
86b Rn. 12i). Die aufschiebende Wirkung ist insbesondere dann wiederherzustellen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich
rechtswidrig ist und der Betroffene durch ihn in subjektiven Rechten verletzt wird. Denn am Vollzug eines offensichtlich rechtswidrigen
Verwaltungsaktes besteht kein öffentliches Interesse. Sind die Erfolgsaussichten nicht offensichtlich, müssen die für und
gegen eine sofortige Vollziehung sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen werden, wobei die Anforderungen an die
Erfolgsaussichten der Klage weiterhin zu berücksichtigen sind, jedoch umso geringer sind, je schwerer die fragliche Entscheidung
wirkt (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl., §
86b Rn. 12i und 12f).
Diesen Maßgaben zufolge ist die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Ermächtigung des Beigeladenen
zu 7. wiederherzustellen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch den Antragsgegner genügt zwar den daran zu stellenden
formellen Anforderungen. Insbesondere hat der Antragsgegner seine Begründungspflicht (§
86a Abs.
2 Nr.
5 SGG) erfüllt. Bei der folglich vorzunehmenden Interessenabwägung ist aber zu berücksichtigen, dass die Klage aller Voraussicht
nach erfolgreich sein wird.
a) Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken.
Sie ist als Anfechtungsklage gegen einen Beschluss des Antragsgegners - einen Verwaltungsakt gemäß §
31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - gemäß §
54 Abs.
1 Satz 1
SGG statthaft. Die Antragstellerin kann sich auch auf eine Klagebefugnis gemäß §
54 Abs.
1 Satz 2
SGG berufen. Denn eine KÄV ist durch Entscheidungen der Zulassungsinstanzen aufgrund der ihr übertragenen Verantwortung für eine
den gesetzlichen und vertraglichen Erfordernissen entsprechende Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung stets und unmittelbar
in ihren eigenen Rechten betroffen (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 11. Februar 2015 - B 6 KA 11/14 R - juris Rn. 16 m.w.N.). Hieraus folgt ihre Befugnis, die Rechtswidrigkeit einer Zulassungsentscheidung unabhängig von dem
Nachweis eines darüber hinausgehenden konkreten rechtlichen Interesses im Einzelfall gerichtlich geltend zu machen (BSG, Urteil vom 2. Juli 2014 - B 6 KA 23/13 R - juris Rn. 13).
Damit kommt der Antragstellerin auch ein Rechtsschutzinteresse zu. Aus einer Beschwer der Klagepartei folgt in der Regel ohne
Weiteres ihr Rechtsschutzinteresse (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl., vor §
51 Rn. 16a). Dies gilt nur ausnahmsweise dann nicht, wenn die begehrte gerichtliche Aufhebung der für rechtswidrig befundenen
Entscheidung der Klagepartei keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann (z.B. BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 8 SO 24/10 R - juris Rn. 10). Soll aber - wie hier - eine nach Auffassung der KÄV einem Krankenhausarzt
zu Unrecht erteilte Ermächtigung gemäß §
116 SGB V gerichtlich aufgehoben werden, liegt die Beseitigung dieser Beschwer (siehe vorstehende Ausführungen) stets in ihrem rechtlichen
Interesse. Auch wenn die hierzu vorgebrachte Begründung - vorliegend etwa zur Frage, ob bei IVM-Leistungen eine Versorgungslücke
im Umfang von 800 oder 1.000 Behandlungsfällen pro Quartal besteht - nicht zutrifft oder zu einer Begründung versehentlich
falsche Angaben gemacht werden, entfällt das Rechtsschutzinteresse der KÄV nicht.
Abgesehen davon könnte der Senat der Sichtweise des SG auch deshalb nicht folgen, weil das Rechtsschutzinteresses der Klagepartei im Zeitpunkt der jeweiligen gerichtlichen Entscheidung
zu beurteilen ist (vgl. nochmals BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 8 SO 24/10 R - juris Rn. 10). Insoweit hat die Antragstellerin nunmehr geltend gemacht, dass
die Erteilung von Ermächtigungen im Umfang von mehr als 800 Behandlungsfällen im Quartal rechtswidrig sei, ohne dass zuvor
- insbesondere nicht in der Antragsbegründung vom 22. September 2016 - ein verbindlicher Verzicht oder Ähnliches erklärt worden
ist.
Die Antragstellerin hat auch nicht willkürlich, die Ermächtigungen des Beigeladenen zu 7. und von Dr. T ... angegriffen. Von
ihrem Rechtsstandpunkt her war die Erteilung von Ermächtigungen an Dr. V ..., Dr. U ... und Dr. R ... im Umfang von 700 Behandlungsfällen
pro Quartal durch den Zulassungsausschuss nicht zu beanstanden. Handlungsbedarf ergab sich für die Antragstellerin erst dadurch,
dass der Antragsgegner den Umfang der Ermächtigungen auf 1.200 Behandlungsfälle ausweitete. Die entsprechenden drei Beschlüsse
vom 22. Juni 2016 hat die Antragstellerin gleichermaßen beanstandet. Dabei ist eine Klage gegen die Ermächtigung von Dr. R
... nur unterblieben, weil innerhalb der Klagefrist ein Vergleich erzielt werden konnte, nach dem Dr. R ... auf die Abrechnung
von immerhin zwei Drittel der gerade erst erstrittenen zusätzlichen Behandlungsfälle verzichtete. Willkür ist in dieser Vorgehensweise
nicht zu erblicken.
b) Die Klage der Antragstellerin ist auch offensichtlich begründet.
Rechtsgrundlage für die dem Beigeladenen zu 7. erteilte Ermächtigung ist §
116 SGB V i.V.m. §
31a Abs.
1 Zulassungsordnung für Vertragsärzte (A&776;rzte-ZV). Nach diesen Vorschriften kann ein Krankenhausarzt, der über eine abgeschlossene
Weiterbildung verfügt, mit Zustimmung des Krankenhausträgers zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt
werden, soweit und solange die ausreichende ärztliche Versorgung der Versicherten ohne die besonderen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
oder Kenntnisse von hierfür geeigneten Krankenhausärzten nicht sichergestellt ist. Aufgrund des mit dieser Formulierung zum
Ausdruck gebrachten Vorrangs der niedergelassenen Vertragsärzte kann eine Ermächtigung nur erteilt werden, soweit und solange
eine Versorgungslücke im Bereich der vertragsärztlichen Versorgung besteht. Diese kann sich daraus ergeben, dass in einem
(Planungs-) Bereich zu wenige niedergelassene Ärzte vorhanden sind, um den Bedarf zu decken (quantitativ-allgemeiner Bedarf),
oder daraus, dass bestimmte, für eine ausreichende Versorgung der Versicherten benötigte Leistungen von den niedergelassenen
Ärzten in einem (Planungs-) Bereich nicht bzw. nicht im erforderlichen Umfang vorgehalten werden (qualitativ-spezieller Bedarf;
vgl. BSG, Urteil vom 19. Juli 2006 - B 6 KA 14/05 R - juris Rn. 16 ff. sowie Rn. 19 zur Maßgeblichkeit des Planungsbereichs; BSG, Urteil vom 30. Januar 2002 - B 6 KA 12/01 R - juris Rn. 18 ff.).
Vorliegend ist die Ermächtigung - wie im Beschluss vom 22. Juni 2016 ausgeführt - nicht zur Deckung eines quantitativ-allgemeinen
Bedarfs erteilt worden, da der Planungsbereich A .../Stadt im Bereich der Augenheilkunde eine erhebliche Überversorgung aufweist.
Der Antragsgegner erteilte die Ermächtigung vielmehr aufgrund eines qualitativ-speziellen Bedarfs bzw. deshalb, um den Bedarf
der Versicherten an Leistungen der IVM - einer besonderen Untersuchungs- und Behandlungsmethode - zu decken, die nach EBM
nur von den Ärzten mit einer besonderen Genehmigung abgerechnet werden darf.
Bei der Entscheidung darüber, ob und inwieweit eine Ermächtigung notwendig ist, um eine ausreichende ärztliche Versorgung
der Versicherten zu gewährleisten, haben die Zulassungsinstanzen einen Beurteilungsspielraum. In diesem Zusammenhang beschränkt
sich die Kontrolle der Gerichte darauf, ob der Verwaltungsentscheidung ein richtiger und vollständig ermittelter Sachverhalt
zugrunde liegt, ob die Zulassungsinstanzen die durch die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs ermittelten Grenzen eingehalten
haben und ob sie ihre Subsumtionserwägungen so verdeutlicht und begründet haben, dass im Rahmen des Möglichen die zutreffende
Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe erkennbar und nachvollziehbar ist (BSG, Urteil vom 12. September 2001 - B 6 KA 86/00 R - juris Rn. 19; vgl. schon BSG, Urteil vom 28. Oktober 1986 - 6 RKa 14/86 - juris Rn. 22).
Die Begründung des Antragsgegners im Beschluss vom 22. Juni 2016 zur Ermächtigung des Beigeladenen zu 7. wird diesen Maßgaben
nicht gerecht.
(1) Die Erwägung, dass die Behandlungsfallzahl der Ermächtigungen für IVM-Leistungen "dem Umfang der bisherigen Leistungserbringung
anzupassen" sei, um sicherzustellen, dass diejenigen Patienten, die bisher bei ermächtigten Klinikärzten behandelt wurden,
auch künftig bei diesen Ärzten behandelt werden können, vermag die Ermächtigung des Beigeladenen zu 7. für sich genommen -
d.h. unabhängig von Kapazitätsengpässen im Bereich der niedergelassenen Ärzte - nicht zu rechtfertigen.
Mit der Formulierung "soweit und solange" in §
116 Satz 2
SGB V hat der Gesetzgeber verdeutlicht, dass Ermächtigungen das Fortbestehen einer Versorgungslücke erfordern. Auch in der Empfehlung
des Bewertungsausschusses vom 24. September 2014 war klargestellt, dass Ermächtigungen von Klinikärzten zur Erbringung von
IVM-Leistungen nur erteilt werden sollen, "soweit und solange" dies zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung erforderlich
sei. Damit wird vorausgesetzt, dass die von ermächtigten Ärzten behandelten Patienten - ggf. auch solche mit chronischen Erkrankungen,
z.B. einer AMD - den Behandler wechseln müssen, sobald im Bereich der niedergelassenen Ärzte ausreichende Kapazitäten vorhanden
sind. Ermächtigungen zur Fortsetzung der Behandlung der bisherigen Patienten ohne das Fortbestehen einer Versorgungslücke
können - wenn überhaupt - nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen erteilt werden.
Derartige Ausnahmefälle sind hier nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang kann insbesondere nicht davon ausgegangen werden,
dass Patienten mit einer AMD, die IVM-Leistungen benötigen, von vornherein kein Behandlerwechsel zuzumuten sei. Es handelt
sich um eine Krankheit, an der in Deutschland zumindest eine halbe Millionen Menschen leiden (Dt. Ärzteblatt 2014, 111 [40],
A-1678), sowie um eine Behandlung, die deutschlandweit jährlich hunderttausendfach und in aller Regel ohne gravierende Komplikationen
durchgeführt wird (Dt. Ärzteblatt 2015, 112 [40], A-1626; siehe auch http://cms.augeninfo. de/fileadmin/pat brosch/IVOM.pdf).
Es kann auch nicht argumentiert werden, dass meist ältere Patienten, die langjährig am Auge bzw. einem der "empfindlichsten
Organe" behandelt wurden, einem niedergelassenen Facharzt, der nach der entsprechenden Qualitätssicherungsvereinbarung zur
Erbringung von IVM-Leistungen berechtigt ist, kein Vertrauen entgegenbringen könnten. Der Antragsgegner darf gerade nicht
unterstellen, dass Klinikärzte kompetenter oder gar vertrauenswürdiger als niedergelassene Ärzte seien (vgl. BSG, Urteil vom 12. September 2001 - B 6 KA 86/00 R - juris Rn. 25; BSG, Urteil vom 6. Juni 1984 - 6 RKa 7/83 - juris Rn. 22). Ebenso wenig ist der Wunsch von Versicherten, in einer Klinik behandelt zu werden, oder der Umstand, dass
in allen Fällen Überweisungen von niedergelassenen Ärzten vorliegen, für die Begründung einer Ermächtigung von Bedeutung (BSG, Urteil vom 12. September 2001 - B 6 KA 86/00 R - juris Rn. 28).
Abgesehen davon hätte der Antragsgegner, wenn es ihm nur um die Sicherstellung der Behandlungsfortsetzung durch die bisher
ermächtigten Klinikärzte gegangen wäre, die angegriffene Ermächtigung entsprechend beschränken müssen (dazu z.B. BSG, Urteil vom 12. September 2001 - B 6 KA 86/00 R - juris Rn. 26). Dies ist aber nicht geschehen. Wie aus der Fallstatistik ersichtlich ist, würde die neue Ermächtigung dem
Beigeladenen zu 7., der bislang zwischen 56 und 97 Behandlungsfälle pro Quartal übernommen hatte, sogar die Aufnahme von mehr
Neupatienten denn je ermöglichen.
(2) Des Weiteren trägt auch nicht das Argument des Antragsgegners, dass Ermächtigungen im Umfang der bisherigen Leistungserbringung
zu erteilen seien, weil die medizinisch notwendige kontinuierliche und konsequente Weiterbehandlung der von ermächtigten Klinikärzten
behandelten Patienten oder generell eine Behandlung der Versicherten, die IVM-Leistungen benötigen, im Bereich der niedergelassenen
Ärzte aufgrund mangelnder Kapazitäten nicht sichergestellt sei oder nur bei einer Vernachlässigung der Versorgung mit konservativen
Leistungen ermöglicht werden könne. Dieser Erwägung liegt - soweit im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ersichtlich
- kein richtiger und vollständig ermittelter Sachverhalt bzw. keine nachvollziehbare Begründung zugrunde.
Hinsichtlich der Frage, ob eine Versorgungslücke besteht, weil im Bereich der niedergelassenen Ärzte keine hinreichenden Kapazitäten
vorhanden seien, stehen dem Antragsgegner verschiedene Ermittlungsmöglichkeiten zur Verfügung. Zurückgreifen kann er insbesondere
auf Umfragen unter den betroffenen Fachärzten zu freien Kapazitäten bzw. zum Auslastungsgrad und zu Wartezeiten im jeweiligen
Planungsbereich (z.B. BSG, Urteil vom 15. März 1995 - 6 RKa 42/93 - juris Rn. 19). Die Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts darf sich allerdings typischerweise nicht immer
in solchen Befragungen erschöpfen. Denn die Gefahr, dass die Äußerungen der befragten niedergelassenen Ärzte in starkem Maße
auf deren subjektiven Einschätzungen beruhen und von deren individueller Interessenlage mit beeinflusst sein können, erfordert
eine kritische Würdigung der Antworten durch die Zulassungsinstanzen. Die Angaben müssen daher sorgfältig ausgewertet und
- soweit möglich - durch weitere Ermittlungen ergänzt und objektiviert werden (für die Sonderbedarfszulassung BSG, Urteil vom 28. Juni 2000 - B 6 KA 35/99 - juris Rn. 38). Hierzu können z.B. Statistiken herangezogen werden (vgl. Flint
in Hauck/Noftz,
SGB V, Stand 6/2013, §
116 Rn. 24 m.w.N.).
Vorliegend hat die Befragung der niedergelassenen Fachärzte, die IVM-Leistungen erbringen dürfen, durch den Zulassungsausschuss
ergeben, dass freie Kapazitäten im Umfang von mindestens 2.330 Behandlungsfällen pro Quartal bestünden und diese Kapazitäten
bei Bedarf - z.B. bei demografisch bedingt steigender Inzidenz der Erkrankungen, aufgrund derer IVM-Leistungen erforderlich
sind - auch noch ausbaubar seien. Dem angegriffenen Beschluss ist nicht zu entnehmen, weshalb trotz dieses Umfrageergebnisses
nicht einmal freie Kapazitäten im niedergelassenen Bereich bestehen sollen, um künftig etwa 500 weitere Behandlungsfälle pro
Quartal aufzunehmen, die sich ergeben, wenn die Behandlungsfälle, die bisher durch ermächtigte Klinikärzte erbracht wurden
(nach Berechnung des Antragsgegners 1.175 Fälle), von den Behandlungsfällen abgezogen werden, die nach den vom Zulassungsausschuss
erteilten Ermächtigungen für die Zeit ab dem 1. Januar 2016 von diesen Ärzten noch erbracht werden dürften (700 Fälle). Der
Antragsgegner hat die Angaben der zur Erbringung von IVM-Leistungen berechtigten Fachärzte in der Umfrage aus nicht tragfähigen
Gründen als falsch bezeichnet und auch nicht alternativ aufgezeigt, ob und in welchem Umfang bzw. aufgrund welchen Datenmaterials
seiner Auffassung nach tatsächlich freie Kapazitäten bestünden. Selbst wenn Umfrageergebnisse kritisch gewürdigt werden müssen,
dürfen sie nicht ohne eine vertretbare Begründung verworfen werden. Eine solche Begründung ist hier nicht ersichtlich.
Insoweit versteht sich zunächst von selbst, dass die Fachärzte, die zur Erbringung von IVM-Leistungen berechtigt sind, seit
Aufnahme dieser Leistung in den EBM am 1. Oktober 2014 sukzessive Kapazitäten aufgebaut haben und dementsprechend auch zunehmend
solche Leistungen erbracht haben. Der Antragsgegner hat selbst darauf hingewiesen, dass der ursprünglich weitgehend von Klinikärzten
erbrachte Umfang von IVM-Leistungen zunehmend im niedergelassenen Bereich aufgenommen worden sei.
Ebenso ist selbstverständlich, dass die zur Erbringung von IVM-Leistungen berechtigten Fachärzte ihre konservativen Tätigkeiten
einschränken mussten bzw. müssen, um den zunehmenden Bedarf an IVM-Leistungen abzudecken. Dies gilt insbesondere, wenn zur
Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung 14 Fachärzte für Augenheilkunde (13,5 Zulassungen) IVM-Leistungen für das
Patientengut von Fachkollegen mit insgesamt 41,5 Zulassungen im Planungsbereich A .../Stadt (Anlage 1.1.2 zur Fortschreibung
des sächsischen Bedarfsplans zum 1. Januar 2017; Zahl der zugelassene Ärzte ohne angestellte Ärzte und Ermächtigungen) erbringen
müssen. D.h. unter Umständen müssen diese spezialisierten Fachärzte tatsächlich Neupatienten ohne besondere Erkrankungen abweisen
oder sogar Bestandspatienten bitten, für einfache Routinekontrollen einen anderen Fachkollegen aufzusuchen. Dies ist weder
zu missbilligen noch ein Grund, das Umfrageergebnis hinsichtlich bestehender Kapazitäten für IVM-Leistungen in Frage zu stellen.
Vor allem ist auch nicht ersichtlich, weshalb die vielen über Bedarf zugelassenen Fachärzte für Augenheilkunde bei einer Überversorgung
von 120,3 % (Stand 1. Januar 2017) nicht in der Lage sein sollten, wenigstens die durch etwa 500 IVM-Leistungen (siehe oben)
bei den betreffenden Leistungserbringern "verdrängten" konservativen Leistungen, die selbst nach den Berechnungen des Beigeladenen
zu 7. lediglich ein Viertel einer Zulassung in Anspruch nähmen ([23 Minuten Prüfzeit mal 500 Fälle] / [780 Stunden einer Vollzeitzulassung
mal 60 Minuten]), ordnungsgemäß zu übernehmen.
Des Weiteren ist nicht ersichtlich, weshalb die Angaben zu freien Kapazitäten anzuzweifeln seien, weil die Fachärzte für Augenheilkunde,
die IVM-Leistungen erbringen dürfen und in der Umfrage des Zulassungsausschusses freie Kapazitäten angegeben hatten, im Quartal
IV/2015 - wie der Antragsgegner erklärt hat - allgemeine Fallzahlen über dem Landesdurchschnitt der Fachgruppe (1.594 Fälle)
erzielt hätten. Dabei kann dahinstehen, ob die allgemeinen Fallzahlen operierender Augenärzte überhaupt mit den Fallzahlen
nur konservativ tätiger Augenärzte zu vergleichen sind. Denn aus der von der Antragstellerin vorgelegten Aufstellung ergibt
sich, dass die allgemeinen Fallzahlen der Ärzte, die IVM-Leistungen erbringen dürfen, ganz überwiegend - umgekehrt - unter
dem Landesdurchschnitt lagen. So hatte z.B. Prof. Dr. G ..., dessen allgemeine Fallzahl bei einem halben Versorgungsauftrag
335 betrug (hochgerechnet 670 Fälle bzw. 924 unter dem Landesdurchschnitt; Nr. 5 auf der Übersicht der Antragstellerin), angegeben,
dass seine Gemeinschaftspraxis mit drei für IVM-Leistungen zugelassenen Ärzten (er selbst sowie Dr. E ... und Dr. F ...) eine
freie Kapazität von 1.125 Behandlungsfälle pro Quartal habe, dass keine Wartezeiten anfielen und sogar ein Operationssaal
bislang gänzlich ungenutzt sei. Auch Dr. H ... hatte erklärt, dass er eine freie Kapazität von 250 Behandlungsfällen habe
und dass es bei ihm keine Wartezeiten gebe, wobei seine allgemeine Fallzahl 1.225 (369 Fälle unter dem Landesdurchschnitt,
Nr. 8 auf der Übersicht) betrug. Des Weiteren hatte Dr. SS ... mit einer allgemeinen Fallzahl von 1.311 (283 Fälle unter dem
Landesdurchschnitt, Nr. 9 auf der Übersicht) eine freie Kapazität von 100 bis 150 Behandlungsfällen und Wartezeiten von maximal
einer Woche angegeben. Weshalb die berechtigten Leistungserbringer im niedergelassenen Bereich bzw. ggf. nur die vorgenannten
drei Praxen die ca. 500 IVM-Leistungen pro Quartal der bisher ermächtigten Klinikärzte (siehe oben) im Planungsbereich A .../Stadt
nicht sollten übernehmen können, kann also mit den allgemeinen Fallzahlen dieser Ärzte nicht plausibel begründet werden.
Dem angegriffenen Beschluss ist auch nicht in nachvollziehbarer Weise zu entnehmen, dass aufgrund einer Gesamtschau der Stellungnahmen
der Fachärzte in der Umfrage des Zulassungsausschusses auf Falschangaben zu freien Kapazitäten bzw. auf tatsächlich bestehende
Kapazitätsengpässe geschlossen werden kann. Der Antragsgegner hat zwar darauf hingewiesen, dass die nur konservativ tätigen
Augenärzte überwiegend weitere Ermächtigungen befürwortet hätten und dies "teilweise" mit einem hohen Patientenaufkommen begründet
worden sei. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner die Stellungnahmen der nur konservativ tätigen Ärzte,
z.B. zu Wartezeiten, im Rahmen einer kritischen Würdigung heranziehen wollte, um die Richtigkeit der Angaben zu freien Kapazitäten
bei IVM-Leistungen in Zweifel zu ziehen - zumal auch die nur konservativ tätigen Ärzte eventuell aus Konkurrenzgründen interessengeleitet
votiert haben könnten. Abgesehen davon betraf die Umfrage alle für die Zeit ab 1. Januar 2016 beantragten Ermächtigungen für
Klinikärzte zur Erbringung von IVM-Leistungen - d.h. es ging vor allem um die Frage, ob es überhaupt weitere Ermächtigungen
geben sollte, und nicht nur um die Frage, ob neben Dr. V ..., Dr. U ... und Dr. R ... auch der Beigeladene zu 7. und Dr. T
... ermächtigt werden sollten. Dabei waren teilweise Ermächtigungen nur im begrenzten Umfang befürwortet worden. Lediglich
sechs von 21 nur konservativ tätigen Praxen hatten einer Fortführung aller beantragten Ermächtigungen zugestimmt. Diese hatten
ihre Stellungnahmen wiederum unterschiedlich begründet. Dr. LL ... hatte z.B. grundsätzlich in Zweifel gezogen, dass im niedergelassenen
Bereich "ordnungsgemäße" Diagnosen erstellt würden. Dr. FF ... hatte demgegenüber betont, sie sei mit der Qualität und der
Wartezeit im niedergelassenen Bereich "sehr zufrieden", befürworte Ermächtigungen aber für "Sonderfälle". Ähnlich hatten weitere
Ärzte mitgeteilt, dass sie Patienten mit "komplexen Krankheitsbildern und Komorbiditäten" und Fälle mit "bestimmten Begleitgründen"
an Klinikärzte überwiesen (Dr. CC ..., Dr. OO ...). Dies hatte den Antragsgegner aber nicht - jedenfalls nicht ersichtlich
- bewogen, auch dem Beigeladenen zu 7. eine Ermächtigung zu erteilen. Eine Ermächtigung für bestimmte Sonderfälle der IVM-Behandlung
wäre außerdem an Voraussetzungen geknüpft gewesen, die hier nicht gewahrt wurden. Denn auch in Bezug auf die Diagnose und
Therapie schwieriger oder komplexer Krankheitsbilder sind niedergelassene Vertragsärzte im Regelfall zur Versorgungssicherstellung
in der Lage (vgl. nochmals BSG, Urteil vom 15. März 1995 - 6 RKa 27/94 - juris Rn. 14). Besondere Kenntnisse oder Erfahrungen gemäß §
116 Satz 2
SGB V zur Behandlung schwieriger oder komplexer Fälle dürfen daher nur dann zu einer Ermächtigung führen, wenn sie sich in einem
besonderen Leistungsangebot des ermächtigten Arztes niederschlagen, das bei niedergelassenen Ärzten nicht oder nicht ausreichend
angeboten wird (BSG, Urteil vom 27. Juni 2001 - B 6 KA 39/00 R - juris Rn. 18). Auf ein besonderes Leistungsangebot des Beigeladenen zu 7., das bei niedergelassenen Fachärzten, die IVM-Behandlungen
durchführen dürfen, unzureichend vorhanden sei, hat der Antragsgegner nicht abgestellt.
Weitere Gründe, aus denen der Antragsgegner im Rahmen seines Beurteilungsspielraums vertretbar hätte darauf schließen können,
dass im niedergelassenen Bereich trotz der Angabe von 2.330 Behandlungsfällen freier Kapazität für IVM-Leistungen möglicherweise
nicht einmal 500 weitere Behandlungsfälle übernommen werden könnten oder dass im Prognosezeitraum bis zum 30. Juni 2018 mit
einem starken Anstieg des entsprechenden Bedarfs zu rechnen sei, der auch die angegebenen Reserven zum Ausbau weiterer Kapazitäten
übersteigen würde, sind dem angegriffenen Beschluss nicht zu entnehmen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs.
1 Satz 1
SGG in Verbindung mit §
154 Abs.
1 Verwaltungsgerichtsordnung (
VwGO). Die Kosten der Beigeladenen sind nach §
162 Abs.
3 VwGO nicht erstattungsfähig, da sie zu keinem Zeitpunkt einen Antrag gestellt haben (vgl. BSG, Urteil vom 31. Mai 2006 - B 6 KA 62/04 R - juris Rn. 19).
IV.
Die Streitwertwertfestsetzung beruht auf §
197a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 4, § 52 Abs. 1 und 2, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Gerichtskostengesetz und entspricht derjenigen im erstinstanzlichen Verfahren.
V.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§
177 SGG).