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LSG Sachsen, Beschluss vom 05.07.2017 - 1 KA 1/17
Ermächtigung zur Erbringung von Leistungen der intravitrealen Medikamenteneingabe in der vertragsärztlichen Versorgung Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage Beurteilungsspielraum der Zulassungsinstanzen Fortbestehen einer Versorgungslücke Eingeschränkte gerichtliche Kontrolldichte
1. Bei der Entscheidung darüber, ob und inwieweit eine Ermächtigung notwendig ist, um eine ausreichende ärztliche Versorgung der Versicherten zu gewährleisten, haben die Zulassungsinstanzen einen Beurteilungsspielraum.
2. In diesem Zusammenhang beschränkt sich die Kontrolle der Gerichte darauf, ob der Verwaltungsentscheidung ein richtiger und vollständig ermittelter Sachverhalt zugrunde liegt, ob die Zulassungsinstanzen die durch die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs ermittelten Grenzen eingehalten haben und ob sie ihre Subsumtionserwägungen so verdeutlicht und begründet haben, dass im Rahmen des Möglichen die zutreffende Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe erkennbar und nachvollziehbar ist.
3. Mit der Formulierung "soweit und solange" in § 116 Satz 2 SGB V hat der Gesetzgeber verdeutlicht, dass Ermächtigungen das Fortbestehen einer Versorgungslücke erfordern.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2
,
SGB V § 116 S. 2
,
Ärzte-ZV § 31a Abs. 1
Vorinstanzen: SG Dresden 13.12.2016 S 18 KA 194/16 ER
I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 13. Dezember 2016 aufgehoben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Beschluss des Antragsgegners vom 22. Juni 2016 betreffend die Ermächtigung des Beigeladenen zu 7. (S 18 KA 184/16) wird wiederhergestellt.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

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